3953/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.05.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0062-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3987/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Karlheinz Klement und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „mögliche strafbare Machenschaften von Landeshauptmann Haider und VP-Obmann Martinz in Kärnten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 7, 8 und 9:

Der in dieser Frage angesprochene Sachverhalt ist Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Ich ersuche um Verständnis, dass ich den Ergebnissen der Ermittlungen nicht vorgreifen kann.

Zu 2:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 Abs. 1 DSG 2000 von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehmen muss.

Zu 3:

Die Erhebungen der Kriminalpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen. Informationen, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen, liegen derzeit nicht vor.

Zu 4:

Diese Frage ist für die strafrechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft irrelevant. Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen gesetzlichen Vollziehungsbereich.

Zu 5:

Diese Frage fällt nicht in meinen gesetzlichen Vollziehungsbereich. Soweit mir bekannt ist, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe (HGR) mit Wirkung vom 31. August 2007 widerrufen. Seither ist das Honorar mit dem Klienten individuell zu vereinbaren.

Zu 6:

Es liegen dazu noch keine Erhebungsergebnisse vor.

Zu 10:

Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft hat am 17. März 2008 das Amt der Kärntner Landesregierung um Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen sowie um Übermittlung von Protokollen von Sitzungen des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding, der Kärntner Landesregierung, des vom Kärntner Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses „Hypo“ und des Amtsvortrages zu einer Sitzung der Kärntner Landesregierung ersucht. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen wird eine (erste) strafrechtliche Beurteilung der allenfalls in Betracht kommenden Tatbestände vorgenommen werden können.

Zu 11 bis 13:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft können diese Fragen derzeit nicht beantwortet werden, weil die zu Frage 10 genannten Unterlagen noch nicht vorliegen.

Zu 14 bis 16:

Es handelt sich um ein nichtöffentliches Strafverfahren. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer namentlichen Nennung betroffener Personen Abstand nehmen muss. Die Beiziehung bzw. Auswahl von privaten Sachverständigen und Verteidigern obliegt der freien Entscheidung von Beschuldigten und fällt nicht in meinen gesetzlichen Vollziehungsbereich.

Zu 17 bis 21:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich diese Fragen im Hinblick auf die erst im Anfangsstadium befindlichen Erhebungen nicht beantworten kann. Es liegen dazu noch keine Ergebnisse vor.

Zu 22 und 23:

Mit dieser Causa waren die nach der jeweiligen Geschäftsverteilung bzw. -einteilung zuständigen Sachbearbeiter befasst. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erstattete im Dienstweg einen mit 17. März 2008 datierten Anfallsbericht, der das Anzeigevorbringen zusammengefasst wiedergab und die getroffenen Verfügungen anführte. Aus Anlass dieser schriftlichen Anfrage wurden Berichte der Staatsanwaltschaften Klagenfurt (vom 14. April 2008) und Wiener Neustadt (vom 29. April 2008) eingeholt.

Zu 24 bis 27:

Der Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17. März 2008 ist im Dienstweg am 4. April 2008 im Bundesministerium für Justiz eingelangt. Die für Einzelstrafsachen zuständige Fachabteilung meines Hauses überwacht den Fortgang des anfragebezogenen Ermittlungsverfahrens. Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich schon im Hinblick auf die gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Unschuldsvermutung nicht zur Frage äußern kann, ob und gegebenenfalls wann mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist.

. Mai 2008

(Dr. Maria Berger)