3954/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.05.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0063-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3994/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schlepperskandal in Oberösterreich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Nach den mir vorliegenden Informationen besuchte O.G. in keiner österreichischen Justizanstalt Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge.

Zu 6:

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sodass ich von ihrer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 7 bis 9:

Der Staatsanwaltschaft Linz wurde bekannt, dass O.G. Kontakt mit Schubhäftlingen hatte, von denen einige bei ihrer Vernehmung vor dem Landesgericht Linz ihre Aussagen, die sie zuvor bei der Polizei gemacht hatten, zu Gunsten O.G. bzw. T.S. abänderten. Dieser Umstand wurde von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren berücksichtigt.

Zu 10 bis 13:

Das Strafverfahren gegen O.G. ist aufgrund eines Rechtsmittels derzeit beim Oberlandesgericht Linz anhängig. Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat beantragt, der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben, wobei eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vom Berufungswerber herangezogenen Beschwerdepunkten sowie mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erfolgte.

Zu 14 bis 16:

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat dem Bundesministerium für Justiz laufend über das Strafverfahren gegen O.G. berichtet und zuletzt anlässlich dieser Anfrage die Stellungnahme vom 14. März 2008 zur Kenntnisnahme übermittelt. Die für Einzelstrafsachen zuständige Fachabteilung meines Hauses war dadurch immer über den Verfahrensfortgang informiert. Weitere Veranlassungen des Bundesministeriums für Justiz waren in diesem Zusammenhang nicht indiziert.

Zu 17 und 18:

Rechtsanwalt Dr. H.B. war Verteidiger der T. S.. Im Verfahren gegen O.G. sagte er als Zeuge aus. Über diese Zeugenaussage hinausgehende Beziehungen zwischen Dr. H.B. und O.G. sind der Justiz nicht bekannt.

Zu 19:

Nein.

Zu 20:

Entfällt.

Zu 21:

Nein.

Zu 22:

Entfällt.

Zu 23 und 24:

Dazu ist mir nichts bekannt.

Zu 25:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist das nicht der Fall. Im Übrigen handelt es sich hiebei um keinen Umstand, der den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz unmittelbar betrifft.

Zu 26 und 27:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich Auskünfte über allfällige strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen im Hinblick auf die zu wahrende Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG (im Interesse der Verfahrenspartei) nicht erteilen kann.

Zu 28 bis 32:

Sowohl die standesrechtliche Aufsicht über RechtsanwältInnen als auch die Vollziehung des rechtsanwaltlichen Disziplinarrechtes obliegen als Angelegenheiten der beruflichen Selbstverwaltung den zuständigen Organen der Rechtsanwaltskammern.

Bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich um autonome Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einer staatlichen Aufsicht auf dem Gebiet des Disziplinarverfahrens nur im engen Rahmen des § 78 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) unterliegen. Nach dieser Bestimmung umfasst das Aufsichtsrecht der Bundesministerin für Justiz die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Dieses Aufsichtsrecht ermächtigt nach herrschender Ansicht nur zu allgemeinen Maßnahmen, etwa bei Wahrnehmung einer dem Gesetz nicht entsprechenden Geschäftsführung der Disziplinarorgane oder bei Verfahrensverzögerungen. Hingegen ist die Bundesministerin für Justiz nicht berechtigt, Entscheidungen und Verfügungen der unabhängigen Disziplinarorgane der Rechtsanwaltskammern im Einzelfall zu überprüfen oder auf die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. über die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme nach § 19 DSt Einfluss zu nehmen.

Mir ist bekannt, dass gegen den Rechtsanwalt in Linz Dr. H.B. im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt vom Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, das wegen des gegen Dr. H. B. geführten Strafverfahrens unterbrochen wurde und noch nicht abgeschlossen ist.

Nähere Auskünfte über den Inhalt und Verlauf dieses Disziplinarverfahrens können im Hinblick auf die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten (Artikel 20 Abs. 3 B-VG und § 79 DSt) nicht erteilt werden.

Zu 33 und 34:

Rechtsanwalt Dr. H.B. war als Verteidiger der T.S. tätig. Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses wurde ein anderer Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger der T. S. bestellt, der diese auch im Berufungsverfahren vertrat.

Zu 35 und 36:

Hiebei handelt es sich um eine Entscheidung der unabhängigen Rechtsprechung, deren Überprüfung nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt, sodass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss

Zu 37:

Die Erteilung von Auskünften aus einem Gerichtsakt obliegt der unabhängigen Rechtsprechung, weshalb ich von einer Beantwortung absehen muss.

Zu 38:

Die Staatsanwaltschaft Linz hat ihre Bedenken gegen die Widerrufserklärung geäußert, weil sie deren Inhalt als durch die übrigen Erhebungsergebnisse widerlegt erachtete.

Zu 39 und 40:

Ja. Da es sich um ein nichtöffentliches Verfahren handelt, ersuche ich um Verständnis, dass eine detaillierte Beantwortung nicht erfolgen kann.

Zu 41:

Ja.

Zu 42:

Nein.

Zu 43 und 44:

Diese Fragen berühren meinen Vollzugsbereich nicht, weshalb ich von einer Beantwortung Abstand nehmen muss.

Zu 45 bis 47:

Dieser Vorwurf war nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Verdachtsprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden ist bislang nicht erfolgt, weil der Landesrechnungshof eine Prüfung vornahm und bis dato keinen Verdacht gegenüber der Staatsanwaltschaft Linz in diese Richtung äußerte. Weitere Veranlassungen waren aus diesem Grunde bislang nicht indiziert.

 

. Mai 2008

 

(Dr. Maria Berger)