3988/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Darmann, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. April 2008 unter der Nr. 4102/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Wann, wohin und in weiche Funktion entsendet Österreich Herrn Mag. Wolfgang Nitsche nun wirklich?" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4 sowie 7 bis 13:
Ø In welcher Form haben Sie den der Hauptausschussvorlage 83/HA zugrunde lie- gende Beschluss des Ministerrates an die Präsidentin des Nationalrates über- mittelt?
Ø Zu welchem exakten Zeitpunkt erfolgte die Übermittlung des entsprechenden Be- schlusses?
Ø Welchen exakten Wortlaut hat der vom Ministerrat gefasste Beschluss betreffend die Nominierung von Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche?
Ø Zu welchem konkreten Zeitpunkt erging das von Ihnen an die Präsidentin des Na- tionalrates gerichtete Schreiben, mit dem Ersuchen um Einvernehmensherstel- lung mit dem Hauptausschuss des Nationalrates betreffend die Nominierung von Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche zum Verwaltungsrat der Europäischen Natio- nalbank?
Ø Wie beurteilen Sie -sofern er auch so gefasste wurde - den Beschluss des Minis- terrates, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche nicht nur als Mitglied des Verwaltungsra- tes zu nominieren sondern diesen mit dem Gremium „Verwaltungsrat" quasi gleichzusetzen?
Ø Auf welcher verfassungsgesetzlichen Grundlage erfolgt die Nominierung „zum Verwaltungsrat" der Europäischen Nationalbank?
Ø Art. 8 der Satzungen der EIB lautet: „Die EIB wird von einem Gouverneursrat, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet" Erachten Sie es als im Einklang mit Art. 23c Abs. 2 B-VG, wenn Österreich nunmehr nicht nur ein Mitglied in den Verwaltungsrat entsendet sondern den Verwaltungsrat als solchen für sich beansprucht?
Ø In der den Mitgliedern des Hauptausschusses vorgelegten Hauptausschussvorla- ge ersuchen Sie die Präsidentin des Nationalrates, den Hauptausschuss mit dem vermeintlichen Beschluss des Ministerrates, „Herrn Mag. Nitsche als österreichi- schen Vertreter im Verwaltungsausschuss namhaft zu machen", zu befassen, um das diesbezügliche Einvernehmen gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG herzustellen. Wie ist Ihrer Ansicht nach das nunmehr erfolgte Einvernehmen des Hauptausschus- ses über den Beschluss des Ministerrates, Herrn Nitsche als Vertreter im Verwal- tungsausschuss der Europäischen Investitionsbank namhaft zu machen, aus ver- fassungsrechtlicher Sicht zu bewerten?
Ø Ist Ihrer Ansicht nach das für die Nominierung eines Mitgliedes des Verwaltungs- rates der Europäischen Investitionsbank erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG auf Grundlage des Beschlusses der Vorlage 83/HA erfolgt?
Ø Wann und in welcher Form wird eine im Einklang mit den verfassungsrechtlich normierten Bestimmungen des Art. 23c Abs. 2 B-VG erfolgen?
Ø Wann gedenken Sie dem Nationalrat eine Hauptausschussvorlage zu übermit- teln, die eine im Einklang mit dem Bundes-Verfassungsgesetz erfolgende Nomi- nierung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der Europäischen Investitions- bank ermöglicht?
Mit persönlichem Schreiben vom 9. April 2008, GZ 405.885/006-IV/5/2008 habe ich unter Bezugnahme auf den Ministerratsbeschluss vom selben Tag der Frau Präsi- dentin des Nationalrates mitgeteilt, dass die Bundesregierung anlässlich ihrer Ta- gung am 9. April 2008 beschlossen hat, Herrn Ministerialrat Mag. Wolfgang Nitsche als österreichischen Vertreter im Verwaltungsausschuss der Europäischen Inves- titionsbank namhaft zu machen. Dem Beschluss des Ministerrates sind informelle Konsultationen mit den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien gemäß dem Bericht des Verfassungsausschusses 58 BlgNR XIX. GP, Seite 4, vor- ausgegangen (siehe dazu meine Schreiben unter GZ 405.828/013-IV/5/2007 vom 18. Dezember 2007 und unter GZ 405.885/005-IV/5/2008 vom 1. April 2008 sowie das Antwortschreiben der Frau Nationalratspräsidentin vom 7. April 2008). Das ein- gangs erwähnte Schreiben enthält weiters mein Ersuchen, den Hauptausschuss des Nationalrates mit dem genannten Beschluss der Bundesregierung zu befassen, um das Einvernehmen gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG förmlich herzustellen.
Nach Art. 23c Abs. 2 B-VG hat die Bundesregierung für die Mitglieder des Verwal- tungsrates der Europäischen Investitionsbank das Einvernehmen mit dem Haupt-
ausschuss herzustellen. Mein Ersuchen konnte daher auch nur in diesem Sinne ver- standen werden, da ich mich ausdrücklich auf die genannte Stelle des B-VG bezo- gen habe. Mein in Rede stehendes Schreiben enthielt lediglich zwei Flüchtigkeitsfeh- ler im Betreff (es wurde irrtümlich von „Nationalbank" anstelle von „Investitionsbank" gesprochen und der unscharfe Begriff „Verwaltungsrat" verwendet), während aus dem Text unzweifelhaft ersichtlich ist, dass Herr Mag. Wolfgang Nitsche in die Euro- päische Investitionsbank entsendet werden sollte (siehe dazu nochmals die bereits oben zitierten Schreiben vom 18. Dezember 2007 und 1. April 2008).
Unzutreffend scheint jedoch die in Ihrer Anfrage aufgestellte Behauptung, dass hier- durch eine Unklarheit über die Nominierung von Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche und das Ersuchen um Einvernehmensherstellung bestanden habe. Diese Sachlage konnte im Rahmen der Sitzung des Hauptausschusses am 10. April 2008 vollständig geklärt werden. In dieser Sitzung des Hauptausschusses wurde das Einvernehmen gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG in der Folge auch einstimmig hergestellt. Es war also allen Abgeordneten offenbar völlig klar, worüber Sie abstimmten.
Der Beschlussfassung gingen Konsultationen in der Präsidialkonferenz am 25. Fe- bruar, 3. März und am 7. April 2008 voraus. In der Sitzung am 7. April haben, gemäß dem Schreiben der Frau Nationalratspräsidentin vom 9. April 2008, alle Mitglieder der Präsidialkonferenz die Absicht der Bundesregierung, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche als österreichisches Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank vorzuschlagen, einvernehmlich zur Kenntnis genommen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Deckt sich der in Ihrem Schreiben genannte Beschluss mit jenem im Ministerrat tatsächlich gefassten Beschluss?
Ø Wenn nein, welche im Wortlaut konkreten Unterschiede sind diesbezüglich fest- zumachen?
Es ist selbstverständlich immer so, dass Vorlagen, die dem Parlament übermittelt werden, mit den bezughabenden Ministerratsbeschlüssen auch tatsächlich völlig im Einklang stehen. Dies war auch im gegenständlichen Fall so.