4003/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.06.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0072-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4099/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kfz-Restwertbörse bzw. Wrackbörse“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3:
Nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Justiz handelt es sich bei der „Wrackbörse“ um eine nur registrierten Benutzern zugängliche Internetplattform, auf der von Versicherungsunternehmen Fahrzeuge beschrieben werden und (Wrack-)Händler die Möglichkeit haben, für diese Fahrzeuge (verbindliche) Kaufangebote zu stellen. Soweit in der Folge Kaufverträge über die eingestellten Fahrzeuge auch tatsächlich zustande kommen, werden diese zwischen dem Wrackeigentümer und dem Wrackhändler geschlossen. Dabei werden pro Jahr rund 50.000 Fahrzeuge in die Wrackbörse eingestellt; tatsächlich über die „Wrackbörse“ verkauft werden aber nur etwa 3.500 Fahrzeuge pro Jahr. Die Höhe der Angebote in der „Wrackbörse“ dürfte regelmäßig über jenem Betrag liegen, den lokale Händler zu zahlen bereit sind. Daraus resultiert die Frage, ob und inwieweit die Versicherer den Kaufpreis laut „Wrackbörse“ bei der Ermittlung der von ihnen zu erbringenden Versicherungsleistung zugrunde legen können.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (das der unabhängigen Rechtsprechung in keiner Weise vorgreifen will) kann der Geschädigte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht gegen seinen Willen auf das Höchstgebot aus der Wrackbörse verwiesen werden. Die Nichtannahme eines Gebots aus der Wrackbörse bildet auch keine Verletzung der den Geschädigten nach § 1304 ABGB treffenden Schadensminderungspflicht. Auch können sich in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung aus dem Einstellen eines havarierten Fahrzeugs in die erwähnte „Börse“ keine Nachteile für den Versicherten ergeben.
Die möglichen Probleme aus der „Wrackbörse“ sind auch in einer Sitzung des nach § 32 Abs. 1 KHVG 1994 eingerichteten Ausschusses für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, dem neben dem Sozialpartnern etwa auch der ÖÄMTC und der ARBÖ angehören, am 29. April 2008 erörtert worden. Bislang ist es nach den Ergebnissen dieser Sitzung nicht zu einer Häufung von Beschwerdefällen gekommen.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz ist es daher nicht geboten, gesetzliche Änderungen im Schadenersatz- oder Versicherungsrecht in die Wege zu leiten.
Zu 2:
Die in der Anfrage angeführten Umstände bilden nach meinem Dafürhalten auch keinen Anlass dafür, die Regelungen des § 1396a ABGB über die Unwirksamkeit von Abtretungsverboten im unternehmerischen Bereich zu ändern.
Zu den Fragen 2. b) und 2.d) ersuche ich um Verständnis, dass die darin gemachten Vorschläge nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Was schließlich die Vorschläge zu den Fragen 2.c) und 2.e) angeht, so handelt es sich dabei jeweils um keine legislativ zu regelnden Angelegenheiten.
. Juni 2008
(Dr. Maria Berger)