4009/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.06.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 2. Juni 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0102-IK/1a/2008
In Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4079/J betreffend "öffentliches
Beschaffungswesen", welche die Abgeordneten Ing. Mag. Hubert
Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2008 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 9 der Anfrage:
Die Zuständigkeit für die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und damit für die Beantwortung dieser Fragen liegt gemäß Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BGBl. I Nr. 39/2001 idF BGBl. I Nr. 76/2006 bei Herrn Bundesminister für Finanzen, weswegen auf dessen Beantwortung der Anfrage 4080/J zu verweisen ist.
Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:
Der weitaus überwiegende Teil der einschlägigen Beschaffungen erfolgt über Ausschreibungen und Rahmenverträge der BBG. Insoweit darf auf die Beantwortung der Anfrage 4080/J durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
In einigen der verbleibenden Ausschreibungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde und wird von den Möglichkeiten des § 187 Abs. 5 BVergG bei der Gestaltung der Leistungsverzeichnisse Gebrauch gemacht. Auch bei den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführten Vergabeverfahren wurde und wird von den durch § 187 Abs. 5 BVergG eingeräumten Möglich-keiten, insbesondere der Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Leistungsbeschreibung, Gebrauch gemacht. So wurden und werden etwa die ökologische Abfallentsorgung sowie die Berücksichtigung ökologisch vertretbaren Verpackungsmaterials in der Leistungsbeschreibung gefordert.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befürwortet und unterstützt weitere diesbezügliche Maßnahmen für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen. Die legistische Zuständigkeit für das Bundesvergabegesetz liegt jedoch bei Herrn Bundeskanzler.