4015/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.06.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Alexander Zach, Kolleginnen und Kollegen haben am
8. April 2008 unter der Nummer 4043/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „automatisierte Erfassung und
Speicherung von KFZ-Kennzeichen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Federführung in diesen Angelegenheiten fällt nicht in den Vollzugsbereich des BM.I.
Zu den Fragen 3, 5 und 9:
Ein Zugriff ist nur nach den einschlägigen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen oder auf Grund justizbehördlicher Aufträge zulässig und wird seit Bestehen der angeführten Rechtsgrundlagen und Betrieb der betreffenden Anlagen durch den Straßenerhalter vorgenommen.
Zu Frage 6:
Die Beantwortung dieser Frage stünde außer Verhältnis zum zu betreibenden Verwaltungsaufwand und stünde im Widerspruch zum Gebot der effizienten Verwaltungsführung. Eine statistische Erfassung dieser spezifischen Daten wird nicht vorgenommen.
Zu den Fragen 4, 7, 8, 10 und 11:
Fällt nicht in den Vollzugsbereich des BM.I.
Zu Fragen 12 und 19:
Ja.
Zu Frage 13:
Fa. Kapsch Traffic Com AG
Artikelnummer: 100000
Dokument-Typ: Bes
Dokument-Version: 01
Zu Frage 14:
Darüber werden keine gesonderten Statistiken geführt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Frage 6 verwiesen.
Zu Frage 15:
Nur Kennzeichen von Fahrzeugen.
Zu Frage 16:
Für sicherheitspolizeiliche und justizielle Fahndungszwecke.
Zu Frage 17:
Gemäß § 59 Abs. 2 SPG werden nur Treffer protokolliert. Gemäß § 54 Abs. 4b SPG sind die Treffer zu löschen, sobald sie für die konkrete Fahndung nicht mehr benötigt werden.
Zu Frage 18:
Gemäß § 24 Abs. 3 Ziffer 1 DSG 2000 darf eine Information der Betroffenen entfallen.
Zu Frage 20:
Ja.
Zu Frage 21:
Die Begründung ist bekannt. Die Regelung des § 54 Abs. 4b SPG iVm § 59 Abs. 2 SPG über die automatisierte Kennzeichenerfassung ist ausreichend determiniert, weshalb es keiner Änderung bedarf.
Der Gesetzgebungsprozess zur „Verkehrsüberwachung“, die im Rahmen der StVO-Novelle geregelt wird, fällt in den Zuständigkeitsbereich des BMVIT.