4021/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.06.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0142-I/A/4/2008                                          Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4064/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Dolinschek und Kollegen wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Seit Inkrafttreten der entsprechenden Novelle zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, sind im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis inklusive März 2008 rund 11.500 Anträge beim Bundessozialamt eingelangt, wovon rund 10.200 Anträge positiv erledigt werden konnten. Insgesamt wurden bis Anfang April 2008 rund 12 Millionen Euro an Zuwendungen gewährt, wobei sich die durchschnittliche Zuwendungshöhe auf rund € 1.100,- beläuft. Über die durchschnittliche Zuwendungshöhe in den einzelnen Pflegegeldstufen liegen dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz keine statistischen Daten vor.

Frage 4:

Im Zeitraum Februar 2007 bis Jänner 2008 wurden insgesamt 236 Anträge auf För­derung der Finanzierung von Ersatzpflege bei Vorliegen einer demenziellen Erkran­kung positiv erledigt.

Frage 5:

Seit 1. Februar 2007 wird als Verbesserung für pflegende Angehörige von demenziell erkrankten Pflegebedürftigen in Form eines Projektes, das in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt und dem Verein Alzheimer Angehörige Austria durchgeführt wird, die Möglichkeit einer Förderung der Finanzierung von Ersatzpflege aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung nach § 21a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) angeboten.

Dieser finanzielle Zuschuss soll als Beitrag zur Abdeckung der Kosten dienen, die wegen der Verhinderung der privaten Hauptpflegepersonen, die einen demenziell erkrankten Pflegebedürftigen mit Bezug eines Pflegegeldes seit zumindest einem Jahr überwiegend pflegen, für die Inanspruchnahme von professioneller oder privater Ersatzpflege erwachsen. Gefördert werden Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest 4 Tagen, höchstens jedoch vier Wochen jährlich.

Die jährliche Höchstzuwendung für verhinderungsbedingt notwendige Ersatzpflege­maßnahmen beträgt:

Ø      € 1.200,- bei Pflege von Personen mit demenziellen Erkrankungen, die ein Pflegegeld nach dem BPGG in Höhe der Stufen 1, 2 oder 3 beziehen,

Ø      € 1.400,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 4,

Ø      € 1.600,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 5,

Ø      € 2.000,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 6 sowie

Ø      € 2.200,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 7.

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des Zuwendungswerbers/der Zuwendungswerberin darf € 2.000,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 5 bzw. € 2.500,- bei Pflege einer Person mit Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 6 oder 7 nicht übersteigen.

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich je unterhaltsberechtigtem Angehörigen um € 400,- sowie bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um € 600,-. Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch beispielsweise Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Familienbeihilfen, Wohnbeihilfen oder Kinderbetreuungsgeld und sind daher nicht zu berücksichtigen.

Das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung ist nachzuweisen, wobei als Nachweis eine Bestätigung der Behandlung der Betroffenen entweder durch einen Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie oder durch eine neurologische bzw. psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder durch eine geronto-psychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz oder durch ein gerontopsychiatrisches Zentrum erforderlich ist.

Mit der Durchführung des Projektes ist das Bundessozialamt betraut.

 

Fragen 6 und 7:

Die erleichterten Bedingungen bestehen darin, dass eine Förderung bei demenzieller Erkrankung bereits ab der Pflegegeldstufe 1 möglich ist.

 

Frage 8:

Dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz liegen dazu keine Daten vor.

 

Fragen 9 und 12:

Hinsichtlich dieser Fragen verweise ich auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

 

Fragen 10, 11 und 13:

Nach § 18a Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes sind in den Fällen der Familien­hospizkarenz vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren.

Insgesamt wurden bisher vier Anträge auf Gewährung von Pflegegeldvorschüssen bei Vorliegen einer Familienhospizkarenz gemäß § 18a BPGG gestellt. Entsprechend der bereits dargelegten Rechtslage wurde jeweils ein Vorschuss in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 gewährt.

Frage 14:

Die Kosten des Bundes für die begünstigte Weiterversicherung von pflegenden Angehörigen in der Pensionsversicherung betrugen im Jahr 2007 € 903.471,13.

Frage 15:

Im Jahr 2007 haben 799 Personen eine begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Anspruch genommen.

Frage 16:

Die Kosten des Bundes für die begünstigte Selbstversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung betrugen im Jahr 2007 € 523.423,08.

Frage 17:

Für 194 Angehörigen hat der Bund seit 1. Juli 2007 die Hälfte des Beitrages zu leisten.

Frage 18:

Die Anzahl jener Angehörigen, für die der Bund den gesamten Beitrag leistet, beträgt seit 1. Juli 2007 490 Personen. Eine Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen 5 bis 7 wird statistisch nicht festgehalten.

Frage 19:

In der Pflegestufe 4 betrug die durchschnittliche Dauer der Leistung im zweiten Halbjahr 2007 rund 4,5 Monate.

In den Pflegestufen 5 bis 7 betrug die durchschnittliche Dauer der Leistung im zweiten Halbjahr 2007 rund 5,6 Monate.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen