4025/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.06.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0082-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4194/J-NR/2008
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Gerhard Kurzmann und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Hausbesetzung in Graz im April 2008“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3, 5 bis 8 und 10:
Ob Mitglieder der Grünalternativen Jugend und anderer Parteijugendorganisationen sowie Mitglieder von politischen Parteien und diesen nahestehenden Organisationen an den in der Anfrage angesprochenen Hausbesetzungen teilgenommen bzw. hiezu angestiftet haben, ist weder dem Bundesministerium für Justiz noch den Anklagebehörden bekannt, zumal die Erhebungen nicht in diese Richtung geführt werden. Ebenso wenig habe ich Kenntnis davon, ob derartige Personen von Amtshandlungen betroffen waren.
Zu 4:
Es wurden keine Personen festgenommen.
Zu 9:
Die aufgenommenen Daten jener Personen, die an der Hausbesetzung in Graz teilgenommen haben, sind mit den Daten jener Personen weitgehend ident, die bereits an Hausbesetzungen in Graz in der Kernstockgasse und in der Grazbachgasse beteiligt waren.
Zu 11 und 12:
Die Bundespolizeidirektion Graz hat Daten von insgesamt 29 Personen aufgenommen. Gegen diese Personen wird die Bundespolizeidirektion Graz den mir vorliegenden Informationen zufolge Anzeige wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Entziehung von Energie nach § 132 StGB erstatten.
Zu 13 bis 18:
Nachdem sich der Begriff der „Hausbesetzung“ nicht einem bestimmten kriminalstrafrechtlichen Delikt zuordnen lässt, sondern vielmehr ein Sachverhaltselement darstellt, ist er kein taugliches Suchkriterium für eine Abfrage in den statistischen Datenbanken. Als strafbare Handlungen, die mit einer Hausbesetzung in Zusammenhang stehen könnten, kommen insbesondere Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Entziehung von Energie und Körperverletzung in Frage. Um definitiv abklären zu können, ob eine Hausbesetzung Hintergrund für die geschilderten strafbaren Handlungen war, müssten alle in Betracht kommenden Tagebücher der Staatsanwaltschaften gesichtet werden. Dies stellt – ohne jedwede zeitliche Eingrenzung – im Hinblick auf den Arbeitsanfall bei den Anklagebehörden und die Umstellungen auf Grund des Strafprozessreformgesetzes einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich derartige Auswertungen nicht angeordnet habe.
. Juni 2008
(Dr. Maria Berger)