4040/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Präsident des Rechnungshofes

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk und GenossInnen haben am
9. April 2008 unter der Nr. 4046/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Kritik an der Gebarung der Kärntner Werbung durch den
Landesrechnungshof gerichtet.

 

Unbeschadet des Spannungsverhältnisses zum Gegenstand des Fragerechts gemäß § 91a
GOG-NR erlaube ich mir zunächst festzustellen, dass im Rahmen der INTOSAI1 bereits
1977 in der Deklaration von Lima internationale Leitlinien der Finanzkontrolle
festgeschrieben wurden. Als ein wesentliches Element einer unabhängigen externen
Finanzkontrolle wurde damals in § 16 Abs. 1 festgehalten, dass die Oberste Rechnungs-
kontrollbehörde (= ORKB) durch die Verfassung berechtigt und verpflichtet sein soll,
eigenverantwortlich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit jährlich dem Parlament oder dem
zuständigen Staatsorgan zu berichten; der Bericht ist zu veröffentlichen. Hierdurch wird
eine weitgehende Information und Diskussion gewährleistet, gleichzeitig vergrößert sich
die Möglichkeit der Durchsetzung der Feststellungen der ORKB.

 

Im Rahmen des XIX. INTOSAI-Kongresses im November 2007 in Mexiko City, an dem
auch zwei Vertreter des Nationalrates teilgenommen haben, wurden in der Deklaration
von Mexiko über die Unabhängigkeit der ORKB acht Leitsätze festgeschrieben, um 30
Jahre nach der Unabhängigkeits-Charta von Lima die Grundsätze der Unabhängigkeit zu
illustrieren und das Ideal einer unabhängigen ORKB darzustellen.

 

1 Das ist die Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden


Eine effektive Finanzkontrolle setzt demnach neben ausreichend breit gefassten
Prüfungskompetenzen und der vollen Ermessensfreiheit bei der Erfüllung der den ORKB
obliegenden Aufgaben sowie der Ausstattung mit ausreichenden personellen, materiellen
und finanziellen Ressourcen unter anderem auch die Entscheidungsfreiheit über
Veröffentlichung und Verbreitung von Prüfberichten voraus.

Im Übrigen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1) und 2)

Der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe stimmen zur Sicherstellung einer
effizienten und effektiven Wahrnehmung der Finanzkontrolle ihre Prüfungsprogramme
auf der Basis von Vereinbarungen ab. Zu diesem Zweck übermitteln die Landes-
kontrolleinrichtungen ihre Prüfungspläne unter Angabe der Prüfungsthemen, Frage-
stellungen bzw. Zielsetzungen an den Rechnungshof und arbeiten im Netzwerk der
Finanzkontrolle zusammen.

Mit dieser Abstimmung der Prüfungsprogramme schließt der Rechnungshof und die
Landesrechnungshöfe theoretisch mögliche Doppelprüfungen, die sich aus den teilweise
gleichgelagerten Prüfungszuständigkeiten ergeben könnten, in der Praxis aus, damit
nicht beide Prüfinstitutionen zur selben Zeit bzw. in unmittelbarer Folge die Gebarung
bei ein und demselben Rechtsträger überprüfen.

Auch im Zuge einer solchen Abstimmung erlangte der Rechnungshof Kenntnis von der
zitierten Prüfung. Über die von Ihnen zitierten Inhalte des Prüfberichts des Kärntner
Landesrechnungshofes zur Gebarung der Kärnten Werbung Marketing Et Innovations-
management GesmbH (Kärnten Werbung) erlangte er in weiterer Folge Kenntnis durch
Medienberichte.

Nach Vorlage an den Nationalrat bzw. an den Landtag werden die veröffentlichten
Berichte jeweils auch den anderen Kontrolleinrichtungen zur Kenntnis gebracht. Eine
Übermittlung der vorläufigen Prüfungsergebnisse ist in den gesetzlichen Grundlagen
jedoch nicht vorgesehen und erfolgt nicht.

Der Rechnungshof wird die laufenden Beratungen des Kärntner Landtages über die
Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofes und die Medienberichterstattung
darüber weiterverfolgen. Die Frage einer allfälligen ergänzenden Prüfungstätigkeit wird
der Rechnungshof mit dem Landesrechnungshof im Zuge der Prüfungsplanabstimmung
2009 erörtern.


Zu Frage 3)

Für den Rechnungshof ist - wie in den INTOSAI-Leitlinien vorgesehen - die
Veröffentlichung von Berichten nach der Vorlage an den Nationalrat, den jeweiligen
Landtag bzw. den jeweiligen Gemeinderat auch verfassungsrechtlich verankert (Art. 126d
Abs. 1, Art. 127 Abs. 6 und Art. 127a Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz).

Für die Landeskontrolleinrichtungen überlässt der Bundesverfassungsgesetzgeber gemäß
Art. 127c B-VG den Ländern für ihren Bereich Einrichtungen zu schaffen, die dem
Rechnungshof gleichartig sind. Die "Gleichartigkeit'1 bezieht sich auf die Unabhängigkeit,
die Zuordnung zur gesetzgebenden Gewalt und den Aufgabenbereich. Die konkretere
Ausgestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten, so auch die Frage der
Veröffentlichung der Berichte obliegt somit der Landes-Verfassungsautonomie der
Länder.

Diesem Autonomiegrundsatz folgend ist nicht in allen Bundesländern die
Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse der Landeskontrolleinrichtungen vorgesehen.

Im Rahmen der Enquete des Kärntner Landtages zum Thema „Öffentliche Kontrolle im
Spannungsfeld der Interessen" am 27. Juni 2007, an der auch der Präsident des
Rechnungshofes teilnahm, wurden Möglichkeiten zur Stärkung und Erweiterung der
demokratischen Kontrolle auf Bundes- und Landesebene, insbesondere auch die Frage
der Veröffentlichung der Landesrechnungshofberichte besprochen.

Zu Frage 4)

Als wichtigstes Ziel strebt der Rechnungshof den bestmöglichen Einsatz der öffentlichen
Mittel an, das heißt, eine Verringerung der Kosten bzw. eine Erhöhung des Nutzens beim
Einsatz der öffentlichen Mittel. Er überprüft, ob die öffentlichen Mittel rechtmäßig sowie
sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig im Sinn einer nachhaltigen Entwicklung
aufgebracht und verwendet werden. Auf diese Weise erfüllt er den gesetzlichen Auftrag
zur Optimierung der Einnahmen und Ausgaben und formuliert auf Basis seiner
Kernaussagen allgemeine Empfehlungen, die als Handlungsanleitungen grundsätzlich
Gültigkeit haben. Ob die im Rahmen des Berichtsbeitrags "Österreich Werbung"
abgegebenen Empfehlungen auch auf die Kärnten Werbung anwendbar sind, wäre im
Rahmen einer Gebarungsüberprüfung zu klären.