4040/AB XXIII. GP
Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Rechnungshofes
Anfragebeantwortung
die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Melitta Trunk und GenossInnen haben am
9.
April 2008 unter der Nr. 4046/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend „Kritik an der Gebarung der Kärntner Werbung durch den
Landesrechnungshof
gerichtet.
Unbeschadet
des Spannungsverhältnisses zum Gegenstand des Fragerechts gemäß
§ 91a
GOG-NR
erlaube ich mir zunächst festzustellen, dass im Rahmen der INTOSAI1
bereits
1977
in der Deklaration von Lima internationale Leitlinien der Finanzkontrolle
festgeschrieben wurden. Als ein wesentliches Element einer unabhängigen
externen
Finanzkontrolle
wurde damals in § 16 Abs. 1 festgehalten, dass die Oberste Rechnungs-
kontrollbehörde
(= ORKB) durch die Verfassung berechtigt und verpflichtet sein soll,
eigenverantwortlich
über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit jährlich dem Parlament oder
dem
zuständigen
Staatsorgan zu berichten; der Bericht ist zu veröffentlichen. Hierdurch
wird
eine weitgehende Information und Diskussion gewährleistet, gleichzeitig
vergrößert sich
die Möglichkeit
der Durchsetzung der Feststellungen der ORKB.
Im
Rahmen des XIX. INTOSAI-Kongresses im November 2007 in Mexiko City, an dem
auch
zwei Vertreter des Nationalrates teilgenommen haben, wurden in der Deklaration
von
Mexiko über die Unabhängigkeit der ORKB acht Leitsätze
festgeschrieben, um 30
Jahre
nach der Unabhängigkeits-Charta von Lima die Grundsätze der
Unabhängigkeit zu
illustrieren
und das Ideal einer unabhängigen ORKB darzustellen.
1 Das ist die
Internationale Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden
Eine effektive
Finanzkontrolle setzt demnach neben ausreichend breit gefassten
Prüfungskompetenzen
und der vollen Ermessensfreiheit bei der Erfüllung der den ORKB
obliegenden
Aufgaben sowie der Ausstattung mit ausreichenden personellen, materiellen
und finanziellen Ressourcen unter anderem auch die Entscheidungsfreiheit
über
Veröffentlichung und Verbreitung von Prüfberichten voraus.
Im
Übrigen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1) und 2)
Der
Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe stimmen zur Sicherstellung einer
effizienten und effektiven Wahrnehmung der Finanzkontrolle ihre
Prüfungsprogramme
auf
der Basis von Vereinbarungen ab. Zu diesem Zweck übermitteln die Landes-
kontrolleinrichtungen ihre Prüfungspläne unter Angabe der
Prüfungsthemen, Frage-
stellungen bzw. Zielsetzungen an den Rechnungshof und arbeiten im Netzwerk der
Finanzkontrolle zusammen.
Mit dieser
Abstimmung der Prüfungsprogramme schließt der Rechnungshof und die
Landesrechnungshöfe
theoretisch mögliche Doppelprüfungen, die sich aus den teilweise
gleichgelagerten
Prüfungszuständigkeiten ergeben könnten, in der Praxis aus,
damit
nicht
beide Prüfinstitutionen zur selben Zeit bzw. in unmittelbarer Folge die
Gebarung
bei
ein und demselben Rechtsträger überprüfen.
Auch im Zuge
einer solchen Abstimmung erlangte der Rechnungshof Kenntnis von der
zitierten
Prüfung. Über die von Ihnen zitierten Inhalte des Prüfberichts
des Kärntner
Landesrechnungshofes
zur Gebarung der Kärnten Werbung Marketing Et Innovations-
management GesmbH (Kärnten Werbung) erlangte er in weiterer Folge Kenntnis
durch
Medienberichte.
Nach Vorlage
an den Nationalrat bzw. an den Landtag werden die veröffentlichten
Berichte
jeweils auch den anderen Kontrolleinrichtungen zur Kenntnis gebracht. Eine
Übermittlung der vorläufigen Prüfungsergebnisse ist in den
gesetzlichen Grundlagen
jedoch
nicht vorgesehen und erfolgt nicht.
Der
Rechnungshof wird die laufenden Beratungen des Kärntner Landtages
über die
Prüfungsfeststellungen
des Landesrechnungshofes und die Medienberichterstattung
darüber
weiterverfolgen. Die Frage einer allfälligen ergänzenden
Prüfungstätigkeit wird
der
Rechnungshof mit dem Landesrechnungshof im Zuge der Prüfungsplanabstimmung
2009
erörtern.
Zu Frage 3)
Für den
Rechnungshof ist - wie in den INTOSAI-Leitlinien vorgesehen - die
Veröffentlichung von Berichten nach der Vorlage an den Nationalrat, den
jeweiligen
Landtag
bzw. den jeweiligen Gemeinderat auch verfassungsrechtlich verankert (Art. 126d
Abs.
1, Art. 127 Abs. 6 und Art. 127a Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz).
Für die
Landeskontrolleinrichtungen überlässt der
Bundesverfassungsgesetzgeber gemäß
Art.
127c B-VG den Ländern für ihren Bereich Einrichtungen zu schaffen,
die dem
Rechnungshof
gleichartig sind. Die "Gleichartigkeit'1 bezieht sich auf die
Unabhängigkeit,
die Zuordnung zur gesetzgebenden Gewalt und
den Aufgabenbereich. Die konkretere
Ausgestaltung der Aufgaben, Rechte und Pflichten, so auch die Frage der
Veröffentlichung der Berichte obliegt somit der
Landes-Verfassungsautonomie der
Länder.
Diesem
Autonomiegrundsatz folgend ist nicht in allen Bundesländern die
Veröffentlichung
der Prüfungsergebnisse der Landeskontrolleinrichtungen vorgesehen.
Im Rahmen der
Enquete des Kärntner Landtages zum Thema „Öffentliche Kontrolle
im
Spannungsfeld
der Interessen" am 27. Juni 2007, an der auch der Präsident des
Rechnungshofes
teilnahm, wurden Möglichkeiten zur Stärkung und Erweiterung der
demokratischen Kontrolle auf Bundes- und Landesebene, insbesondere auch die
Frage
der
Veröffentlichung der Landesrechnungshofberichte besprochen.
Zu Frage 4)
Als
wichtigstes Ziel strebt der Rechnungshof den bestmöglichen Einsatz der
öffentlichen
Mittel
an, das heißt, eine Verringerung der Kosten bzw. eine Erhöhung des
Nutzens beim
Einsatz
der öffentlichen Mittel. Er überprüft, ob die öffentlichen
Mittel rechtmäßig sowie
sparsam,
wirtschaftlich und zweckmäßig im Sinn einer nachhaltigen Entwicklung
aufgebracht
und verwendet werden. Auf diese Weise erfüllt er den gesetzlichen Auftrag
zur
Optimierung der Einnahmen und Ausgaben und formuliert auf Basis seiner
Kernaussagen
allgemeine Empfehlungen, die als Handlungsanleitungen grundsätzlich
Gültigkeit
haben. Ob die im Rahmen des Berichtsbeitrags "Österreich
Werbung"
abgegebenen
Empfehlungen auch auf die Kärnten Werbung anwendbar sind, wäre im
Rahmen
einer Gebarungsüberprüfung zu klären.