4059/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. April 2008 unter der Nr. 4076/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref­fend Doping & Gesundheitsgefährdung - Kontrollen nach dem AMG im Jahr 2007“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Wie viele Personen des Bundeskanzleramtes waren 2007 als Organe im Sinne  von § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl)?
Wie viele sind es 2008?

Ø      Wie viele beauftragte Sachverständige waren 2007 im Sinne von § 68a AMG tätig (Aufschlüsselung der Personenanzahl) ?
Wie viele sind es 2008?

In den Jahren 2007 und 2008 waren drei Personen des Bundeskanzleramtes unter anderem als Organe im Sinn von § 68a Arzneimittelgesetz und vier beauftragte Sachverständige im Sinne von § 68a AMG tätig.

Zu Frage 3:

Ø      Wie viele Kontrollen wurden 2007 in Räumen von Vereinen oder anderen juris­tischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Föderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltun­gen, Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) durchgeführt (Ersuche um Aufschlüsselung auf Örtlichkeiten und Bundesländer)?
Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
Wer führte dabei konkret diese Kontrollen jeweils durch?


Im Jahr 2007 wurden durch Amtssachverständige 20 Kontrollen anlässlich von Wett­kämpfen und Trainingslagern in Wien, Salzburg, Burgenland, Niederösterreich und Gran Canaria durch Amtssachverständige durchgeführt. In Fitnessstudios erfolgten keine Kontrollen.

Zu Frage 4:

Ø      Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden aufgrund jeweils welcher Rechts­grundlage ergriffen?

Sämtliche bei Wettkämpfen und Trainingslagern durchgeführten Kontrollen erbrach­ten negative Ergebnisse.

Zu den Frage 5 bis 13:

Ø       Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben wurden 2007 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausü­bung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,  Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios, Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Ört­lichkeiten und Bundesländer)?
Wie viele davon konkret in Fitnessstudios?
Durch wen wurden dabei konkret die Proben gezogen?

Ø       Wie viele und welche Nahrungsergänzungsmittelproben, die in Räumen von Ver­einen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind oder bei Sportveranstaltungen,  Wettkämpfen (z.B. Fitnessstudios,  Sportplätze und Sporteinrichtungen) gezogen wurden, wurden 2007 auf Prohormone und andere verbotene Stoffe untersucht (Ersuche um Aufschlüsselung auf NEM, Chargen­nummer, Örtlichkeiten und Bundesländer)?

Ø       Welche Prohormone und sonstige verbotene" Stoffe wurden nach Analysen in diesen NEM nachgewiesen (ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM, Stoffe und jeweils Chargennummer, sowie Herkunftsland)?
Wo, wie und von wem wurden diese NEM verkauft?

Ø       In wie vielen Fällen und bei welchen NEM wurden Prohormone etc. oder sonstige verbotene Stoffe im Rahmen von Analysen festgestellt (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der einzelnen NEM, Chargennummer, Prohormone und sonstige verbotene Stoffe, sowie Herkunftsland)?

Ø       Welche konkreten behördlichen Maßnahmen wurden 2007 aufgrund dieser Maß­nahmen (z.B. Analysen) durch das Bundeskanzleramt ergriffen?
Wie viele Anzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet?

Wie viele Anzeigen wurden gegenüber Betreiber von Fitnessstudios oder deren Mitarbeiter erstattet?


Ø       Wie viele Hausdurchsuchungen wurden in diesem Zusammenhang durch das Bundeskanzleramt (z.B. durch Organe oder beauftragte Sachverständigte) im Jahr 2007 beantragt?
Wie viele wurden durchgeführt?
Wie viele Hausdurchsuchungen wurden davon in Fitnessstudios etc. durchge­führt?

Ø       Wurde als Ergebnis von beauftragten Hausdurchsuchungen illegale Produkte be­scheidmäßig beschlagnahmt, ein Rückruf von Produkten angeordnet oder ein Un­tersagungsbescheid ausgesprochen ?
Wenn nein, warum nicht?

Ø       Wenn ja, wer bzw. welche Behörde hat derartige Maßnahmen (z.B. Anzeigen) bzw. Bescheide aufgrund welcher Rechtsgrundlage erlassen (ersuche um na­mentliche Bekanntgabe der zuständigen Behörde, Rechtsgrundlage, betroffene NEM und deren Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

Ø       Wie viele dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft?
Gegen wie viele dieser Bescheide wurde ein Rechtsmittel ergriffen?
Wie viele dieser Verfahren sind abgeschlossen, wie viele noch offen?

Zusätzlich zu den Wettkämpfen und Trainingslagern wurden 2007 in Räumen von Vereinen oder anderen juristischen und natürlichen Personen, die der Ausübung des Sports oder der Förderung der Gesundheit oder Fitness gewidmet sind, zehn Proben durch den Amtssachverständigen in Wien gezogen, jedoch keine in Fitness-Studios. Nach Mitteilung der AGES wurden darüber hinaus 44 Proben von Nahrungsergäzungsmitteln im Sportnahrungsfachhandel in den Bundesländern Wien, Niederöster­reich, Burgenland und Steiermark gezogen, die ebenfalls keine Prohormone oder sonstige verbotene Stoffe aufwiesen.

Da keine illegalen Produkte vorgefunden wurden, wurden auch keine Hausdurch­suchungen oder Beschlagnahmen durchgeführt.

In einem Fall wurde eine Probennahme aufgrund einer Werbesendung durch den Amtssachverständigen in Wien erfolglos versucht, da sich die Adresse als fingiert herausstellte. Über diesen Vorgang wurde das Bundeskriminalamt informiert. Das Ergebnis steht noch aus.

Zu Frage 14:

Ø      Halten Sie die Regelung von § 68a AMG, nach der beauftragte Sachverständige des Bundeskanzleramtes diese Kontrollen vorzunehmen haben, für sinnvoll oder soll diese Kontrolle mittelfristig an andere Behörden oder eigene Einrichtungen (z.B. eigene Dopingpolizei) übertragen werden?


Die Regelung von § 68a Arzneimittelgesetz ist derzeit geltendes Recht. Im Rahmen der gerade in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des Anti Dopinggesetzes sind Optimierungen vorgesehen. Die betreffende Regierungsvorlage hat die Bundesregierung am 21. Mai 2008 im Ministerrat verabschiedet. Insbesondere wird dadurch mit dem neuen § 22 Anti Doping Bundesgesetz eine Rechtsgrundlage zur besseren Durchsetzbarkeit geschaffen.

Zu den Fragen 15 bis 18:

Ø      Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz wurden von den zuständigen Organen bzw. Sachverständigen 2007 erstattet (Aufschlüsselung Landesgerichte bzw. StA)?

Ø      Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

Ø      Wie viele gerichtliche Anzeigen nach § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) wurden von den zuständigen Organen bzw. Sachverständigen 2007 erstattet (Aufschlüs­selung auf Gerichte bzw. StA)?

Ø      Welche Stoffe bzw. Produkte (NEM) betrafen diese Anzeigen (Ersuche um na­mentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunfts­land)?

Es wurden keine gerichtlichen Anzeigen nach § 6a Rezeptpflichtgesetz und nach § 84a Arzneimittelgesetz im Jahr 2007 erstattet. Anlassfälle werden jeweils mit den Analyseberichten dem Bundeskriminalamt (Referat zur Bekämpfung der Umweltkri­minalität) übermittelt.

Zu den Fragen 19 bis 21:

Ø       Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass von 21 gerichtlichen Strafanzeigen nach § 84a AMG in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 19 Strafanzeigen zurückgelegt und nicht weiter verfolgt wurden?
Was waren die Gründe dafür?

Ø       Wurden von den zuständigen Organen bei Anzeigen nach § 84 a AMG auch De­likte nach dem StGB angezeigt (z.B. Körperverletzung, Gesundheitsgefährdung)? Wenn ja, wie viele?
Wenn ja, welche Tatbestände und Produkte betrafen diese Strafanzeigen (Ersu­che um namentliche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

Ø       Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wurden von den zuständigen Organen bzw. Sachverständigen 2007 nach § 84b Arzneimittelgesetz (AMG) Anzeigen erstattet (Aufschlüsselung auf BH)?
Wenn ja, welche Maßnahmen wurden durch die zuständigen Bezirksverwaltungs­behörden Sicherheitsbehörden (z.B. Bundeskriminalamt) in Österreich und in den anderen Staaten ergriffen?
Welche und wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden erstattet?

Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, Gesundheitsbehörden oder Staatsanwalt­schaften fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

Anzeigen betreffend Delikte nach dem StGB und nach §84b Arzneimittelgesetz wur­den 2007 nicht erstattet.

Zu den Fragen 22 und 23:

Ø       Ist nach Informationen des BKA das mehrere Produkte aus verschiedenen Her­kunftsländern umfassende Verfahren mit dem Verdacht des zusätzlichen Betruges (d.h. verfälschte Produkte) bereits abgeschlossen worden (AB 731/XXIII. GP)?
Wenn nein, wie ist der Stand des Verfahrens?

Wenn ja, welche Länder waren davon betroffen?

Ø      Welche Produkte (z.B. NEM) betrafen diese Strafanzeigen (Ersuche um nament­liche Bekanntgabe der Produkte und Chargennummer, sowie Herkunftsland)?

Wie bereits in der Anfragebeantwortung Nummer 757/J vom 20. Juni 2007 von mir mitgeteilt wurde, fällt die Beantwortung der Fragen zu gerichtlichen Strafverfahren nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts. Ob und in welcher Weise diese Verfahren beendet wurden, ist mir nicht bekannt.

Zu Frage 24:

Ø       Wurden 2007 im Auftrag von anerkannten Sportfachverbänden (BSO-Mitglieder) Nahrungsergänzungsmittel in Seibersdorf auf verbotene Stoffe wie, Prohormone etc. untersucht?
Welche Produkte und wie viele Chargen der einzelnen Produkte wurden dabei jeweils untersucht?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche NEM mit welcher Chargennummer wurden untersucht? Welche Ergebnisse erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüsselung auf NEM und Chargennummer)?
In wie vielen Untersuchungen von NEM wurden Dopingstoffe und sonstige ver­botene Stoffe festgestellten bzw. nachgewiesen?
Welche Stoffe bzw. welche
Überschreitungen wurden nachgewiesen?
Welche NEM betraf dies (Ersuche um namentliche Bekanntgabe der NEM und Chargennummer) ?

Welche Maßnahmen wurden durch die betroffenen Sportverbände vorgenom­men?
Welche konkreten Maßnahmen wurden daher durch die dafür zuständigen Orga­nen des BKA nach § 68 AMG vorgenommen?
Wurden diese NEM im Anti-Doping Labor im Austrian Research Center unter­sucht?

Wenn nein, wo dann?

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Ø      Wie viele Sportler/Innen haben sich jeweils nach einem positiven Dopingbefund im Jahr 2007 auf die Einnahme eines NEM berufen (ersuche um Aufschlüsselung auf Anzahl der Sportler und zuständiger Sportverband)?

Ø      Zu welchen sportrechtlichen Konsequenzen (z.B. Sperre) bei den SportlerInnen führten jeweils diese positiven Dopingbefunde (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Anzahl der Sportler und jeweils zuständiger Sportverband)?

Ø      Welche Maßnahmen wurden gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern von NEM bzw. gegenüber Sportverbänden durch die dafür zuständigen Organen bzw. beauftragten Sachverständigen des BKA ergriffen, wenn deren Produkte (NEM)    verunreinigt   waren   und   zu   einem   positiven   Dopingbefund   bei SportlerInnen führten?

Ein Sportler hat seinen positiven Dopingbefund im Jahr 2007 in einer ersten „öffentli­chen Rechtfertigung“ auf die Einnahme von NEM zurückgeführt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zu den Fragen 31 bis 36:

Ø       Wurden 2007 durch die zuständigen Organe bzw. beauftragten Sachverständi­gen des BKA Web-Seiten (Online-Anbieter) beobachtet und kontrolliert, in denen Dopingmittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, Anabolika oder (verunreinigte) Nah­rungsergänzungsmittel angeboten und in weiterer Folge möglicherweise einge­führt bzw. in Österreich in Verkehr gebracht wurden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, zu welchen konkreten Ergebnissen und Schlussfolgerungen führten bis­lang diese Kontrollen (d.h. Internet-Marktbeobachtung)?

Ø       Wurden im Rahmen der Aufsicht im Jahr 2007 auch Probennahmen (d.s. Test­käufe) bei Online-Anbietern durch Organe bzw. beauftragte Sachverständigte zum Schutz der SportlerInnen vor Gesundheitsgefährdung und positiven Dopingbefund durchgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Gibt es eine Rechtsgrundlage, die derartige Probennahmen durch das BKA im Zuge der Aufsicht nach dem AMG etc. ausschließt?
Wenn ja, welche Websites, Anbieter und Produkte betraf dies konkret?
Welche Ergebnisse wurden bei Untersuchungen erzielt (ersuche um Bekanntgabe der Websites, Anbieter sowie der Produkte mit Chargennummer mit Herkunfts­land)?

Ø       Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen und Ermittlungen?
Zu welchen Konsequenzen und behördlichen Maßnahmen führten diese Ergeb­nisse?

Ø       Wie viele gerichtliche Anzeigen wurden erstattet?
Wie viele verwaltungsstrafrechtliche Anzeigen wurden in diesem Zusammenhang erstattet?

Ø       Wie oft wurden im Jahr 2007 nach positiven Analyseergebnissen (NEM) zustädige Stellen anderer Ressorts (z.B. BMGFJ, BMF, BMI) informiert und einge­schaltet?


Ø      Welche aktuellen Probleme werden aktuell seitens des Sportressorts aktuell bei elektronischen Angeboten über das Internet und Bestellungen von Dopingmitteln bzw. von (verunreinigten) Nahrungsergänzungsmitteln gesehen?

Wie bereits in den Anfragebeantwortung Nr. 757/J von 20. Juni 2007 ausgeführt, werden Anlassfälle mit den Analyseberichten dem Bundeskriminalamt (Referat zur Bekämpfung der Umweltkriminalität) übermittelt, um Parallelanzeigen zu vermeiden.

Durch das BKA selbst wurden aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten im Jahr 2007 keine gerichtlichen Anzeigen oder verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen im Zu­sammenhang mit Postfach angeboten, Internet-Angeboten und Internet-Bestellungen von Dopingmitteln, Anabolika und NEM erstattet.

Zu Frage 37:

Ø      Wie sieht dazu aktuell die internationale Zusammenarbeit der unabhängigen Anti-Dopingkontrolleinrichtungen in den EU-Mitgliedsstaaten - gerade in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken und der Dopingrelevanz von verunreinigten Nah­rungsergänzungsmitteln - aus?

Sowohl in den EU-Mitgliedsstatten, als auch in der Monitoring-Group des Europara­tes (T-DO), wurden unter Einbeziehung von WADA und Interpol die Vorbereitungs­arbeiten für eine neue Konvention über pharmaceutical crime" fortgeführt. Bei der Sitzung der Monitoring-Group am 7. Mai 2008 wurde ein Draft Cooperation Agree­ment" zwischen Interpol und WADA vorgelegt, das noch heuer unterzeichnet werden soll und danach binnen 60 Tagen in Kraft tritt.

Zu den Fragen 38 bis 40:

Ø       Welche konkreten Maßnahmen wurden seitens des BKA im Jahr 2007 gemein­sam mit dem BMJ, BMI, BMGF und dem BMF ergriffen, um den kriminell organi­sierten Schwarzmarkt für Anabolika, verunreinigten NEM etc. in Österreich zu be­kämpfen?

Ø       Wie sah konkret die in der Anfragebeantwortung 731/XXIII. GP angesprochene interne Kooperation aus?
Welche Ma
ßnahmen sind für 2008 insgesamt geplant?
Welche Ma
ßnahmen wurden 2008 bereits durchgeführt?

Ø       Welche Maßnahmen wurden im Jahr 2007 durch die so genannte Abgrenzungs-Kommission" nach dem AMG gesetzt?
Welche konkreten Aktionen wurden durchgeführt?
Welche sollen 2008 durchgeführt werden?


Auf der Grundlage der verschärften Anti-Doping Bestimmungen wurde eine Schwer­punktaktion nach §76a AMG im Sportnahrungsfachhandel 2007 durch das Bundes­ministerium für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt. Die Ergebnisse, sowie die Berichte der verschiedenen Expertengruppen sollen in einer nächsten Sitzung der Überwachungsgruppe für illegale Arzneimittel (Austrian Medicines Enforcement Group) erörtert und die weitere Vorgangsweise festgelegt werden.

Zu den Fragen 41 bis 43:

Ø       Warum war aus Sicht des Ressorts Österreich im September 2007 - im Gegen­satz zu Deutschland - bei der im Einleitungstext geschilderten internationalen Großrazzia gegen Untergrundlabors und gegen den illegalen Handel mit Ana­bolika und gefälschten Arzneimitteln international nicht eingebunden?

Ø       Welche Ergebnisse von dieser Razzia sind dem Ressort bislang bekannt gewor­den?
Gab es Verbindungen dieser - insbesondere der deutschen Dopingszene - nach
Österreich?

Ø       Gibt es aus Sicht des Ressorts auch in Österreich illegale Handelsstrukturen für den Vertrieb von Dopingmitteln wie beispielsweise Anabolika, Steroide etc.?
Wenn ja, wie k
önnen diese illegalen Strukturen und Netzwerke effektiv bekämpft werden?

In diesen Bereichen fällt die Zuständigkeit in das Bundesministerium für Inneres bzw. in das Bundesministerium für Justiz und daher können die vorliegenden Fragen im Detail vom Bundeskanzleramt nicht beantwortet werden.

Zu den Fragen 44 bis 47:

Ø       Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde dem Rechtshilfeansuchen der Italie­nischen Staatsanwaltschaft in der sog. Blutdopingaffäre" (Turin) aus Sicht des Ressorts entsprochen?
Wann wurde das Rechtshilfeansuchen Österreich übermittelt?
Welche Ermittlungsergebnisse wurden von Österreich an Italien übermittelt?

Ø       Ist es richtig, dass von der WADA neue Informationen an die österreichischen Behörden   weiter  gegeben   wurden   (Generaldirektor  David   Howman,   FAZ 27.02.08)?
Wenn ja, welche Informationen wurden weitergegeben?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen?

Ø       Welche vielfältigen Informationen" (David Howman 29.02.2008 NZZ) wurden im November 2007 von der WADA den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt?
Welche Maßnahmen wurden ergriffen?


Ø       Gibt es bereits Informationen aus Deutschland, nachdem nach den Blutdoping-Vorwürfen gegenüber deutschen Sportlern die dortige NADA staatliche Ermitt­lungsbehörden eingeschaltet hat?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, wann wird es welche geben?

Diese Fragen betreffen keinen Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes.

Zu Frage 48:

Ø      Welche Rechtshilfemaßnahmen für SportlerInnen sind seitens des Sportressorts geplant, wenn ohne Beweise Dopingvorwürfe erhoben, Sportler beschuldigt und diese Gerüchte öffentlich weiter verbreitet werden (Rufmord)?

Über Rechtshilfemaßnahmen für ohne Beweise erhobene Dopingvorwürfe und Be­schuldigungen gegenüber Sportlern kann erst nach Vorliegen von Tatsachenbewei­sen entschieden werden.

Zu den Fragen 49 bis 52:

Ø       Unter welchen Voraussetzungen kann aus Sicht des Bundeskanzleramtes ein Daten- und Informationsaustausch über Dopingfälle (z.B. Analyseergebnisse) und Dopingverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten, zwischen den einzelnen nationalen unabhängigen Dopingkontrollbehörden, zwischen den internationalen und nationalen Sportverbänden sowie zwischen den staatlichen Strafverfolgungs­behörden erfolgen?
Was ist dafür datenschutzrechtlich erforderlich?

Ø       Welche personenbezogenen Daten und Informationen zur Durchführung eines sportrechtlichen Verfahrens nach dem Antidoping Bundesgesetz kann das ÖADC (in Zukunft NADA) von jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörden oder von Staatsanwaltschaften und Gerichten bekommen?

Ø       Unter welchen Voraussetzungen ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes eine diesbezügliche Datenübermittlung rechtlich möglich?
Was ist f
ür eine rechtskonforme Übermittlung datenschutzrechtlich erforderlich?

Ø       In welcher Form muss aus Sicht des Bundeskanzleramtes die Einführung von ADAMS geregelt werden, damit eine Vereinbarkeit mit den Europarat Daten­schutzstandards und der Europäischen Datenschutzrichtlinie vorliegt?

Die Fragen des Daten- und Informationsaustausches über Dopingfälle und Doping­verfahren zwischen einzelnen Staaten und Behörden sind derzeit Gegenstand von internationalen und nationalen Verhandlungen. Ein von der WADA vorgelegter Entwurf eines Internationalen Standards für personenbezogenen Datenschutz" wurde von der Monitoring-Group und CAHAMA des Europarates als nicht ausgegoren abgelehnt und deshalb von der Tagesordnung des Foundation-Boards der WADA im Mai 2008 ge­nommen. Das Problem soll in der nächsten Generalkonferenz der UNESCO Konven­tion gegen Doping im Sport erörtert werden.

Zu Frage 53:

Ø       Sehen auch Sie das Problem von möglichen Missbräuchen bei therapeutischen Ausnahmegenehmigungen, insbesondere bei Ausdauersportlern (Asthma-Kran­ke)?
Wenn ja, gibt es bereits Beispiele in Österreich?

Das Problem von möglichen Missbräuchen bei therapeutischen Ausnahmegenehmi­gungen ist international bekannt und wurde mittlerweile durch die Revision des Inter­nationalen Standards für therapeutische Ausnahmegenehmigungen", der mit 1. Jäner 2009 in Kraft treten wird, dahingehend gelöst, daß das vereinfachte Verfahren abgeschafft und insbesondere in einem eigenen Annex 1, die Minimalerfordernisse für den TUE-Prozess in Asthma-Fällen festgelegt wurde.

Zu den Fragen 54 bis 57:

Ø       In welcher Form ist aus Sicht des Ressorts Gendoping" möglich?

Ø       Fällt aus Sicht des Ressorts die Hemmung (Unterdrückung) von Myostatin" unter Gendoping?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, was ist es dann?

Ø       Kann bereits die Hemmung (bzw. Ausschaltung) von Myostatin" durch einen An­tikörper (Myostatinhemmer) nachgewiesen werden?
Kann Molekulardoping generell (nachdem dies an Mäusen bereits erprobt wurde)  im Labor nachgewiesen werden?

Ø       Inwieweit kann in der Novelle zum Antidoping-Bundesgesetz Molekulardoping bzw. zelluläres Doping, das zur Leistungssteigerung eingesetzt wird, berück­sichtigt werden?

Gendoping ist zwar im Internationalen Standard "Verbotsliste" angeführt, jedoch gibt es derzeit noch keine approbierte Untersuchungsmethode. Myostatin fällt im weitesten Sinn unter Gendoping. Durch Myostatin werden Muskelwachstums- Inhibitoren unterdrückt, sodass ungeregeltes Muskelwachstum möglich wird. Nachweisbar ist zwar die Anwendung von Myostatin, aber noch nicht als Dopingnachweis. - Da die Forschungsergebnisse hiezu und zum Molekulardoping bzw. zellulärem Doping insgesamt noch nicht abgeschlossen sind, kann in der nächsten Novelle zum Antidoping-Bundesgesetz dieses noch nicht berücksichtigt werden.


Zu den Fragen 58 bis 60:

Ø       Wie stehen Sie zum Kommissionsvorschlag im Weißbuch Sport" auf internatio­naler Ebene Partnerschaften zwischen den Strafverfolgungsbehörden (Grenz­schutz, nationale und lokale Polizei, Zoll usw.) zu entwickeln?

Ø       Unterstützen Sie den Vorschlag der EU-Kommission im Weißbuch Sport", den Handel mit verbotenen Dopingsubstanzen in der gesamten EU genauso zu ver­folgen, wie den illegalen Dopinghandel?
Wenn nein, warum nicht?

Ø       Treten Sie wie die Slowenische EU-Präsidentschaft dafür ein, die nationalen Anti- Doping-Gesetze zu verschärfen und auf EU-Ebene zu vereinheitlichen?

Österreich unterstützt seit langem alle Bemühungen, wie sie nun auch im Weißbuch Sport" der EU-Kommission aufscheinen, auf internationaler Ebene Partnerschaften zwischen Strafverfolgungsbehörden zu entwickeln und den Handel mit verbotenen Dopingsubstanzen ebenso zu verfolgen, wie den illegalen Dopinghandel. Aus diesem Grund erfolgte auch die Verschärfung der Strafbestimmungen durch die Novelle zum Anti-Doping Gesetz. Eine Vereinheitlichung der nationalen Anti-Doping Gesetze auf EU-Ebene erscheint derzeit wegen der teilweise erheblich verschiedenen Rechts- und Behördensysteme nicht realistisch.