4074/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.06.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      Juni 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0057-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4101/J vom 11. April 2008 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Kfz-Restwertbörse bzw. Wrackbörse beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Auf Anregung meines Ressorts wurde das Thema „Wrackbörse“ im zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingerichteten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsausschuss thematisiert. Dabei haben die fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie meines Ressorts mit den in dieses beratende Gremium jeweils entsendeten Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen, des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs (ÖAMTC), des Auto-, Motor und Radfahrerbundes Österreichs (ARBÖ), der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes unter anderem die in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage enthaltenen Ausführungen erörtert. Wie mir berichtet wurde, konnten bei dieser Gelegenheit jedoch keine wesentlichen Probleme in Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes eines Fahrzeuges (Wrackwert) identifiziert werden. Schwierigkeiten seien nach Einschätzung dieses Gremiums in der Vergangenheit eher im Zusammenhang mit der Beurteilung des Wiederbeschaffungswertes vereinzelt aufgetreten, wobei seitens der Versicherungswirtschaft allerdings angemerkt wurde, dass die Versicherungsunternehmen bemüht sind, krasse Fälle zu verhindern beziehungsweise im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zu lösen. Ein versicherungsaufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf kann bei Missverhältnissen in der Bewertung des Zeitwertes jedenfalls nicht erkannt werden.

 

Zu 2a.:

Da hier gemäß Ziffer 1 der Anlage F zu § 2 des Bundesministeriengesetzes in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallende Kompetenzen angesprochen werden, verweise ich dazu auf die Beantwortung der gleichlautend an die Frau Bundesministerin für Justiz ergangenen schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4099/J vom 11. April 2008.

 

Zu 2b.:

Soweit mit diesem Vorschlag Änderungen im Bezug auf die Normierungen zum Typenschein erforderlich wären, verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit es um die strafrechtlich relevanten Aspekte der hier geschilderten Verwendung eines fahrzeugfremden Typenscheins geht, die ja nur in der Verbindung mit einer Fälschung des Typenscheins, einer Manipulation der Fahrgestell- beziehungsweise Motornummer oder ähnlicher Handlungen denkbar ist, verweise ich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 2c.:

Ein höheres Maß an Transparenz im Sinne eines verbesserten Schutzes der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ist aus konsumentenschutzpolitischer Sicht durchaus zu begrüßen. Bei der angesprochenen Thematik kann aus der Sicht des Bundesministers für Finanzen allerdings keine versicherungsaufsichtsrechtliche Problematik erkannt werden, welche in die Zuständigkeit meines Ressorts fällt.

 

Zu 2d.:

Durch diese Maßnahme kann nach Einschätzung der zuständigen Fachabteilung meines Hauses eine Steuerhinterziehung nicht verhindert werden.

 

Zu 2e.:

Die Tarifgestaltung in der Kaskoversicherung obliegt im Sinne des freien Wettbewerbs und des Europäischen Binnenmarktes der Entscheidungsverantwortung der einzelnen Versicherungsunternehmen und somit der Vertragsautonomie. Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bedürfen allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen sowie Tarife grundsätzlich keiner präventiven aufsichtsbehördlichen Kontrolle. Die Versicherungsbedingungen sind nicht mehr genehmigungspflichtig. Es kann nur noch eine nachträgliche Missbrauchskontrolle vorgenommen werden. Lediglich in der Pflichtversicherung, wie es in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich vorgesehen ist, kann die Vorlage – nicht aber die Genehmigung – der allgemeinen beziehungsweise besonderen Versicherungsbedingungen verlangt werden.

 

Zu 3.:

Eine steuerlich wirkungsvolle Maßnahme ist nur dann möglich, wenn der Finanzbehörde ein Zugang zur Wrackbörse ermöglicht wird. Erst durch diesen Zugang ist eine Überprüfung der Wrackkäufer hinsichtlich ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen zum Beispiel in Fällen einer so genannten „Hinterhofreparatur“ möglich. Entsprechende Gespräche bezüglich eines Zugangs zur Wrackbörse werden seitens meines Ressorts geführt werden.

 

Zudem kann durch Kenntnis des tatsächlichen Wrackpreises in den Fällen der seit 1. Jänner 2007 möglichen Normverbrauchsabgabevergütungen bei Fahrzeugverkauf ins Ausland die Richtigkeit der Höhe der Vergütung kontrolliert werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.