Zu 4079/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Ergänzung einer Anfragebeantwortung

 

Ich darf dir zu meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof", Zl. 4192/J-NR/2008, noch eine korrigierende Ergänzung mitteilen:

In der Anfragebeantwortung vom 10. Juni 2008, BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2008, wurde die Frage 5 mit dem Wortlaut: Gab es im laufenden Jahr bereits Befangenheitsanzeigen betreffend einen Generalanwalt oder eine Generalanwältin bei der Generalprokuratur?", mit Nein." beantwortet. Grundlage für diese Antwort war ein von der Generalprokuratur (auch) zu dieser Frage eingeholter Bericht.

Wie sich nun nachträglich herausstellte, langte am 16. Jänner 2008 bei der Generalprokuratur ein Antrag des Verteidigers des A. M. Rettberg (Causa LIBRO), den zuständigen Generalanwalt wegen seiner Vorbefasstheit mit dieser Strafsache im Bundesministerium für Justiz von der Bearbeitung des Rechtsmittelaktes" zu entheben, ein. Die Eingabe wurde irrtümlich nicht in das Register Jv" eingetragen und damit nicht dem Behördenleiter vorgelegt, sondern gelangte zum bezughabenden Gs"-Akt, wo sie in weiterer Folge keiner gesonderten Bearbeitung zugeführt wurde. Aus diesem Grund teilte die Generalprokuratur in ihrem anlässlich der parlamentarischen Anfrage eingeholten Bericht vom 13. Mai 2008 mit, dass es im laufenden Jahr keine Befangenheitsanzeigen betreffend einen Generalanwalt oder eine Generalanwältin bei der Generalprokuratur gegeben habe.

In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass § 47 StPO keine Möglichkeit zur Anzeige potenzieller Befangenheiten im Sinne einer Ablehnung des nach der Geschäftseinteilung zuständigen Staatsanwaltes eröffnet. Nach § 47 StPO hat sich


vielmehr jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Befangenheitsgründen seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage kann somit unter Befangenheitsanzeige nur die Anzeige des jeweiligen Amtsträgers gegenüber dem Behördenleiter gemeint sein und war daher auch von der Generalprokuratur in diesem Sinne zu verstehen.