4081/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.06.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

                                                                                              Geschäftszahl:          BMUKK-10.000/0117-III/4a/2008

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                                                           Wien, 10. Juni 2008

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4197/J-NR/2008 betreffend Schulautonomie exzessiv ausgenutzt, die die Abg. Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 25. April 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden vom zuständigen Schulgemeinschafts­ausschuss (SGA) beschlossen und der Schulbehörde 1. Instanz zur Kenntnis gebracht. Eine Überprüfung erfolgt durch die Schulbehörde 1. Instanz.

 

Zu Frage 2:

Die Überprüfung erfolgt durch einen Vergleich der schulautonom festgelegten Lehrplanbestim­mungen mit dem gemäß erlassenen Lehrplan zulässigen Abweichungen.

 

Zu Frage 3:

Die Dokumentation erfolgt an den Landesschulräten auf unterschiedliche Weise. Zumeist werden Verbesserungsaufträge in den vorgelegten SGA-Protokollen festgehalten.

 

Zu Fragen 4 bis 6:

Die Rechtskonformität der schulautonomen Lehrplanbestimmungen wird von den Schul­behörden 1. Instanz überprüft. Gesetzwidrigkeiten sind dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt.

 

Zu Frage 7:

Die Zuständigkeit (Aussetzen von nicht rechtskonformen SGA-Beschlüssen) liegt bei den Schul­behörden 1. Instanz.

 

Zu Frage 8:

Klassenzusammenlegungen und ein dadurch bedingter Lehrkräftewechsel für einen Teil der Schülerinnen und Schüler kommen immer wieder vor. Die Ursache liegt zumeist darin, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler für eine eigenständige Klasse zu gering ist.

 

Die Erfahrung zeigt, dass durch Abstimmung von Lehrinhalten und Koordination des Unterrichts von Lehrkräften gleicher Gegenstände in den meisten Fällen bei den Schülerinnen und Schülern gleicher Wissenstand sicher gestellt wird und keine wesentlichen Nachteile im weiterführenden Unterricht auftreten.

 

Zu Frage 9:

Die Lehrpläne im Bereich der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Schulen sind Rahmenlehrpläne, die die für einen Unterricht am Stand der Technik erforderlichen Anpas­sungsfreiräume enthalten. Die Koordination der Umsetzung und die Erzielung vergleichbarer Lernergebnisse ist innerhalb eines Schulstandortes Aufgabe der zuständigen Abteilungs­vorständinnen und Abteilungsvorstände; die Koordination der Umsetzung zwischen verschiede­nen Schulstandorten erfolgt durch bundesweite Fachrichtungsarbeitsgruppen.

 

Zu Frage 10:

Die in der Anfrage behauptete Einschränkung von Diplomarbeiten auf „gute bis sehr gute Schüler“ lässt sich nicht aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ableiten. Bei der Durch­führung einer Diplomarbeit können Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden; dies ist unter anderem auch deshalb erforderlich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Schülerinnen und Schüler zu Hause über die nötigen Einrichtungen (Werkstätten, Laboratorien etc.) verfügen. Eine überwiegende Abfassung der Diplomarbeit im Rahmen des Unterrichts ist nicht rechtskonform.

 

Zu Frage 11:

Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ ist in der Prüfungsordnung BMHS geregelt. Danach umfasst diese mündliche Teilprüfung eine Aufgabenstellung, die die Diplomarbeit und deren fachliches Umfeld betrifft. Im Zuge laufender Qualitätsentwicklungen wurden die Prüfungsabläufe präzise und einheitlich definiert.

 

Zu Frage 12:

Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Teamarbeit angelegt. In diesem Sinne sind Teampräsen­tationen nicht ausgeschlossen, wobei ein ausgewogenes Verhältnis der Präsentation zur Prüfung des fachlichen Umfeldes zu gewährleisten ist und keinesfalls eine Wiedergabe des Inhalts der (bereits als Klausurarbeit beurteilten) Diplomarbeit in Frage kommt. Das Prüfungs­gebiet „Schwerpunktfach“ kann sich nicht ausschließlich auf eine „Gruppenpräsentation“ beschränken; vielmehr muss die eigenständige Auseinandersetzung des jeweiligen Prüfungs­kandidaten mit dem eigenen Diplomarbeitsteil einschließlich des fachlichen Umfeldes Gegen­stand der mündlichen Teilprüfung sein.

 

Zu Frage 13:

Eine österreichweit einheitliche Umsetzung der Intentionen der Prüfungsordnung BMHS ist ein Schwerpunkt in der Qualitätsentwicklung des berufsbildenden Schulwesens und wird mit damit zusammenhängenden Schulungs­maßnahmen gewährleistet.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.