4083/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.06.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0069-I/A/3/2008

Wien, am  11 . Juni  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4097/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Nanotechnologie wird als Schlüsseltechnologie des 21. Jahrhunderts bezeichnet. Sie erschließt neue Dimensionen für technologische Entwicklungen und eröffnet Möglichkeiten eines ressourcensparenden wirtschaftlichen Wachstums. Der Einsatz nanotechnologischer Verfahren verspricht u.a. Verbesserungen hinsichtlich Verarbeitung, Verpackung, Sicherheit, Geschmack und dem Nährwert von Lebensmitteln.

Mögliche Risiken für Mensch und Umwelt, die sich durch Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Nanomaterialien und daraus hergestellter Produkte ergeben, lassen sich nicht abschließend beurteilen. Dazu fehlen zurzeit die wissenschaftlichen Grundlagen.


 

Fragen 2 und 4:

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende Veränderung ihrer Zusammensetzung oder der Struktur der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten bewirkt hat, was sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt, ist in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 (Verordnung über neuartige Lebensmittel) geregelt. Zudem ist die Zulassung neuartiger Lebensmittel auch an spezielle Kennzeichnungserfordernisse geknüpft.

 

Beim Einsatz von Nanopartikeln in kosmetischen Mitteln muss gemäß der Verordnung  über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel  der Hersteller oder der Importeur eines kosmetischen Mittels  die Sicherheit des Produkts vor dessen Inverkehrbringen bewerten und dies dokumentieren. Diese Bewertung muss "das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihren chemischen Aufbau und ihren Grad der Exposition“ berücksichtigen. Im Zuge der Marktüberwachung wird diese Sicherheitsbewertung (Dossier) überprüft.

 

Frage 3:

Der zurzeit in kosmetischen Mitteln am häufigsten eingesetzte Stoff in Nanopartikelform ist das Titan-Dioxid. Es wird vorwiegend als Lichtschutzfaktor in Sonnencremes verwendet.

Sonnenschutzmittel werden im Zuge von Schwerpunktaktionen sowie routinemäßig im Rahmen des Proben- und Revisionsplanes beprobt und geprüft. Schwerpunktaktionen betreffend Sonnenschutzmittel fanden im Jahr 2003 und 2007 statt. Für den Mai 2008 wurde ebenfalls eine Schwerpunktaktion „Sonnenschutzmittel“ angeordnet.

 

Frage 5:

Zu den vordringlichen Forschungszielen im Bereich der Nanotechnologien zählen spezifische Nachweisverfahren von synthetischen Nanomaterialien für den Einsatz im verbrauchernahen Bereich. Ohne solche Methoden können weder Risikoforschung noch Schutzmaßnahmen sinnvoll betrieben bzw. eingesetzt werden.

 

Fragen 6 bis 9:

Aufgrund des bestehenden EU-Rechtsbestandes sieht mein Ressort zum jetzigen Zeitpunkt weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nanotechnologie in Lebensmitteln und Kosmetika für nicht erforderlich an. Zudem bietet das neue Chemikalienrecht der Europäischen Union (REACH) flexible Instrumente, um von chemischen Stoffen ausgehende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Nanomaterialien sind von diesen Regelwerken grundsätzlich mit erfasst und gesonderte Regelungen daher nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

 

Im Frühjahr 2008 legte die Europäische Kommission Vorschläge sowohl für eine Überarbeitung der EU-Verordnung über Neuartige Lebensmittel als auch der  EU-Kosmetikrichtlinie vor. Im Zuge der Behandlung dieser Vorschläge im Rat und Parlament der EU wird auch die Frage des Einsatzes von Nanopartikeln erörtert.

 

Österreich tritt  dafür ein, dass im Zuge der Überarbeitung der Verordnung klargestellt wird, dass  alle Anwendungen der Nanotechnologie im Lebensmittelbereich grundsätzlich in den Geltungsbereich der Verordnung über Neuartige Lebensmittel fallen und die Produkte damit einer Zulassung vor der Vermarktung bedürfen.

 

Um die Wahlfreiheit der Verbraucher zu gewährleisten, befürwortet Österreich außerdem eine verpflichtende Deklaration der Anwendung der Nanotechnologie in der Kennzeichnung von verbrauchernahen Produkten.

 

Frage 10:

In Anwendung des Vorsorgeprinzips würde Österreich angesichts der bisher nur unzureichend einschätzbaren Risiken im Bereich der Nutzung von nicht gebundenen Nanopartikeln bei Lebensmitteln und Kosmetika grundsätzlich auch ein entsprechendes Moratorium unterstützen. Um einseitige Nachteile für innovativ tätige österreichische Unternehmen zu vermeiden, sollte jedoch ein solches Moratorium global oder zumindest auf EU-Ebene befolgt werden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin