4095/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.06.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0076-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4132/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Staatsanwaltschaft Graz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Dies entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu 2:

Nein.

Zu 3:

Ja. Der dem Strafverfahren 443 Hv 1/08 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Grunde liegende Sachverhalt steht weder sachlich noch rechtlich in einem Zusammenhang mit dem dieser Anfrage zu Grunde liegenden Verfahren.

Zu 4 bis 6:

Das Bundesministerium für Justiz informiert die österreichischen Justizbehörden über Österreich betreffende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einzelfall durch Erlass oder allgemeine Runderlässe. Abgesehen davon, dass die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in juristischen Fachzeitschriften zur Verfügung steht, sind im Intranet Justiz auch Links zur Rechtsprechungsdatenbank des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte www.echr.coe.int und zur vom Österreichischen Institut für Menschenrechte betreuten Rechtsprechungsübersicht zu (unter anderem) Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte www.menschenrechte.ac.at eingerichtet.

Zu 7:

Dies ist rechtlich möglich. Im vorliegenden Fall ist mir jedoch kein Grund hiefür ersichtlich.

Zu 8 bis 10:

Nach dem österreichischen Strafrecht ist nur strafbar, wer schuldhaft eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung begeht. Ein Gesinnungsstrafrecht wäre abzulehnen. In diesem Sinne ist nicht strafbar, wer Gedanken hegt, die dem Tatbestand der Verhetzung entsprächen, sondern nur wer tatsächlich hetzt. Soweit bei der Strafzumessung insbesondere die Art und das Maß der durch die Tat dokumentierten rechtsfeindlichen Einstellung und kriminellen Energie einfließen, kann nicht von Gesinnungsstrafrecht gesprochen werden.

Das ultima ratio Prinzip im Strafrecht bedeutet, dass der Einsatz des gerichtlichen Strafrechts davon abhängt, ob es dessen bedarf, um den Schutz eines Rechtsguts angemessen zu gewährleisten. Innerhalb der strafrechtlichen Sanktionenpalette gilt insofern Entsprechendes, als es abzuwägen gilt, welche Sanktion aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

Die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Strafbestimmungen dienen im Wesentlichen dem Schutz verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. dem öffentlichen Frieden und sind zum Teil auch durch internationale Vorgaben und/oder verfassungsgesetzlich geboten.

. Juni 2008

 

(Dr. Maria Berger)