4110/AB XXIII. GP
Eingelangt am 19.06.2008
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und
Kollegen haben am 25. April 2008 unter der
Zl. 4168/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
„Notifizierung von Vladimir Vozhzhov“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6, 10, 17, 20 und 21:
Das
bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen
über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998
(im Folgenden
VN-ASA), regelt u.a. die Frage der Privilegien und Immunitäten der
Teilnehmer an
Konferenzen der Vereinten Nationen in Wien. Dieses Abkommen ist durch beide
Vertragsparteien auszulegen; im konkreten Fall erfolgte dies sowohl durch das
Rechtsbüro der
Vereinten Nationen als auch durch das Völkerrechtsbüro des
Außenministeriums mit
folgendem
Ergebnis:
Die
in Art. 33 VN-ASA normierte Immunität der Konferenzteilnehmer enthält
ein zeitliches
Element, das auf die
Dauer der Konferenz abstellt. Eine räumliche Einschränkung geht aus
dieser Bestimmung nicht hervor. Eine andere Auslegung der funktionellen
Immunität
entspräche darüber hinaus nicht
der internationalen Praxis.
Zu den Fragen 7, 18 und 19:
Wenn die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit von Art. 33 VN-ASA gegeben sind,
genießen Konferenzteilnehmer
Immunität auch für solche Handlungen, die strafrechtlich
relevant sein könnten. Die Immunität nach Art. 33 VN-ASA ist jedoch
nur ein zeitliches
Verfolgungshindernis, sodass bei Wegfall der Immunität und
neuerlichem Aufgriff des
Beschuldigten in Österreich das
Strafverfahren fortgesetzt werden könnte.
Zu den Fragen 8 und 9:
Für die
Prüfung der Immunitätsfrage ist entscheidend, dass sie von einem
Mitgliedstaat der
Vereinten Nationen gestellt wird.
Zu den Fragen 11 bis 16:
Nein.
Zu den Fragen 22 bis 24:
Österreich hat gegenüber
den Vereinten Nationen klar zum Ausdruck gebracht, dass davon
ausgegangen wird, dass in Zukunft
Nominierungen Vladimir Vozhzhovs zu Konferenzen der
Vereinten Nationen in Österreich nicht mehr akzeptiert werden.