4110/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und
Kollegen haben am 25. April 2008 unter der Zl. 4168/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Notifizierung von Vladimir Vozhzhov“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6, 10, 17, 20 und 21:

Das bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl.
III Nr. 99/1998 (im Folgenden
VN-ASA), regelt u.a. die Frage der Privilegien und Immunitäten der Teilnehmer an
Konferenzen der Vereinten Nationen in Wien. Dieses Abkommen ist durch beide
Vertragsparteien auszulegen; im konkreten Fall erfolgte dies sowohl durch das Rechtsbüro der
Vereinten Nationen als auch durch das Völkerrechtsbüro des Außenministeriums mit
folgendem Ergebnis:

Die in Art. 33 VN-ASA normierte Immunität der Konferenzteilnehmer enthält ein zeitliches
Element, das auf die Dauer der Konferenz abstellt. Eine räumliche Einschränkung geht aus
dieser Bestimmung nicht hervor. Eine andere Auslegung der funktionellen Immunität
entspräche darüber hinaus nicht der internationalen Praxis.

 


Zu den Fragen 7, 18 und 19:

Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 33 VN-ASA gegeben sind,
genießen Konferenzteilnehmer Immunität auch für solche Handlungen, die strafrechtlich
relevant sein könnten. Die Immunität nach Art. 33 VN-ASA ist jedoch nur ein zeitliches
Verfolgungshindernis, sodass bei Wegfall der Immunität und neuerlichem Aufgriff des
Beschuldigten in Österreich das Strafverfahren fortgesetzt werden könnte.

Zu den Fragen 8 und 9:

Für die Prüfung der Immunitätsfrage ist entscheidend, dass sie von einem Mitgliedstaat der
Vereinten Nationen gestellt wird.

Zu den Fragen 11 bis 16:

Nein.

Zu den Fragen 22 bis 24:

Österreich hat gegenüber den Vereinten Nationen klar zum Ausdruck gebracht, dass davon
ausgegangen wird, dass in Zukunft Nominierungen Vladimir Vozhzhovs zu Konferenzen der
Vereinten Nationen in Österreich nicht mehr akzeptiert werden.