4129/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.06.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0083-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4199/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anzeigen bzw. Strafverfahren nach § 222 StGB (Tierquälerei) im Jahr 2007“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden beruhen auf vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellten Registerdaten. Die – für die Beantwortung einiger Fragen erforderliche – händische Durchsicht sämtlicher Register- und Verfahrensakten hätte bei den Anklagebehörden einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand ausgelöst, weshalb ich um Verständnis bitte, dass hievon Abstand genommen werden musste.

Aufgrund von Verfahrensabtretungen zwischen zwei Anklagebehörden sind Mehrfachzählungen von Verfahren möglich. Eine Aufschlüsselung von Strafverfahren auf die einzelnen Gerichte war nicht allen Staatsanwaltschaften möglich.

Zu 1:

Die Statistik zu den Strafanzeigen (polizeiliche Kriminalstatistik) wird vom Bundesministerium für Inneres geführt. Aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) lässt sich die Anzahl der bekannt gewordenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 222 StGB im Jahr 2007 nach Bundesländern aufschlüsseln:

 

Angezeigte Fälle

Jahr 2007

Burgenland

45

Kärnten

87

Niederösterreich

187

Oberösterreich

105

Salzburg

34

Steiermark

130

Tirol

48

Vorarlberg

18

Wien

57

gesamt

711

Zu 2:

Auch hier muss ich grundsätzlich auf die polizeiliche Kriminalstatistik verweisen, wobei jedoch Anzeiger und Angezeigte – ebenso wie in der VJ – nicht gesondert erfasst und ausgewertet werden.

Zu 3:

Die Darstellung der Anzahl von Verfahren bei den einzelnen Staatsanwaltschaften umfasst auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften folgende anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren, einschließlich der (auch) gerichtsanhängig gewordenen Verfahren.

Sprengel OStA Wien

 

StA Eisenstadt

53 (gegen 23 Personen und 33 UT)

StA St. Pölten

67 (gegen 73 Personen)

Sprengel des LG Korneuburg

13 gerichtliche Strafverfahren

(gegen 14 Personen)

StA Korneuburg

77 (gegen 50 Personen und 30 UT)

StA Krems a. d. Donau

23 (gegen 27 Personen)

StA Wien

81

Sprengel des LGSt Wien:

16 (gegen 17 Personen)

BG Innere Stadt

3 (gegen 3 Personen)

BG Leopoldstadt

keine

BG Josefstadt

3 (gegen 4 Personen)

BG Favoriten

1 (gegen 1 Person)

BG Fünfhaus

2 (gegen 2 Personen)

BG Hernals

3 (gegen 3 Personen)

BG Döbling

keine

BG Floridsdorf

2 (gegen 2 Personen)

BG Donaustadt

1 (gegen 1 Person)

BG Liesing

keine

LGSt Wien

1 (gegen 1 Person)

StA Wr. Neustadt

31 (gegen 35 Personen)

 

 

Sprengel OStA Linz

 

StA Linz

51 (gegen 49 Personen)

Sprengel des LG Ried i. Innkreis

5 gerichtliche Strafverfahren

(gegen 9 Personen)

StA Salzburg

30 (gegen 20 Personen und 14 UT)

Sprengel des LG Salzburg

10 gerichtliche Strafverfahren

StA Steyr

13 (gegen 8 Personen und 6 UT)

StA Wels

29 (gegen 17 Personen und 14 UT)

 

 

 

 

Sprengel OStA Graz

 

StA Klagenfurt

83 (gegen 87 Personen und UT)

StA Graz

110 (gegen 62 Personen und 55 UT)

Sprengel des LGSt Graz

11 gerichtliche Strafverfahren

(gegen 11 Personen)

Sprengel des LG Leoben

7 gerichtliche Strafverfahren

(gegen 7 Personen)

BG Leoben

4

BG Bruck an der Mur

1

BG Judenburg

1

BG Murau

1

 

 

Sprengel OStA Innsbruck

 

StA Innsbruck

59 (gegen 40 Personen und 27 UT)

Sprengel des LG Innsbruck:

10 gerichtliche Strafverfahren

LG Innsbruck

4

BG Innsbruck

4

BG Kitzbühel

1

BG Landeck

1

Sprengel des LG Feldkirch

3 gerichtliche Strafverfahren

(gegen 3 Personen)

 

 

 


Zu 4:

Von den zur Frage 3 dargestellten Fällen, wurden nachstehende Verfahren diversionell erledigt.

Sprengel OStA Wien

 

StA Eisenstadt

2

StA St. Pölten

1

StA Korneuburg

6

StA Krems a. d. Donau

keine

StA Wien

3

StA Wr. Neustadt

4

 

 

Sprengel OStA Linz

 

StA Linz

8

StA Ried i. Innkreis

3

Sprengel des LG Ried i. Innkreis

1

StA Salzburg

keine

StA Steyr

2

StA Wels

2

 

 

Sprengel OStA Graz

 

StA Klagenfurt

8

Sprengel des LG Leoben

3

StA Graz und Sprengel LGSt Graz

11 (hinsichtlich 11 Personen)

 

 

Sprengel OStA Innsbruck

 

StA Innsbruck

6

StA Feldkirch

1

Zu 5 und 6:

Die folgenden Zahlen müssen unter dem Vorbehalt gelesen werden, dass einzelne Anklagebehörden darunter nicht nur Verfahrenseinstellungen nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen, sondern auch vorläufige Einstellungen gemäß § 412 StPO aF angeführt haben. Soweit die Abgabe der Erklärungen gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF gegenüber dem Gericht dokumentiert wurde, ist dies explizit festgehalten.

Sprengel OStA Wien:

StA Eisenstadt:

In 13 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF.

StA St. Pölten:

In 20 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF, in 41 § 412 StPO aF.

 

StA Korneuburg:

In 28 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF, in 4 weiteren Fällen Erklärungen nach § 90 Abs. 1 StPO aF bei Gericht; in 28 Verfahren § 412 StPO aF.

StA Krems a. d. Donau:

In 15 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF; in einem Fall Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO aF gegenüber dem Gericht.

StA Wien:

In 28 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF; in einem Fall Erklärung gegenüber dem Gericht.

StA Wr. Neustadt:

In 14 Fällen § 90 StPO aF; in einem Fall Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO aF gegenüber dem Gericht.

Sprengel OStA Linz:

StA Linz:

In 13 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF; ein weiteres Verfahren eingestellt.

StA Ried i. Innkreis:

In 3 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF.

StA Salzburg:

In 8 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF; 3 Verfahrenseinstellungen erfolgten durch das Gericht.

StA Steyr:

In 4 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF.

StA Wels:

In 12 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF, in 10 weiteren § 412 StPO aF.

Sprengel OStA Graz:

StA Klagenfurt:

In 17 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF; eine Erklärung nach § 227 Abs. 1 StPO aF gegenüber dem Gericht.

StA Leoben:

In 16 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF.

 

StA Graz:

In 27 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF.

Sprengel OStA Innsbruck:

StA Innsbruck:

In 26 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF (davon 4 aus dem Grund des § 4 JGG), in 22 weiteren Fällen § 412 StPO aF; eine Erklärung nach § 227 Abs. 1 StPO aF gegenüber dem Gericht.

StA Feldkirch:

In 6 Fällen § 90 Abs. 1 StPO aF, in 8 weiteren Fällen § 412 StPO aF.

Zu 7:

Im Jahr 2007 wurden in Österreich insgesamt 84 Personen rechtskräftig wegen Tierquälerei nach § 222 StGB verurteilt. Die konkret ausgesprochenen Strafen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

Ausgesprochene Strafen

Anzahl

Freiheitsstrafe bis 1 Monat, bedingt

8

Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate, bedingt

11

Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate, bedingt

2

Freiheitsstrafe über 1 bis 3 Monate, unbedingt

1

Freiheitsstrafe über 3 bis 6 Monate, unbedingt

1

Geldstrafe über 10 bis 30 Tagessätze, bedingt

1

Geldstrafe über 30 bis 60 Tagessätze, bedingt

2

Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze, bedingt

9

Geldstrafe über 120 bis 180 Tagessätze, bedingt

3

Geldstrafe über 10 bis 30 Tagessätze, unbedingt

3

Geldstrafe über 30 bis 60 Tagessätze, unbedingt

7

Geldstrafe über 60 bis 120 Tagessätze, unbedingt

25

Geldstrafe über 120 bis 180 Tagessätze, unbedingt

1

Geldstrafe über 180 Tagessätze, unbedingt

2

Teilbedingte Geldstrafe

2

Teilbedingte Freiheitsstrafe

1

Verurteilungen nach § 12 JGG

2

Verurteilungen nach § 13 JGG

3

Summe der Verurteilungen

84

 

 

In den folgenden Tabellen werden die Daten aus der Verurteilungsstatistik der Statistik Austria für das Delikt nach § 222 StGB nach den verhängten Sanktionen in den Kategorien bedingte Geldstrafe, unbedingte Geldstrafe, teilbedingte Geldstrafe, teilbedingte Strafe nach § 43a Abs. 2 StGB, bedingte Freiheitsstrafe, unbedingte Freiheitsstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe und Verurteilungen nach § 12 und 13 JGG für das Bundesgebiet und gesondert für die vier OLG-Sprengel ausgewiesen.

Zu 8 bis 14:

Wie bereits in den Beantwortungen zu den Voranfragen Zahlen 322/J-NR/2007, 4149/J-NR/2006 sowie 3189/J-NR/2005 angemerkt, können gegen Tierschützer geführte gerichtliche Verfahren sowohl zivil- (zum Beispiel Besitzstörungen) als auch strafrechtlicher Natur (etwa Sachbeschädigung, Nötigung) sein. Die Tatbestände bzw. Rechtsgrundlagen, auf denen einzelne gerichtliche Verfahren fußen, werden in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Insbesondere ist aus der VJ nicht ersichtlich, ob ein gerichtliches Verfahren gegen eine bestimmte Person in Zusammenhang mit Tierschutzaktivitäten geführt wird. Eine entsprechende Nachprüfung würde die Durchsicht von mehreren tausend Gerichtsakten erforderlich machen, was mit den derzeitigen personellen und zeitlichen Ressourcen nicht bewältigbar ist.

 

. Juni 2008

 

(Dr. Maria Berger)