413/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.04.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/26-I/A/3/2007
Sehr geehrter Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 378/J der Abgeordneten Haubner, Mag. Darmann Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Fragen I, II und VII bis IX:
Die Familientragödie in Gramastetten bei Linz hat mich persönlich sehr bewegt
und betroffen gemacht. Als Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
ist es mir ein großes Anliegen, alle meine Möglichkeiten zu nutzen, um ähnliche
tragische Fälle in der Zukunft zu verhindern.
Um Traumatisierungen in der frühen Kindheit verhindern zu können, ist es
notwendig, dass die Gefährdung und Vernachlässigung von jungen Menschen
möglichst frühzeitig erkannt wird. Eine rasche und effiziente
Gefährdungsabklärung ist aber nur dann möglich, wenn alle betroffenen
Behörden und Einrichtungen eng miteinander kooperieren. Um diesen
Kooperationsfluss zu verbessern, soll ein „Frühwarnsystem“ mit einer Novelle
zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 etabliert werden. Künftig soll, sobald ein
schulpflichtiges Kind vom Schulunterricht abgemeldet wird von Seiten der Schule
bzw. der Schulbehörden eine Meldung an den Jugendwohlfahrtträger ergehen.
Fragen III bis VI:
Da aufgrund der Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung dem
Bund in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt lediglich die
Grundsatzgesetzgebung obliegt und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung
und die Vollziehung – und damit die Fach- und Dienstaufsicht über die
Jugendämter – vorbehaltenen sind, ist die Beantwortung aus
kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Frage X:
Da das Bundesgrundsatzgesetz für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt und die
Jugendschutzgesetze der Bundesländer andere Lebenssachverhalte regeln,
ist die Fragestellung in dieser Form nicht zielführend.
Frage XI:
Gemäß § 30 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 kann Erziehungshilfe auch gegen den
Willen der Erziehungsberechtigten geleistet werden. Wenn die
Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zustimmen, hat
der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen
Erforderliche zu veranlassen und entsprechende Anträge bei Gericht
einzubringen. Gesetzliche Änderungen sind daher nicht erforderlich.
Frage XII:
Um die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 zu aktualisieren und
dem Bedarf der Praxis anzupassen gibt es einen ständigen Informations- und
Erfahrungsaustausch zwischen meinem Ressort und Leitern der
Jugendwohlfahrtsabteilungen der Landesregierungen. Die Ergebnisse dieser
Überlegungen werden in die für Herbst 2007 geplante Novelle einfließen.
Frage XIII:
Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 376/J durch das
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin