413/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.04.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/26-I/A/3/2007

Wien, am  27. April 2007

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 378/J der Abgeordneten Haubner, Mag. Darmann Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen I, II und VII bis IX:

Die Familientragödie in Gramastetten bei Linz hat mich persönlich sehr bewegt

und betroffen gemacht. Als Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

ist es mir ein großes Anliegen, alle meine Möglichkeiten zu nutzen, um ähnliche

tragische Fälle in der Zukunft zu verhindern.

Um Traumatisierungen in der frühen Kindheit verhindern zu können, ist es

notwendig, dass die Gefährdung und Vernachlässigung von jungen Menschen

möglichst frühzeitig erkannt wird. Eine rasche und effiziente

Gefährdungsabklärung ist aber nur dann möglich, wenn alle betroffenen

Behörden und Einrichtungen eng miteinander kooperieren. Um diesen

Kooperationsfluss zu verbessern, soll ein „Frühwarnsystem“ mit einer Novelle

zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 etabliert werden. Künftig soll, sobald ein

schulpflichtiges Kind vom Schulunterricht abgemeldet wird von Seiten der Schule

bzw. der Schulbehörden eine Meldung an den Jugendwohlfahrtträger ergehen.

 

Fragen III bis VI:

Da aufgrund der Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung dem

Bund in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt lediglich die

Grundsatzgesetzgebung obliegt und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung

und die Vollziehung – und damit die Fach- und Dienstaufsicht über die

Jugendämter – vorbehaltenen sind, ist die Beantwortung aus

kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Frage X:

Da das Bundesgrundsatzgesetz für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt und die

Jugendschutzgesetze der Bundesländer andere Lebenssachverhalte regeln,

ist die Fragestellung in dieser Form nicht zielführend.

 

Frage XI:

Gemäß § 30 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 kann Erziehungshilfe auch gegen den

Willen der Erziehungsberechtigten geleistet werden. Wenn die

Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zustimmen, hat

der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen

Erforderliche zu veranlassen und entsprechende Anträge bei Gericht

einzubringen. Gesetzliche Änderungen sind daher nicht erforderlich.

 

Frage XII:

Um die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 zu aktualisieren und

dem Bedarf der Praxis anzupassen gibt es einen ständigen Informations- und

Erfahrungsaustausch zwischen meinem Ressort und Leitern der

Jugendwohlfahrtsabteilungen der Landesregierungen. Die Ergebnisse dieser

Überlegungen werden in die für Herbst 2007 geplante Novelle einfließen.

 

Frage XIII:

Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 376/J durch das

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz verwiesen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin