4147/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.06.2008
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Karl, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. April 2008 unter der Nr. 4206/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen rechtswidriger Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss betreffend Machtmissbrauch gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Teilen Sie die allgemeine Auffassung, dass höchstpersönliche beziehungsweise dem Datenschutz unterliegende Informationen dem Untersuchungsausschuss aus Erwägungen des Persönlichkeits- beziehungsweise Datenschutzes nicht hätten vorgelegt werden dürfen? Wenn nein, warum lassen Sie sich nicht von den bestehenden Gutachten, etwa Strasser in der Festschrift für Machacek und Matscher (NWV 2008) leiten?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Zulässigkeit der Weiterleitung von Akten durch Organe der Bundesverwaltung an parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Art. 53 Abs. 3 B-VG im Zusammenspiel mit dem Grundrecht auf Datenschutz und seinen einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008, zu beurteilen.
Gemäß § 1 Abs. 2 iVm §§ 6ff DSG 2000 setzt die Zulässigkeit einer Datenübermittlung neben einer strengen Zweckbindung und dem Erfordernis von ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeiten des Auftraggebers bzw. des Datenempfängers unter Anderem auch die Wahrung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen sowie die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als zentrale Elemente voraus.
In diesem Zusammenhang ist ferner nach meiner Auffassung die Rechtsprechung der Datenschutzkommission (DSK) zur Zulässigkeit der Anforderung von Beweismitteln im Amtshilfeweg für Zwecke eines Verfahrens von Relevanz: Die um Vorlage er- suchte Behörde hat demnach jedenfalls die konkrete Zuständigkeit der ersuchenden Behörde - diese entspricht im Fall von Untersuchungsausschüssen der Deckung durch den Untersuchungsauftrag - zu prüfen. Darüber hinaus gilt nach dieser Rechtsprechung der Prüfungsmaßstab der „Denkmöglichkeit" als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass ein Beweismittel das Ersuchen zu erfüllen geeignet ist, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Für die Prüfung ist dabei auf das Verfahrensziel Bedacht zu nehmen (vgl. den Bescheid der DSK vom 29. November 2006, GZ K121.229/0006-DSK/2006).
Im Übrigen obliegt die Wahrung des Schutzes allfälliger personenbezogener Daten, die im Zuge der Aktenvorlage an parlamentarische Untersuchungsausschüsse über- mittelt werden, dem Nationalrat und seinen Mitgliedern.
Zu den Fragen 2 und 4:
Ø Teilen Sie die Auffassung des ehemaligen Nationalratspräsidenten Dr. Khol, dass durch Verletzung der Schutzpflichten Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich entstanden sind? Wenn nein, warum nicht?
Ø Haben Sie für allfällige Amtshaftungsansprüche die entsprechende Vorsorge ge- troffen?
Gemäß Teil 2 Abschnitt A Z 3 der Anlage zum BMG 1986 beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes auf die allgemeinen Angelegenheiten der Amtshaftung. Diese Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Zu Frage 3:
Ø Warum haben Sie Ihre Aufgabe, eine einheitliche, rechtskonforme Position der Mitglieder der Bundesregierung herzustellen, nicht erfüllt?
Unbeschadet der Tatsache, dass mir keine Aufsichtsbefugnis den anderen Mitgliedern der Bundesregierung gegenüber zukommt, gehe ich davon aus, dass den Ansuchen des Untersuchungsausschusses in rechtskonformer Weise nachgekommen wird. Ein Anlass zur Koordinierung durch das Bundeskanzleramt besteht daher nicht.