4173/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Rechnungshof

Anfragebeantwortung

 

 

die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Dr. Peter Pilz, Mag. Werner Kogler, Freundinnen und Freunde haben am 8. Mai 2008 unter der Nr. 4288/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausbau der S 31 - Burgenlandschnellstraße - Abschnitt Schützen am Gebirge - Eisenstadt" gerichtet.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang auf § 91a GOG-NR zu verweisen, wonach sich Anfragen an den Präsidenten des Rechnungshofes auf bestimmte in den Wirkungskreis des Rechnungshofes fallende Gegenstände beschränken, nämlich die Haushaltsführung, die Diensthoheit und die Organisation des Rechnungshofes.

Die an mich gerichtete Anfrage zum Ausbau der S 31 betrifft keinen dieser Gegenstände und unterliegt demzufolge nicht dem parlamentarischen Fragerecht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der gegenständlichen Anfrage absehen muss.

Darüber hinaus erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass der Rechnungshof zuletzt in seinem Bericht Reihe Bund 2008/5 "Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich" zum Thema Vorschreibung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Verfahren Feststellungen getroffen hat. Da für viele Fragen im Bereich der ökologischen Maßnahmen (z.B. Qualität und Ausmaß von Ausgleichs- flächen und Ersatzaufforstungen) keine Richtlinien und Anweisungen bestanden, musste das BMVIT auf Basis der Sachverständigengutachten für jedes Straßenbauprojekt Einzelfalllösungen finden.


Der Rechnungshof führte dazu aus, dass er die Festlegung von Standards durch das BMVIT als essenziell erachte, um eine einheitliche und vorhersehbare Vorgangsweise im Verfahren zu gewährleisten. Den Standards komme einerseits die Funktion eines Qualitätsmaßstabs zu, andererseits wirke sie als Kostenbremse gegenüber überzogenen Forderungen. Er empfahl dem BMVIT entsprechende Richtlinien und Anweisungen insbesondere für jene ökologischen Ausgleichsmaßnahmen auszuarbeiten, die hohe Kosten verursachen.

Abschließend erlaube ich mir zu bemerken, dass der Rechnungshof verfassungsgemäß stets zur nachgängigen Kontrolle verhalten ist