4189/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.06.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

           

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am 29. April 2008 unter der Nr. 4205/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ärztliche Schweigepflicht versus Zivildienstgesetz“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Um dem im § 23c Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) normierten Erfordernis  „Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung“ zu entsprechen, genügt es die diagnostizierte Erkrankung in einer dem Patienten verständlichen Form, beispielsweise „Grippaler Infekt“, zu bezeichnen, die durchaus der Alltagssprache entstammen kann und wissenschaftlich bzw. medizinisch nicht scharf definiert sein muss. Die bloße Unterscheidung in Krankheit, Unfall oder Berufskrankheit genügt nicht.

 

 

 

 

 

Zu den Fragen 2, 3, 4, 5, 6 und 7:

Auffassungen und Meinungen fallen nicht unter das Interpellationsrecht. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass die in den §§ 54 und 89 des Ärztegesetzes 1998 normierten Verschwiegenheitspflichten durch die Ausstellung der durch die in Rede stehende Gesetzesbestimmung abverlangte ärztlichen Bescheinigung denkunmöglich verletzt werden können. Dies wird beispielsweise auch von der NÖ Ärztekammer so gesehen.

 

Die derzeitige Regelung wurde bereits 1984 während der parlamentarischen Behandlung in die Regierungsvorlage einer Zivildienstgesetz-Novelle 1984, 228 d.B., mit der Erläuterung hineinreklamiert, dass diese im Hinblick auf die vergleichbare Stellung des Präsenzdieners, der sich im Krankheitsfalle in der Regel in der Kaserne befindet und einer unmittelbaren Beobachtung obliegt, sachlich gerechtfertigt erscheint. Seither hat sich diese Bestimmung, die vornehmlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Zivildienstleistenden dient, denen kein, dem Militärarzt vergleichbarer Mediziner zur Seite steht, um einsatzspezifische gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen, in der Praxis bestens bewährt.

 

Nach FESSLER-SZYMANSKI-WIESENEDER Kommentar zum Zivildienstgesetz 1986, I/125, Anmerkung 3, sind Bescheinigungen, welche die Art der Erkrankung nicht aufweisen, dem Zivildienstleistenden unter gleichzeitiger Bestimmung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen. Diese Frist reicht dafür aus, damit ein Arzt, der sich gegenüber dem Zivildienstleistenden irrtümlich auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten beruft, die tatsächliche Rechtslage bei der Ärztekammer in Erfahrung bringen kann und danach handelt. Zivildienstleistende, die aber bewusst von sich aus keine den Bestimmungen des § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen wollen und eine ärztliche Weigerung, eine solche auszustellen, nur vorgeben, haben mit einer Verwaltungsstrafanzeige zu rechnen, da sie den Bezirksverwaltungsbehörden ihre Tätigkeit nach § 39 Abs. 4 letzter Satz unnötig erschweren.

 

Seitens der Zivildienstserviceagentur wurden bislang keine Verwaltungsstrafanzeigen gelegt.