4193/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.06.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0093-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4290/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „BAWAG“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die in der Frage 1 enthaltene Behauptung, die Einstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen der „Karibik I“-Geschäfte der BAWAG sei aus dem Bundesministerium „verfügt“ worden, ist unrichtig. Im Rahmen einer Dienstbesprechung im Bundesministerium für Justiz am 15. Juni 1994 wurde lediglich Einvernehmen darüber erzielt, dass mit weiteren Ermittlungsschritten, insbesondere mit der Vernehmung der Beteiligten, bis zum Vorliegen des Endberichtes der Österreichischen Nationalbank zuzuwarten ist. Mit Bericht vom 11. August 1994 berichtete die Staatsanwaltschaft Wien von sich aus über ihr Vorhaben, gemäß § 90 Abs. 1 StPO vorzugehen. Ausschlaggebend für dieses von der Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bericht vom 16. August 1994 befürwortete und vom Bundesministerium für Justiz am 19. August 1994 genehmigte Vorhaben war, dass laut Auskunft der Österreichischen Nationalbank aufgrund der Rückführung sämtlicher Kredite kein Schaden entstanden sei.

Aufgrund der Ermittlungen im derzeit anhängigen „BAWAG-Stammverfahren“ und in der in diesem Zusammenhang durchgeführten Hauptverhandlung zum Themenkomplex „Sondergeschäfte der BAWAG mit Dr. Flöttl“ besteht nunmehr eine wesentlich bessere Informationslage als im Jahr 1994. Im Übrigen trug die Fortentwicklung der Rechtsprechung auch dazu bei, den Schadensbegriff und den Zeitpunkt des Schadenseintrittes anders zu definieren als im Jahr 1994. Aufgrund einer Anklagemodifikation hinsichtlich der zwischen 1995 und 1998 geführten Sondergeschäfte, die den Eintritt des Schadens auf den jeweiligen Zeitpunkt der Kreditabrufbarkeit vorverlegte, war die Anklage auf die bis 1994 gepflogenen Geschäfte auszudehnen, zumal in der Hauptverhandlung wiederholt vorgebracht wurde, man habe im Jahr 1995 lediglich die 1994 abgebrochenen Geschäfte wieder aufgenommen.

Zu 3:

Der damalige Rechtsvertreter der BAWAG und Kommerzialrat Walter Flöttl wandte sich vor der Genehmigung des Vorhabens der Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. der Staatsanwaltschaft Wien, die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen, mit insgesamt vier Eingaben an das Bundesministerium für Justiz. Diese Eingaben beschränkten sich jedoch darauf, unter Vorlage von Unterlagen den eigenen Standpunkt darzulegen oder dem Bundesministerium für Justiz gleichlautende, an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtete Schriftsätze zur Kenntnis zu bringen und enthielten keinen Versuch, auf die Entscheidungen der Justizbehörden in unsachlicher Art und Weise Einfluss zu nehmen. Eine Übermittlung dieser Eingaben an die Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. die Staatsanwaltschaft Wien war daher entbehrlich und unterblieb.

Zu 4:

Diese Frage bezieht sich nicht auf den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 5:

Nein

Zu 6:

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 5.

. Juni 2008

 

(Dr. Maria Berger)