4195/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.06.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Diebstahl der Kreditkarte von N.N.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Entgegen der Einleitung zur schriftlichen Anfrage ist dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien zufolge von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im Februar 2005 verlor oder vergaß N.N. seine Kreditkarte im Restaurant „Plachutta“. Der Oberkellner nahm die Kreditkarte an sich und verwahrte sie (bis zur Nachfrage des Verlustträgers) in der Brieftasche. Im Zuge eines Einbruchsdiebstahls in das Geschäftslokal des besagten Restaurants am 3. März 2005 entwendete der Täter unter anderem auch die Kreditkarte von N.N.
Zu 1:
Aufgrund dieses Sachverhalts leitete die Staatsanwaltschaft Wien am 6. März 2005 gegen den Täter ein Strafverfahren wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG ein.
Zu 2:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Täter am 12. Mai 2005. Dieses Urteil erwuchs am 25. August 2005 in Rechtskraft.
Zu 3:
Wie aus der Beantwortung zur Frage 1 ersichtlich, erfolgte die Verurteilung wegen mehrerer Delikte. Der Verurteilung liegt auch das Ansichnehmen und Verwenden zweier Kreditkarten, darunter jene von N.N., zu Grunde.
Zu 4:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei eine aus einer früheren Verurteilung resultierende bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten widerrufen wurde.
Zu 5:
Zum Zeitpunkt der Verurteilung war der Täter serbischer Staatsangehöriger.
Zu 6 und 7:
Der Täter ist am 28. November 2005 aufgrund einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten enthaftet worden.
Zu 8 und 9:
Die Abschiebung des Täters nach dessen Enthaftung betrifft nicht den Vollzugsbereich der Bundesministerin für Justiz.