4201/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0104-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 4346/J-NR/2008
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Gerhard Kurzmann und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Sachbeschädigung an Nummerntafeln von Grazer Taxis“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Kraftfahrzeugkennzeichentafeln sind nach der Rechtsprechung Urkunden im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 7 StGB. Eine Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB begeht, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Gemäß § 223 Abs. 2 StGB ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Der Strafrahmen für das Grunddelikt beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Qualifikationsnorm des § 224 StGB sieht für besonders geschützte Urkunden wie öffentliche Urkunden - darunter auch KFZ-Kennzeichentafeln – eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Herstellung einer falschen (unechten) Urkunde verändert der Täter nicht eine vorhandene Urkunde, sondern produziert eine neue, wobei er über die Person des Ausstellers täuscht. Die Verfälschung setzt eine Veränderung einer vorhandenen Urkunde voraus, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller der Urkunde oder die Urkunde von einem anderen Aussteller. Unter Gebrauch im Rechtsverkehr ist jede mit Rücksicht auf den Inhalt der Urkunde rechtserhebliche Verwendung zu verstehen. Es muss also zwischen dem Gebrauch der Urkunde und ihrem Inhalt ein Zusammenhang bestehen.
Da den Tätern kein Gebrauchsvorsatz zu unterstellen sein wird, kann der dargestellte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand der §§ 223, 224 StGB subsumiert werden.
Zu 3 und 4:
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB ist erfüllt, wenn jemand eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt. Der Tatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert. Die Tathandlung besteht im Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken. Vernichtet ist eine Urkunde, wenn sie aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Das Beschädigen muss soweit gehen, dass der Urkundencharakter verloren geht oder zumindest die Verwendbarkeit als Urkunde aufgehoben ist. Als Unterdrücken ist jede vorsätzliche Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen. Der Täter muss zudem nicht nur mit dem Tatbestandsvorsatz, sondern auch mit dem Vorsatz handeln, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszecken gebraucht werde.
Da kein wesentlicher Eingriff in die Substanz der Urkunden, insbesondere in die den Urkunden innewohnende Beweisfunktion vorgenommen wird, ist das Verhalten nicht unter die Bestimmung des § 229 StGB zu subsumieren.
Zu 5 und 6:
Die Vollziehung des Gesetzes vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen Landeswappens obliegt den Verwaltungsbehörden und fällt nicht in meine Ressortzuständigkeit.
Zu 7 bis 13:
Nach den mir vorliegenden Berichten wurden im Zusammenhang mit dem der Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt bislang weder Anzeigen an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Graz erstattet noch sind den jeweils zuständigen Anklagebehörden in den genannten Bundesländern oder dem Bundesministerium für Justiz weitere oder ähnliche Fälle bekannt.
. Juni 2008
(Dr. Maria Berger)