4204/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.06.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

S91143/87-PMVD/2008                                                                                              27. Juni 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. April 2008 unter der Nr. 4207/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Assistenzleistung des Bundesheeres zur Schrottplatz-Überwachung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Im Rahmen des sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes nach Schengenerweiterung wurden phasenweise auch Baustellen der „EVN“ im Raum Bruck an der Leitha überwacht.

Zu 2:

Nach dem Merkblatt der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des BM.I vom 13. November 2007 für den Assistenzeinsatz nach Schengenerweiterung umfasst der Auftrag an die Assistenz leistenden Soldaten

-       sichtbare Präsenz durch mobile Streifentätigkeit im jeweiligen Einsatzraum;

-       Aufklärung (Beobachtung) von Vorgängen, die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen;

-       Vormerkung wichtiger Anhaltspunkte für das Einschreiten der Organe der Bundespolizei im Rahmen der Aufklärung;

-       Meldung der für das Einschreiten von Organen der Bundespolizei relevanten Auf­klärungsergebnisse direkt und unmittelbar an die im jeweiligen politischen Bezirk zuständige Bezirksleitzentrale der Bezirkspolizeiinspektion (24-stündiger Journaldienst) in Dringlichkeitsfällen auch über den polizeilichen Notruf 133 – unabhängig vom militärisch vorgesehenen Meldeweg.

Den Soldaten stehen in Ausübung der sicherheitspolizeilichen Assistenzleistung nach Schengenerweiterung keine exekutiven Befugnisse zu.

Zu 3:

Ja, es handelt sich um einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz 2001 (WG 2001).

Zu 4:

Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres hat die Bundesregierung am 7. November 2007 den in Rede stehenden Assistenzeinsatz des Bundesheeres angeordnet. Die konkreten Assistenzaufträge an die militärische Truppe ergehen von der Bezirkverwaltungsbehörde als dem BM.I nachgeordnete Sicherheitsbehörde.

Zu 5 und 6:

Zu diesem Einsatz werden dem Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) nachgeordnete Truppenkörper herangezogen. Derzeit werden entsprechend der Anforderung des BM.I 884 Soldaten (davon rund 580 Grundwehrdiener) – der gemäß Ministerratsbeschluss vom 7. November 2007 möglichen 1.500 Soldaten – benötigt.

Zu 7:

Der oben erwähnte Ministerratsbeschluss vom 7. November 2007 beschränkt den Assistenzeinsatz des Bundesheeres bis „längstens Ende 2008“.


Zu 8 und 9:

Da Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres Wirkungsbereiches nur berechtigt sind, die Mitwirkung des Bundesheeres unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c WG 2001 ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht erfüllen können, sind derartige Assistenzleistungen naturgemäß nicht vorherseh- bzw. planbar.