4214/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am
8. Mai 2008 unter der Nr. 4291/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Leiharbeitskr
äfte in den Kabinetten gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 5:

Ø      Wie viele Personen waren oder sind in Ihrem Kabinett (bzw. dem Büro eines all-
fälligen Staatssekretariats) seit Amtsantritt dieser Bundesregierung als Leihar-
beitnehmerlnnen beschäftigt?

Ø      Wer von Ihren KabinettsmitarbeiterInnen (bzw. MitarbeiterInnen eines allfälligen
Staatssekretariats) war seit Amtsantritt dieser Bundesregierung als Leiharbeit-
nehmerln beschäftigt?

Ø      Mit welchen Firmen bzw. Arbeitskräfteüberlassern wurden seit Amtsantritt dieser
Bundesregierung Leiharbeitsverhältnisse  für MitarbeiterInnen  Ihres Kabinetts
(bzw. eines Büros eines allfälligen Staatssekretariats) gebildet?

Die Daten der in meinem Kabinett und im Büro meiner Staatssekretärin bzw. meines
Staatssekret
ärs beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer sind der Beant-
wortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3270/J zu entnehmen.

 


Zu Frage 3:

Ø       Haben Personen, die (seit Amtsantritt dieser Bundesregierung) als Leiharbeits-
kräfte in Ihrem Kabinett (bzw. Büro eines allfälligen Staatssekretariats) beschäftigt
waren, in diesem Zeitraum ein anderes Dienstverhältnis zu Einrichtungen des
Bundes begründet oder innegehabt?

Wenn ja, wer und wann?

 

Die betroffenen Personen haben zu keinen Einrichtungen des Bundes, die in meinen
Zust
ändigkeitsbereich fallen, ein Dienstverhältnis im Sinne der Anfrage.

Zu Frage 4:

Ø         Hatten Personen, die zwischen 2002 und Amtsantritt dieser Bundesregierung als
Leiharbeitskräfte in Ihrem Kabinett (bzw. Büro eines allfälligen Staatssekretariats)
besch
äftigt waren,  vor oder nach ihrer Leiharbeitsbeschäftigung ein anderes
Dienstverhältnis zu Einrichtungen des Bundes?

Wenn ja, wer und warum?

Frau Nathalie HOYOS vom Büro des ehemaligen Staatssekretärs MORAK wurde
nach Ende ihrer Leiharbeitsbeschäftigung in ein Vertragsbedienstetenverhältnis
übernommen. Soweit mir bekannt, lagen die Gründe dafür in der fachlichen Quali-
fikation der Genannten und in der Notwendigkeit der Besetzung einer freien Plan-
stelle.

Zu Frage 6:

Ø         Der Rechnungshof unterscheidet zwischen echten" und unechten" Leiharbeits-
verhältnissen. Unter unechten" versteht er solche, bei denen am Tag ihres
Dienstantrittes auch der Vertrag mit dem Arbeitskräfteüberlasser begründet wur-
de.

a)     Gibt es in Ihrem Ressort seit dem Amtsantritt dieser Bundesregierung unech-
te" Leiharbeitsverh
ältnisse? Wenn ja, mit wem, warum und wer sind diese Mit-
arbeiterInnen?

b)           Gab es seit 2002 und dem Amtsantritt dieser Bundesregierung in Ihrem Res-
sort unechte" Leiharbeitsverhältnisse? Wenn ja, mit wem, warum und wer wa-
ren bzw. sind diese MitarbeiterInnen?

Aufgrund der gegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses wurden seit Amtsantritt dieser Bundesregierung zwei Vertr
äge
im Sinne der Anfrage geschlossen. Seit 2002 und dem Amtsantritt dieser Bundesre-
gierung wurden keine derartigen Vertr
äge abgeschlossen.

 


Zu Frage 7:

Ø         Gibt es in Ihrem Ressort Leiharbeitskräfte, die zu besonderen Konditionen dem
Ressort überlassen wurden:

a)       seit Amtsantritt dieser Bundesregierung

b)       seit dem Jahr 2002 bis zum Amtsantritt dieser Bundesregierung

c)        wie lauten diese Konditionen?

 

Ich ersuche um Verständnis, dass ich aufgrund des unbestimmten Begriffs der be-
sonderen Konditionen" zu dieser Frage keine Angaben machen kann.

Zu Frage 8:

Ø         Gibt es in Ihrem Ressort Leiharbeitskräfte, die unentgeltlich überlassen wurden:

a)       seit Amtsantritt dieser Bundesregierung

b)       seit dem Jahr 2002 bis zum Amtsantritt dieser Bundesregierung

c)        wenn ja, von wem, wer und warum?

In meinem Ressort gibt es keine Leiharbeitskräfte, die unentgeltlich im angefragten
Zeitraum überlassen wurden.

Zu Frage 9:

Ø         Der Rechnungshof bemerkte in seinen Berichten, dass von Arbeitskräfteüberlas-
sern auch Verwaltungs- bzw. Bearbeitungskosten für überlassene Arbeitskräfte
verrechnet wurden. Gibt es in Ihrem Ressort Leiharbeitskräfte, bei denen von den
Überlassern solche Kosten verrechnet wurden:

a)       seit dem Amtsantritt dieser Bundesregierung

b)       seit dem Jahr 2002 bis zum Amtsantritt dieser Bundesregierung

c)        wie hoch waren die Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten bei den einzelnen
Überlassern bzw. überlassenen Personen?

Aktuell wird für die Überlastung einer Mitarbeiterin in einem politischen Büro ein zu-
s
ätzlicher Verwaltungsaufschlag in der Höhe von 130,- monatlich berechnet. Bis
zum Amtsantritt dieser Bundesregierung wurde für die Überlastung eines Mitarbeiters
in einem politischen Büro ein zusätzlicher Verwaltungsaufschlag von 100,-
monatlich berechnet.

Zu Frage 10:

Ø         Sind von Ihrem Ressort alle Kosten von Leiharbeitskräften (inkl. Umsatzsteuer,
Kommunalsteuer usw.) für das Jahr 2007 in den Gesamtkosten für Mitarbeiter-
Innen Ihres Kabinetts (bzw. des Büros eines allfälligen Staatssekretariats) in der
Anfragebeantwortung der Anfrage vom 16.1.08 aufgenommen worden? Wenn
nein, warum nicht?

 


Die Beantwortung der Anfrage vom 16.1.2008 umfasst sämtliche aus der Beschäfti-
gung meiner MitarbeiterInnen bzw. der MitarbeiterInnen im B
üro der Staatssekretä-
rin/des Staatssekretärs resultierenden Kosten. Demzufolge enthält sie auch alle Kos-
ten der Leiharbeitskr
äfte.

Zu Frage 11:

Ø         Wie hoch waren die Gesamtkosten für Leiharbeitskräfte in Ihrem Kabinett (bzw.
dem Büro eines allfälligen Staatssekretariats) jeweils in den Jahren 2002 bis
2007?

Die Gesamtkosten der Leiharbeitskräfte im angefragten Zeitraum sind der nachste-
henden Auflistung zu entnehmen.

 

Jahr

Gesamtkosten

2002

€ 529.000

2003

€ 597.000

2004

€ 618.700

2005

€ 632.100

2006

€ 696.800

2007

€ 302.300

Zu Frage 12:

Ø         Gibt es in Ihrem Ressort ein einheitliches Vertragsmuster für Leiharbeitskräfte und
wenn ja, wie lautet dieses? Wenn nein, warum nicht?

In meinem Ressort gibt es ein einheitliches Vertragsmuster für Leiharbeitskräfte. Ein
Exemplar liegt bei.

Zu Frage 13:

Ø         Gibt es in Ihrem Ressort bzw. mit den Arbeitskräfteüberlassern Regelungen be-
züglich der Abgeltung von Reisekosten und Überstunden für Leiharbeitskräfte?
Wenn ja, wie lauten diese? Wenn nein, warum nicht?

Sofern der jeweilige Angestelltenvertrag keine Bestimmungen über den Ersatz der
Reisekosten für Dienstreisen enthält, richtet sich dieser nach den Bestimmungen der
Reisegeb
ührenvorschrift der Bundesbediensteten.


Bei den MitarbeiterInnen, die im Wege eines Arbeitsleihverhältnisses beschäftigt sind,
wurden sogenannte all in Verträge" abgeschlossen. Insofern bedurfte es keiner zu-
sätzlicher Regelungen über die Abgeltung von Überstunden.

Zu Frage 14:

Ø         Welche Gründe waren (seit Amtsantritt dieser Bundesregierung) bei welchen Mit-
arbeiterInnen Ihres Kabinetts (bzw. des B
üros eines allfälligen Staatssekretariats)
f
ür das Vertragsverhältnis Leiharbeit ausschlaggebend?

Wie auch bei den übrigen Leiharbeitskräften im Haus ist die Motivation für die Über-
lassung von Mitarbeiterinnen für eine Verwendung in den politischen Büros vielfältig:
Teilweise handelt es sich um Personen, die ihr bisheriges Arbeitsverhältnis nicht auf-
geben und nur tempor
är in ihrer derzeitigen Verwendung arbeiten wollen oder kön-
nen, teilweise sind MitarbeiterInnen mit den geforderten Qualifikationen am freien Ar-
beitsmarkt nicht verf
ügbar.

Zu Frage 15:

Ø         Haben Sie bei Abschluss von Leiharbeitsverhältnissen das Einvernehmen mit dem
Finanzministerium hergestellt? Wenn nein, warum nicht?

Bei Abschluss der Leiharbeitsverträge wurde das Einvernehmen mit dem Finanzmi-
nisterium hergestellt.

Anlage


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANLAGE

zu PA 4291/J-NR

ENTWURF
Bundeskanzleramt
GZ                                     Wien, am...... 2000

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt,
und die/der ..............  schließen hiermit nachstehenden

Vertrag

I.   Der/Die             stellt den/die bei ihr beschäftigte/n
Arbeitnehmer/in     ,  geb.      ,  dem
Bundeskanzleramt   zur   Dienstleistung   bei,   und   das
Bundeskanzleramt betraut diese/n Arbeitnehmer/in f
ür die
Dauer der Beistellung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im
Kabinett des Herrn Bundeskanzlers.

Die Beistellung des/der Arbeitnehmers/in an das Bundeskanzleramt beginnt am                                  und endet mit

Ablauf der vorgesehenen Verwendung im Kabinett des Herrn Bundeskanzlers.

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsver-hältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

II.  Das Bundeskanzleramt verpflichtet sich, der/dem
s
ämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem/der
Arbeitnehmer/in w
ährend der Dauer der Beistellung
erwachsenen Kosten zuz
üglich einer allenfalls fälligen
Umsatzsteuer zu verg
üten. Grundlage für den
Kostenverg
ütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses g
ültige Angestelltenvertrag mit dem/der
Arbeitnehmer/in.


Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich nach den Bestimmungen des gültigen Angestelltenvertrages. Sollten diese nicht im Angestelltenvertrag geregelt sein, richtet sich der Ersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.

Die/Die                     verpflichtet sich, während der

Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundeskanzleramt 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundeskanzleramtes, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

Darüberhinaus wird der/die           dem Bundeskanzleramt

keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des/der Arbeitnehmers/in in Rechnung stellen.

Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Vierteljahres (im nachhinein) beim Bundeskanzleramt unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.

III. Die/Der                    verzichtet auf die Dauer des

Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundeskanzleramtes.

Das Bundeskanzleramt wird die im § 18 Angestelltengesetz,

BGBl.Nr.292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem

Arbeitnehmer auf Dauer ihrer Beistellung übernehmen und

insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen
bez
üglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen


und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit des/der Arbeitnehmers/in erforderlich sind.

IV. Das Bundeskanzleramt ist unbeschadet der unter Punkt I vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundeskanzleramt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

Für das Bundeskanzleramt         Fü...............


 

........................          ............................

 

 

 

 

 

 

 

Erklärung
des/der Arbeitnehmers/in zum vorliegenden Vertrag

Ich,           , erkläre, daß der vorstehende Vertrag zwischen

dem Bundeskanzleramt und                 , den ich hiemit zur

Kenntnis nehme, mit meinem Wissen und meiner ausdrücklichen Zustimmung abgeschlossen wurde.

Während der Dauer des Beistellungsverhältnisses verpflichte ich mich ausdrücklich, die mir übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen und Weisungen des Herrn Bundeskanzlers oder eines vom Herrn Bundeskanzler dazu bestimmten Organs im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung zu befolgen.

Weiters verpflichte ich mich, über alle mir ausschließlich aus meiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen ist, Stillschweigen zu bewahren und diese Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu beachten.

Wien, am .............

 

........................

Unterschrift