4216/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.lng. Klement, Kolleginnen und Kollegen ha-
ben am 8. Mai 2008 unter der Nr. 4338/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend gewaltt
ätige Gangster-Rap"-Texte gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 5 bis 10, 13 und 15:

Ø         Teilweise gibt es Lieder mit solchen Texten legal als CD für Jugendliche zu kau-
fen. Gibt es eine rechtliche Handhabe den Verkauf solcher Datenträger einzu-
schränken?

Wenn ja, wird diese Möglichkeit bei jugendgefährdenden Inhalten wie beispiels-
weise gewaltverherrlichenden Gangster-Rap-Texten in Anspruch genommen?
Wenn nein, werden Sie sich f
ür die Einführung einer solchen rechtlichen Hand-
habe einsetzen?

Ø       Wurden diesbezüglich bereits Untersuchungen oder sonstige Handlungen ein-
geleitet bzw. unternommen?

Ø       Wie wollen Sie österreichische Jugendliche, Familien und Konsumenten vor sol-
chen Liedtexten schützen?

Ø       Sollten solche gewaltaufrufenden Rap-Lieder in Österreich verboten werden?

Ø       Werden Sie sich für ein Verbot solcher Rap-Lieder einsetzen?

Ø       Sollte der Handel mit Datenträgern, welche solche Rap-Lieder beinhalten, verbo-
ten bzw. eingeschränkt werden?

Ø       Werden Sie sich für ein Verbot bzw. eine solche Einschränkung einsetzen?

Ø       Welche Möglichkeiten werden Sie ergreifen, um in österreichischen Printmedien
die Verherrlichung derartiger Gangster-Rapper" zu unterbinden?

Ø       Kann die Zunahme von Happy Slapping" durch rechtliche Maßnahmen insbeson-
dere im Bereich des Gangster-Rap" eingedämmt werden?

 


Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4329/J durch
die Bundesministerin für Justiz.

 

Zu Frage 2:

Ø         Verstoßen diese Texte gegen das Antidiskriminierungsgesetz?

Ich gehe davon aus, dass sich die Frage auf den Anwendungsbereich des Gleich-
behandlungsgesetzes (GIBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, bezieht.
Seit 1. Juli 2004 gibt es - zusätzlich zum Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt
auf Grund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion
oder Weltanschauung und der sexuellen Orientierung - einen erweiterten Diskrimi-
nierungsschutz, welcher auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethni-
schen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (III. Teil des GIBG) regelt. Diese Bestim-
mungen gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begrün-
dung und f
ür die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb
eines Rechtsverhältnisses beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit
und der Gesundheitsdienste, bei sozialen Verg
ünstigungen, bei der Bildung, beim
Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes f
ällt. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen
des III. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes auf die in der Anfrage zitierten Lieder-
texte.

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø       Sind diese Texte aus Ihrer und rechtlicher Sicht als frauenfeindlich, rassistisch
und menschenverachtend einzustufen?

Ø       Sind diese Texte rechtlich relevant?

Die in der Anfrage zitierten Texte sind aus meiner Sicht in höchstem Ausmaß als frau-
enfeindlich und menschenverachtend einzustufen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurtei-
lung und Relevanz verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 4329/J durch die Bundesministerin f
ür Justiz.

 


Zu den Fragen 11 und 12:

Ø       Sollte die Verbreitung solcher Inhalte im Internet verboten bzw. eingeschränkt
werden?

Ø       Werden Sie sich für ein solches Verbot bzw. eine solche Einschränkung ein-
setzen?

 

Hinsichtlich der Verbreitung gewalttätiger" Inhalte im Internet weise ich auf die Richt-
linie über audiovisuelle Mediendienste (RL 89/552/EWG, ABI. 1989 Nr. L 298 S. 23,
ge
ändert durch RL 1997/36/EG, ABI. 1997 Nr. L 202 S. 60 und RL 2007/65/EG,
ABI. 2007 Nr. L 332 S. 27) hin, welche kürzlich novelliert wurde und seit 19. Dezem-
ber 2007 inhaltliche Vorgaben sowohl f
ür klassische Fernsehsendungen" als auch
für fernsehähnliche Abrufdienste" im Internet wie z.B. Video on Demand enthält.

Gemäß Art. 3b haben die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen,
dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfe-
nen Mediendiensteanbietem bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Ras-
se, Geschlecht, Religion oder Staatsangeh
örigkeit aufstacheln.

Art. 3h verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, angemessene Maßnahmen zu ergrei-
fen, um zu gew
ährleisten, dass fernsehähnliche Abrufdienste, die von ihrer Rechts-
hoheit unterworfenen Mediendiensteanbietem bereitgestellt werden und die k
örper-
liche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderj
ährigen ernsthaft beeinträchtigen
k
önnten, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjäh-
rigen
üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.

Schließlich räumt Art. 2a Abs. 4ff den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, angemesse-
ne Maßnahmen gegen den freien Empfang und die freie Weiterverbreitung von fern-
seh
ähnlichen Abrufdiensten zu ergreifen, wenn diese öffentliche Schutzgüter wie ins-
besondere den Schutz der Jugend sowie die Bek
ämpfung der Hetze aus Gründen der
Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität ernsthaft beeinträchti-
gen.

Die Richtlinie muss bis spätestens 19. Dezember 2009 in nationales Recht umge-
setzt werden.

 


Hinsichtlich der medienstrafrechtlichen Aspekte verweise ich auf die Ausführungen
der parlamentarischen Anfrage 4329/J durch die Bundesministerin für Justiz.

 

Zu Frage 14:

Ø         Welche Bemühungen setzen Sie im Hinblick auf die Stärkung der Stellung der
Frauen in der Migrantenszene, insbesondere in der muslimischen Bevölkerung?

Die Stärkung der Position und der Rechte von Migrantinnen ist mir ein besonderes
Anliegen. 2007 wurde von mir der Migrantinnenbericht" herausgegeben, der auch
als Grundlage f
ür weitere Schritte für die Rechte der Frauen mit Migrationshinter-
grund dient.

In Fortführung der Maßnahmen gegen traditionsbedingte Gewalt ist die Umsetzung
der im Regierungsprogramm vereinbarten betreuten Notwohnung f
ür von Zwangs-
heirat bedrohte und betroffene Mädchen und junge Frauen geplant.

Ein wichtiges Anliegen ist mir auch die Hilfestellung für Opfer von häuslicher Gewalt,
einschließlich jener mit Migrationshintergrund. Bereits im Vorjahr habe ich gemein-
sam mit dem Bundesminister für Inneres mit dem Ausbau der Interventionsstellen ge-
gen Gewalt in der Familie bzw. der Gewaltschutzzentren dafür Sorge getragen, dass
keine Frau, die Gewalt in ihrer Beziehung ausgesetzt ist, unbetreut bleibt und eine
ad
äquate professionelle Unterstützung in allen Fällen gewährleistet ist. Diese Opfer-
schutzeinrichtungen werde ich selbstverst
ändlich auch weiterhin unterstützen, wobei
ich sowohl auf die bedarfsorientierte Ausweitung der muttersprachigen Beratungen
gro
ßen Wert lege, als auch auf die Regionalisierung des Angebotes und eine ver-
st
ärkte Beratung vor Ort, um Frauen, die nicht mobil sind, den Zugang zu den vor-
handenen Unterstützungsleistungen zu erleichtern.

Für unumgänglich erachte ich es auch, entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu leis-
ten, um Frauen, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, zu informieren und da-
bei insbesondere auch Frauen mit Migrationshintergrund konkret anzusprechen. In
diesem Sinn wurde Ende des Vorjahres begonnen, mit mehrsprachigen Plakaten auf
die von mir gef
örderte bundesweite Frauenhelpline hinzuweisen, die den Hilfesu-
chenden als Erstanlaufstelle und Kriseneinrichtung rund um die Uhr und kostenlos
zur Verfügung steht.