4216/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.lng. Klement,
Kolleginnen und Kollegen ha-
ben am 8. Mai 2008
unter der Nr. 4338/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend gewalttätige
„Gangster-Rap"-Texte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 5 bis 10, 13 und 15:
Ø
Teilweise gibt es Lieder mit solchen Texten legal als CD für Jugendliche
zu kau-
fen. Gibt es eine rechtliche Handhabe den Verkauf solcher Datenträger einzu-
schränken?
Wenn ja, wird diese Möglichkeit bei
jugendgefährdenden Inhalten wie beispiels-
weise
gewaltverherrlichenden Gangster-Rap-Texten in Anspruch genommen?
Wenn nein, werden Sie sich für die Einführung einer
solchen rechtlichen Hand-
habe
einsetzen?
Ø
Wurden diesbezüglich bereits
Untersuchungen oder sonstige Handlungen ein-
geleitet bzw.
unternommen?
Ø
Wie wollen Sie österreichische
Jugendliche, Familien und Konsumenten vor sol-
chen
Liedtexten schützen?
Ø Sollten solche gewaltaufrufenden Rap-Lieder in Österreich verboten werden?
Ø Werden Sie sich für ein Verbot solcher Rap-Lieder einsetzen?
Ø
Sollte der Handel mit Datenträgern, welche
solche Rap-Lieder beinhalten, verbo-
ten bzw.
eingeschränkt werden?
Ø Werden Sie sich für ein Verbot bzw. eine solche Einschränkung einsetzen?
Ø
Welche Möglichkeiten werden Sie ergreifen, um in österreichischen
Printmedien
die
Verherrlichung derartiger „Gangster-Rapper" zu unterbinden?
Ø
Kann die Zunahme von „Happy Slapping"
durch rechtliche Maßnahmen insbeson-
dere im
Bereich des „Gangster-Rap" eingedämmt werden?
Ich verweise auf die
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4329/J durch
die Bundesministerin
für Justiz.
Zu Frage 2:
Ø Verstoßen diese Texte gegen das Antidiskriminierungsgesetz?
Ich gehe davon aus, dass sich die Frage auf den
Anwendungsbereich des Gleich-
behandlungsgesetzes
(GIBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idgF, bezieht.
Seit
1. Juli 2004 gibt es - zusätzlich zum Diskriminierungsschutz in
der Arbeitswelt
auf
Grund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion
oder Weltanschauung und der sexuellen Orientierung - einen erweiterten
Diskrimi-
nierungsschutz,
welcher auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethni-
schen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (III. Teil des
GIBG) regelt. Diese Bestim-
mungen gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begrün-
dung und für die
Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb
eines Rechtsverhältnisses beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit
und der Gesundheitsdienste, bei sozialen
Vergünstigungen, bei der Bildung, beim
Zugang
zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sofern dies in die
unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes fällt. Nicht
anzuwenden sind die Bestimmungen
des
III. Teiles des
Gleichbehandlungsgesetzes auf die in der Anfrage zitierten Lieder-
texte.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ø
Sind diese Texte aus Ihrer und rechtlicher Sicht als frauenfeindlich,
rassistisch
und
menschenverachtend einzustufen?
Ø Sind diese Texte rechtlich relevant?
Die
in der Anfrage zitierten Texte sind aus meiner Sicht in höchstem Ausmaß als frau-
enfeindlich und menschenverachtend
einzustufen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurtei-
lung und Relevanz verweise ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage
Nr. 4329/J durch die Bundesministerin für Justiz.
Zu den Fragen 11 und 12:
Ø
Sollte die Verbreitung solcher Inhalte im Internet verboten bzw.
eingeschränkt
werden?
Ø
Werden Sie sich für ein solches Verbot
bzw. eine solche Einschränkung ein-
setzen?
Hinsichtlich der Verbreitung „gewalttätiger"
Inhalte im Internet weise ich auf die Richt-
linie über audiovisuelle Mediendienste (RL
89/552/EWG, ABI. 1989 Nr. L 298 S. 23,
geändert durch RL
1997/36/EG, ABI. 1997 Nr. L 202 S. 60 und RL 2007/65/EG,
ABI. 2007 Nr. L 332
S. 27) hin, welche kürzlich novelliert wurde und seit
19. Dezem-
ber 2007 inhaltliche Vorgaben sowohl für klassische „Fernsehsendungen"
als auch
für fernsehähnliche „Abrufdienste"
im Internet wie z.B. Video on Demand enthält.
Gemäß Art. 3b haben die Mitgliedstaaten mit angemessenen
Mitteln dafür zu sorgen,
dass alle
audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfe-
nen Mediendiensteanbietem bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von
Ras-
se, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit
aufstacheln.
Art. 3h
verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, angemessene Maßnahmen zu ergrei-
fen, um zu gewährleisten, dass fernsehähnliche Abrufdienste, die von ihrer
Rechts-
hoheit unterworfenen Mediendiensteanbietem bereitgestellt werden und die körper-
liche, geistige oder sittliche Entwicklung
von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen
könnten, nur
so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjäh-
rigen üblicherweise nicht gehört oder
gesehen werden können.
Schließlich räumt Art. 2a
Abs. 4ff den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, angemesse-
ne Maßnahmen gegen den freien Empfang und die
freie Weiterverbreitung von fern-
sehähnlichen
Abrufdiensten zu ergreifen, wenn diese öffentliche Schutzgüter wie ins-
besondere den Schutz der Jugend sowie die Bekämpfung der
Hetze aus Gründen der
Rasse,
des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität ernsthaft
beeinträchti-
gen.
Die Richtlinie muss bis spätestens 19. Dezember 2009 in
nationales Recht umge-
setzt
werden.
Hinsichtlich der medienstrafrechtlichen Aspekte verweise ich auf die
Ausführungen
der
parlamentarischen Anfrage 4329/J durch die Bundesministerin für Justiz.
Zu Frage 14:
Ø
Welche Bemühungen setzen Sie im
Hinblick auf die Stärkung der Stellung
der
Frauen in der
Migrantenszene, insbesondere in der muslimischen Bevölkerung?
Die Stärkung der Position und der Rechte von
Migrantinnen ist mir ein besonderes
Anliegen.
2007 wurde von mir der „Migrantinnenbericht" herausgegeben, der
auch
als Grundlage für weitere Schritte für die Rechte
der Frauen mit Migrationshinter-
grund
dient.
In Fortführung der Maßnahmen gegen
traditionsbedingte Gewalt ist die Umsetzung
der im Regierungsprogramm vereinbarten betreuten Notwohnung für von Zwangs-
heirat
bedrohte und betroffene Mädchen und junge Frauen geplant.
Ein wichtiges Anliegen ist mir auch die Hilfestellung für Opfer von
häuslicher
Gewalt,
einschließlich jener
mit Migrationshintergrund. Bereits im Vorjahr habe ich gemein-
sam
mit dem Bundesminister für Inneres mit dem Ausbau der
Interventionsstellen ge-
gen Gewalt in der
Familie bzw. der Gewaltschutzzentren dafür Sorge getragen, dass
keine Frau, die Gewalt in ihrer Beziehung
ausgesetzt ist, unbetreut bleibt und eine
adäquate
professionelle Unterstützung in allen Fällen gewährleistet
ist. Diese Opfer-
schutzeinrichtungen werde ich selbstverständlich auch
weiterhin unterstützen, wobei
ich
sowohl auf die bedarfsorientierte Ausweitung der muttersprachigen Beratungen
großen Wert lege, als auch auf die Regionalisierung des
Angebotes und eine ver-
stärkte Beratung
vor Ort, um Frauen, die nicht mobil sind, den Zugang zu den vor-
handenen
Unterstützungsleistungen zu erleichtern.
Für unumgänglich erachte ich es auch,
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu leis-
ten, um Frauen, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, zu informieren und
da-
bei insbesondere auch Frauen mit Migrationshintergrund konkret anzusprechen. In
diesem Sinn wurde
Ende des Vorjahres begonnen, mit mehrsprachigen Plakaten auf
die von mir geförderte
bundesweite Frauenhelpline hinzuweisen, die den Hilfesu-
chenden
als Erstanlaufstelle und Kriseneinrichtung rund um die Uhr und kostenlos
zur
Verfügung steht.