4220/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0085 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. JUNI 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Karlheinz Klement,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 5. Mai 2008, Nr. 4216/J, betreffend

                        Transgene

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kollegen vom 5. Mai 2008, Nr. 4216/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Der Anbau und die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Den Meldungen des deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Folge findet der Anbau von GVO-Mais in größeren Abständen als 30 Kilometer von der österreichischen Grenze statt, so dass dadurch laut Experten eine GVO-Pollenkontamination in Österreich unwahrscheinlich ist. Das vereinzelte Vorkommen von gentechnisch veränderten Pollen kann aber nie völlig ausgeschlossen werden, da es geringfügige und technisch nicht vermeidbare Verunreinigungen geben kann. Dazu wurde auch die Saatgut-Gentechnik-Verordnung erlassen, um GVO-Kontaminationen in Saatgut vorzubeugen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Sowohl im Lebensmittelbereich, als auch im Futtermittel- und im Saatgutbereich werden laufend routinemäßige Kontrollen durch die Behörden vorgenommen. Betreffend die Kontrolle von Lebensmitteln sei jedoch auf die Zuständigkeit des BMGFJ hingewiesen.

Die Kosten für diese Untersuchungen sind grundsätzlich nur im Falle einer Beanstandung von den untersuchten Betrieben zu tragen. Möchte ein Imker oder Landwirt seine Produkte unabhängig davon untersuchen lassen, so wird er die Kosten dafür selbst tragen müssen. Welche Ansprüche, einschließlich Ersatz der Untersuchungskosten, er im Falle einer nachgewiesenen Kontamination gegenüber allfälligen Schädigern hat, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

 

Zu Frage 4:

 

Haftungsbestimmungen sind in den Landesgesetzen entsprechend der Kompetenzlage für den Anbau, in den so genannten Gentechnikvorsorgegesetzen der Länder geregelt. Der Anbauer von GVO haftet in der Regel immer bei Nichteinhaltung aller Sicherheitsauflagen, welche sehr streng sind.

 

Darüber hinaus regelt § 79k Gentechnikgesetz die Ansprüche von Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Grundstücke gegenüber einem Nachbarn, der auf seinem Grundstück GVO-Erzeugnisse anbaut. Demnach haftet derjenige, der die Einwirkung verursacht hat, für den Ersatz des verursachten Schadens einschließlich der Kosten der Wiederherstellung der Umwelt. Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz­buches und anderer Vorschriften über die Untersagung von Einwirkungen und den Ersatz von Schäden bleiben davon unberührt.

 

Zu Frage 5:

 

Der EU-Reformvertrag  bringt Änderungen in institutionellen und kompetenzrechtlichen Fragen mit sich, greift jedoch nicht unmittelbar in die bestehende Gesetzeslage betreffend GVO ein.

Ob die Veränderungen der institutionellen Voraussetzungen, beispielsweise die stärkere Mitwirkung der nationalen Parlamente, langfristig dazu beitragen wird, dass sich die Gesetzeslage betreffend GVO ändert, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

 

Zu Frage 6:

 

Bezüglich der GVO-Anbauflächen in Deutschland darf auf das Standortregister des Bundes­amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Deutschland verwiesen werden (www.bvl.bund.de). Demnach befindet sich die Österreich am nächsten gelegene Anbaufläche bei Künzing in Bayern. Die Entfernung zwischen Künzing und Passau beträgt und 30 km.  Eine Übersichtskarte kann auch auf der Homepage von Greenpeace (www.greenpeace.de/themen/gentechnik) aufgerufen werden.

 

Zu den Fragen 7 bis 10:

 

Da in Österreich kein GVO-Anbau erfolgt, sind auch keine technischen Maßnahmen zu treffen. Trotzdem wurde mit der Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, BGBl. II Nr. 128/2005, Vorsorge getroffen, um einen ungewollten Gentransfer durch GVO-Anbau zu vermeiden. Dieser Verordnung zufolge können für bestimmte Arten, welche in hohem Maße zur Fremd-befruchtung neigen, von den Ländern geschlossene Anbaugebiete als Voraussetzung für die Saatgut­anerkennung bei der Saatgutproduktion eingerichtet werden, sofern dies zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist.

 

Auf landesrechtlicher Ebene wurden von den meisten Bundesländern Gentechnikvorsorge­gesetze erlassen. Eine Evaluierung dieser Maßnahmen hinsichtlich ihrer Effizienz kann, da der GVO-Anbau in Österreich nicht gestattet ist, naturgemäß nicht vorgenommen werden.

 

 

Der Bundesminister: