4222/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.06.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0087 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. JUNI 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Karl Öllinger, Kolleginnen

und Kollegen vom 8. Mai 2008, Nr. 4299/J, betreffend

Leiharbeitskräfte in den Kabinetten

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Mai 2008, Nr. 4299/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Es darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nrn. 610/J und 3278/J verwiesen werden.

 

Zu Frage 3:

 

Nein.

 

Zu Frage 4:

 

Ein(e) Mitarbeiter/in stand vor der Leiharbeitsbeschäftigung in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Einrichtung des Bundes.

 

Zu Frage 5:

 

Seit 11. Jänner 2007 wurde ein Arbeitsleihvertrag (18.06.2007) mit der Landwirtschafts­ kammer Österreich geschlossen.

 

Zu Frage 6:

 

a)         Seit 11. Jänner 2007 wurden keine unechten Arbeitsleihverträge abgeschlossen.

b)         Zu Beginn 2002 war ein(e) Mitarbeiter/in im Ministerbüro beschäftigt, der/die bei Eintritt              in das Ministerbüro bei einem Unternehmen beschäftigt wurde.

 

Zu Frage 7:

 

Der Begriff „besondere Konditionen“ ist einer allgemeinen Interpretation nicht zugänglich, weshalb diese Frage nicht beantwortet werden kann.

 

Zu Frage 8:

 

Nein.

 

Zu Frage 9:

 

Es fielen keine Verwaltungs- und Bearbeitungskosten an.

 

Zu Frage 10:

 

Ja.

 

Zu Frage 11:

 

Die Gesamtkosten für Arbeitsleihverträge betrugen in den Jahren:

2002:  €   286.036,40

2003:  €   250.487,26

2004:  €   275.429,90

2005:  €   293.710,01

2006:  €   320.149,96

2007:  €   183.367,62

 

Zu Frage 12:

 

Es darf auf die Beilage verwiesen werden.

 

Zu Frage 13:

 

Die Bezüge bei Leiharbeitsverhältnissen sind All-In-Bezüge (keine Überstundenvergütung). Reisekosten werden nach der RGV bzw. nach der Dienstordnung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vergütet.

 

Zu Frage 14:

 

Die Leiharbeitsbeschäftigung wurde primär zu dem Zweck gewählt, um Experten und Expertinnen mit besonderen Qualifikationen zur Verfügung zu stellen.

 

Zu Frage 15:

 

Bei Abschluss von Leiharbeitsverhältnissen wurde – soweit erforderlich – das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen hergestellt.

 

 

Der Bundesminister:

 

 

 

 

Beilage

 

Die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1 und                                                       schließen hiermit nachstehenden

 

V e r t r a g

 

 

I.                     Die                   stellt den Arbeitnehmer                   dem               im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnt am         und wird für die Dauer der Dienstleistung im                   des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vereinbart. Der Arbeitnehmer wird als

                         seine Tätigkeit in verrichten.

 

         Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen   schriftlich unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem Monatsende   durch Kündigung zu lösen.

 

II.                   Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet sich, der              sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer. Für Reisekostenersätze gilt

 

III.                  Die                  verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen  bekannt zu geben.

 

          Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Land- und     Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, richtet sich der     Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

       Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet, solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten.  

 

       Darüber hinaus wird die            dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege erfolgen.

 

IV.   Die                        verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, i.d.g.F., normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer der Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

 

V.    Die gegenständliche Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, i. d. g. F.

 

Der Bundesminister für                                                                                             

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

--------------------------------------                                                                      ----------------------------