4235/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.07.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

           

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                               

           

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Strache und weitere Abgeordnete haben am 8. Mai 2008 unter der Zahl 4310/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die
Sicherheitsdirektion Burgenland“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 7:

Am 27.02.2008 ging die Meldung einer Privatperson unter Verweis auf § 283 StGB (Verhetzung) bei der auf der Website des BM.I eingerichteten Meldestelle für NS-Wiederbetätigung ein. Diese Meldung wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur weiteren Veranlassung der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland übermittelt. In Hinblick auf die parlamentarische Immunität des Genannten erfolgten durch die Sicherheitsbehörden keine weiteren Erkundigungen oder kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Der Sachverhalt wurde der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft Eisenstadt zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt und stellt dies die angemessene sicherheitsbehördliche Vorgangsweise dar.  

 

 

Zu Frage 3:

Seitens der Sicherheitsbehörden erfolgte und erfolgt keine Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Genannten.

 

Zu Frage 4:

In den vergangenen fünf Jahren wurden 157 Fälle (2003: 37, 2004: 29, 2005: 14, 2006: 25, 2007: 52) wegen einer Verdachtslage nach § 283 StGB (Verhetzung) von den Sicherheitsbehörden den Justizbehörden vorgelegt. Eine statistische Auswertung, ob diese Sachverhalte den Sicherheitsbehörden aus eigener Ermittlungstätigkeit oder aufgrund von Meldungen durch Privatpersonen bekannt wurden, existiert nicht. Das Bundesministerium für Inneres besitzt auch keine Kenntnisse über direkt bei den Staatsanwaltschaften eingebrachte Verdachtslagen im Gegenstand und führt auch keine Statistiken über die Ergebnisse der gerichtlichen Verfahren nach § 283 StGB. 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Nein. Die Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Nein.