4237/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.07.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

Frau                                                                                                                              Geschäftszahl:   BMUKK-10.000/0131III/4a/2008

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 1. Juli 2008

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4301/J-NR/2008 betreffend Leiharbeitskräfte in den Kabinetten, die die Abg. Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 8. Mai 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2 sowie 5:

Es wurden seit Amtsantritt dieser Bundesregierung zwei Referentinnen und Referenten mittels Arbeitsleihvertrag im Ministerbüro des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur beschäftigt (davon wurde einer bereits wieder beendet). Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 3280/J-NR/2008 (2990/AB) verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Im Zeitraum 11. Jänner 2007 bis 8. Mai 2008 haben keine Referentinnen und Referenten im Ministerbüro des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ein anderes Dienst­verhältnis zu Einrichtungen des Bundes begründet oder innegehabt.

 

Zu Frage 4:

Mag. Günther Simonitsch war vor und nach seiner Leiharbeitsbeschäftigung als Vertrags­bediensteter v1 im damaligen Kabinett des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beschäftigt.

 


Zu Frage 6:

Für den Zeitraum 11. Jänner 2007 bis 8. Mai 2008 keine im Sinne der Anfrage. Für den Zeit­raum 1. Jänner 2002 bis 10. Jänner 2007 acht und zwar hinsichtlich:

SIMONITSCH Mag. Günther

RAUCH-KESCHMANN Mag.Ulrike

WALDER Mag. Michael

von KÜNSBERG-SARRE Mag. Martina

ROGENHOFER Mag. Reinhard

HERBERSTEN Mag.(FH) Felicitas

SCHMID MMag. Thomas

SORGER Hans-Joachim

 

Arbeitskräfteüberlasser der vorstehend genannten Personen:

Leipnik-Lundenberger Invest Beteiligungs AG

Österreichischer Raiffeisenverband

Institut für Bildung und Innovation

Powerserv Austria

 

Zu Frage 7:

Aufgrund des unbestimmten Begriffs der „besonderen Konditionen“ kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 8:

Es gibt keine Leiharbeitskräfte die unentgeltlich überlassen wurden.

 

Zu Frage 9:

Nein.

 

Zu Frage 10:

In der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage vom 16. Jänner 2008 (2990/AB) wurden die Kosten von Leiharbeitskräften für die Referentinnen und Referenten im Ministerbüro aufge­nommen.

 

Zu Frage 11:

2002: EUR 56.641,32

2003: EUR 207.843,44

2004: EUR 208.727,03

2005: EUR 226.683,24

2006: EUR 304.984,91

2007: EUR 256.376,06

 


Zu Fragen 12 und 13:

Dazu wird auf die angeschlossene Beilage verwiesen.

 

Zu Frage 14:

Ausschlaggebend bei Herrn Dr. Wandaller waren das besondere Vertrauensverhältnis, weiters die Tatsache, dass Dr. Wandaller sein bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aufgeben wollte sowie die Absicht der nur temporären Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Bei Frau Mag. Taig war eben­falls das erforderliche besondere Vertrauensverhältnis ausschlaggebend sowie die Tatsache, dass Mag. Taig ihr bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aufgeben wollte.

 

Zu Frage 15:

Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wurde bei allen Arbeitsleih­verträgen hergestellt.

 

Beilage

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesministerium für

unterricht, kunst und kultur

 

 

Wien,

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und …. schließen hiermit nachstehenden

 

A R B E I T S L E I H V E R T R A G (Muster)

 

I.

 

…überlässt die bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin ……..dem Bundesministerium für   Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988. Frau ….. wird während der Dauer der Überlassung mit der       Wahrnehmung von Aufgaben in der …betraut.

 

Die Beistellung der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und      Kultur beginnt am … und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

 

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechs­               wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur verpflichtet sich, …sämtliche   unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit der Arbeitnehmerin während der Dauer der  Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist       der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der      Arbeitnehmerin.

 

Die Arbeitnehmerin erhält für den Zeitraum der Überlassung ein fixes Entgelt von €….. monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen (Überstunden) abgegolten sind.

 

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den       Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe 2a).

 

…verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im     Krankheitsfall dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

Darüber hinaus wird … keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung         der Arbeitnehmerin in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unter        Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.

 

III.

 

… verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber der Arbeitnehmerin zugunsten des Weisungsrechtes seitens       des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür          Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der           Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerin       erforderlich sind.

 

IV.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen         oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen         des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

Eine einvernehmliche Auflösung dieses Vertrages ist jederzeit unter Einhaltung des Schriftformgebotes möglich.

 

 

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                                                                                    Bundesministerium für Unterricht,                                                                                                      Kunst und Kultur