424/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.04.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrats
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 25. April 2007
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 388/J-NR/2007 betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2005, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen am 28. Februar 2007 an die Frau Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur richteten, wird im Hinblick auf die mit 1. März 2007 in Kraft getretene Novelle zum Bundesministeriengesetz für den Bereich Wissenschaft und Forschung wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die gegenständliche Anfrage bezieht sich auf das Personal der Universitäten, welches sich zum Teil aus Beamtinnen und Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Bundes und zum anderen Teil aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten zusammensetzt. Die Daten bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten liegen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht vor und werden aus folgenden Gründen nicht von den Universitäten angefordert:
Gemäß § 52 Abs. 1 B-VG sind der Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Folgende Merkmale sind untrennbar mit dem Begriff „Vollziehung“ im staatsrechtlichen Sinn verbunden:
o Entscheidungen werden durch Behörden getroffen, die das Recht haben, einseitig verbindliche Normen zu erlassen oder Zwangsakte zu setzen.
o Im hierarchisch aufgebauten Behördenapparat besteht Weisungsgebundenheit.
Beide Merkmale treffen – im Bereich des Personalrechts – auf das Verhältnis zwischen Universität und Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht zu.
Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten zu rechtlich selbstständigen Einrich-tungen. Die Autonomie bezieht sich auf die Ausübung jener Tätigkeiten, die als Aufgaben im § 3 des Universitätsgesetzes 2002 aufgezählt sind. Die Organe der Universität (also der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat) sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben autonom, sie dürfen allerdings keine Handlungen setzen, die der bestehenden Rechtsordnung (Gesetze und Verordnungen) widersprechen. Diese Autonomie umfasst auch die Weisungsfreiheit gegenüber dem Bund.
Ebenso wenig ist der Bund berechtigt, gegenüber der Universität einseitig verbindliche Normen zu erlassen. Demgemäß werden die von der Universität zu erbringenden Leistungen nicht in einseitig verbindlicher Form, sondern in Form einer Leistungsvereinbarung mit dem Bundes-minister für Wissenschaft und Forschung festgelegt. Gemäß § 13 Abs. 1 des Universitäts-gesetzes 2002 ist die Leistungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Für die Kommunikation zwischen Universität und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bedeutet das, dass – dem Autonomiestatus der Universitäten entsprechend – die Universitäten nicht generell dazu verpflichtet sind, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen. Abgesehen von den bestehenden (gesetzlich festgelegten) Berichtspflichten kann der Bundesminister nur in jenen Fällen die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen verlangen, in denen dies im Rahmen der Rechtsaufsicht geschieht. Die Rechtsaufsicht kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn Organe der Universität gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen. Dies ist bei Nichterfüllung der Behinderteneinstellungspflicht jedoch nicht der Fall, da ja für den Fall der Nichteinstellung Aus-gleichstaxen vorgesehen sind.
Zu Frage 2:
Anhand der von den Universitäten gemäß § 2 der Bildungsdokumentationsverordnung Univer-sitäten (BGBl. II Nr. 30/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2006) zur Verfügung gestellten Personaldaten ergibt sich zum 15. Oktober 2005 folgender Personalstand der Universitäten im Sinn des § 6 des Universitätsgesetzes 2002 [die Personalstände können jeweils nur zum Stichtag 15. Oktober dargestellt werden, da die Bildungsdokumentations-verordnung Universitäten (BGBl. II Nr. 30/2004) für die Jahre 2004 und 2005 nur die Daten-stichtage 15. April und 15. Oktober vorsah. Erst seit 2006 sind der 30. Juni und der 31. Dezember als Stichtage vorgesehen]:
2.1:
7.821 Beamtinnen und Beamte.
2.2:
17.006 Vertragsbedienstete und andere hauptberufliche Angestellte der Universitäten.
2.3:
Die Anzahl ist nicht bekannt.
2.4:
15.925 nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Arbeitsverhältnisse zur Universität, welche vor 1. Jänner 2004 als besondere Rechtsverhältnisse zum Bund auf Basis des AbgG, BGBl. Nr. 463/1973, gestaltet waren).
2.5:
48 emeritierte bzw. pensionierte Universitätsprofessorinnen und -professoren mit Lehrtätigkeit
2.6:
16 Forschungsstipendiatinnen und -stipendiaten im Sinn von § 95 UG 2002.
2.7:
1.178 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben und künstlerischen Arbeiten von Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals, welche aus Drittmitteln finanziert wurden (§ 26 UG 2002).
2.8:
4.821 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben der Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste, welche bei der Universität oder ihren Organisationseinheiten beauftragt waren (§ 27 Abs. 1 Z 3 UG 2002).
2.9 und 2.10:
Die Anzahl ist nicht bekannt.
2.11:
Die Anzahl ist nicht bekannt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zahnärztlichen Lehrgänge entsprechend dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2002 im Jahr 2005 ausgelaufen sind, und dass Ausbildungsbeiträge für Studierende der Veterinärmedizin nur mehr im Rahmen des spätestens am 30. September 2008 auslaufenden „alten“ Studienplans geleistet werden.
2.12 und 2.13:
Keine. Zum Stichtag wurden karenzierte Personen nicht mitgezählt.
Die Aufgliederung der angegebenen Personenmengen nach Geschlecht kann der angeschlossenen Tabelle „Personal an Universitäten 2005 – Köpfe“ entnommen werden (Beilage).
Zu Frage 3:
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2005 und nicht auf das Jahr 2003 bezieht. Die Angaben für das Jahr 2005 sind der Beantwortung 4260/AB XXII. GP zu entnehmen.
Zu Frage 4:
Die Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes ist in § 26 dieses Gesetzes geregelt. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zählt nicht zu den Vollziehungsorganen gemäß § 26 leg. cit, daher sind Fragen zur Vollziehung auch nicht von ihm zu beantworten. Die Mittel für die Ausgleichstaxen kommen aus dem der jeweiligen Universität zur Verfügung stehenden Globalbudget.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.
Beilage
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Kategorie |
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Frauen |
Männer |
Gesamt |
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Hauptberufliches Personal |
Gesamtzahl |
11.362 |
13.465 |
24.827 |
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Dienstverhältnis zum Bund |
2.061 |
5.760 |
7.821 |
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anderes Dienstverhältnis |
9.301 |
7.705 |
17.006 |
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Nebenberufliches Personal |
Gesamtzahl |
6.555 |
9.370 |
15.925 |
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darunter emeritierte oder pensionierte Universitätsprofessor/inn/en |
2 |
46 |
48 |
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darunter Mitarbeiter/innen gem. § 26 Abs. 3 |
549 |
629 |
1.178 |
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darunter Mitarbeiter/innen gem. § 27 Abs. 1 Z 3 |
2.218 |
2.603 |
4.821 |
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Forschungsstipendiat/inn/en |
Gesamtzahl |
10 |
6 |
16 |
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1 Inkl. Bereinigungen von Personen mit mehreren Dienstverhältnissen. Ohne Karenzierungen & ohne Universität für Weiterbildung Krems. |
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Quelle: Datenmeldungen der Universitäten auf Basis BidokVUni. Stichtag 15.10.2005. |
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Datenprüfung und -aufbereitung: bm.wf, Abt. I/4 & I/9 |
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