4255/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.07.2008
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möglich.
BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5-fach)
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GZ: BMSK-20001/0029-II/2008 |
Wien, |
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. betreffend Hacklerregelung und Schwerarbeitspension, Nr. 4265/J
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4265/J der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. wie folgt:
Vorweg teile ich mit, dass ich die gegenständliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den angeführten Punkten weitergeleitet habe.
Frage 1:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) teilt dazu mit, dass keine verifizierbaren statistischen Daten die Berufsgruppen betreffend vorliegen. Die Versicherten sind meist in verschiedenen Berufen beschäftigt. Da für die Schwerarbeitspension der Tätigkeitsbereich innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Pensionsstichtag mit mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) belegt sein muss, gibt weder die Erfassung des Berufes, der vor der Pensionierung ausgeübt wurde, noch der überwiegend ausgeübte Beruf darüber zwingend Aufschluss, welcher Beruf zur Schwerarbeit geführt hat.
Daten betreffend die Berufsgruppen liegen durch die seit heuer für das Jahr 2007 erfolgten Meldungen für Schwerarbeiter durch die Dienstgeber bei den zuständigen Gebietskrankenkassen vor. Statistisch verwertbare Daten, wie viele von den gemeldeten Versicherten in der Folge eine Schwerarbeitspension erhalten, können durch Verknüpfung der Meldedaten mit den tatsächlichen Pensionierungen erst in der Zukunft ermittelt werden.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) sind von dieser Frage nicht betroffen.
Seitens der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) wurde keine Schwerarbeitspension zuerkannt.
Frage 2:
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Pensionszuerkennungen gesamt |
Schwerarbeitspensionen |
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PVA |
Im Jahr 2007 wurden 190 Schwerarbeitspensionen zuerkannt. Das Verhältnis der Pensionszuerkennungen im Jahr 2007 zu den anderen Pensionsarten: 190 Schwerarbeitspensionen sind 0,38% aller Alterspensionsneuzugänge; 190 Schwerarbeitspensionen sind 0,25% aller Eigenpensionsneuzugänge Zu beachten ist, dass derzeit nur männliche Versicherte Anspruch auf Schwerarbeitspension haben. |
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SVA |
8.822 |
6 |
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SVB |
5.306 |
281 |
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VAEB |
Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich (vgl. Frage 1) |
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Frage 3:
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Pensionen
aufgrund |
Pensionen
aufgrund |
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PVA |
16.585 |
10.257 |
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SVA |
2.270 |
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SVB |
219 |
374 |
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VAEB |
275 |
246 |
Frage 4:
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PVA |
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen |
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SVA |
Betrifft SVA nicht |
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SVB |
Betrifft SVB nicht |
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VAEB |
Die AN kamen aus dem Bereich der Arbeiter und Angestellten, die bei der VAEB oder der BKK der Wr. Verkehrsbetriebe krankenversichert sind (§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG) |
Frage 5:
Die PVA kann über keine „Sonderfälle“ berichten.
Anträge auf Schwerarbeitspension (bzw. Überprüfungsanträge i.V.m. § 247 Abs. 2 ASVG) werden von Personen eingebracht, die unter erschwerenden Bedingungen gearbeitet haben. Ob die Tätigkeit als besonders belastend im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zu gelten hat, kann oft vom einzelnen Versicherten und auch vom jeweiligen Dienstgeber (oftmals zu Recht) nicht beurteilt werden.
Tatsache ist, dass extreme Sonderfälle (wo erschwerende Arbeitsbedingungen in keinster Weise erkennbar waren und/oder wo nur ein diesbezüglicher Antrag mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Hacklerregelung eingebracht wurde) bis dato nicht bekannt wurden.
Die Abklärung der Frage, ob ein Antrag auf Schwerarbeitspension zu stellen ist, erfolgt in der Regel bereits im Vorverfahren i.V. mit der vom Versicherten geäußerten Vermutung, Schwerarbeit geleistet zu haben.
Generell wird der/die Versicherte im Zuge eines Vorverfahrens seitens der PVA über alle Versicherungsfälle des Alters inklusive der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen informiert.
Die SVA ist von der Frage nicht betroffen.
Die SVB teilt mit, dass keine Sonderfälle verzeichnet wurden und auch in der VAEB gibt es bis dato aufgrund ihrer berufsorientierten Ausrichtung keine Sonderfälle.
Frage 6:
Die PVA teilt mit, dass für die Zuerkennung einer Pension im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen außer der PVA noch die VAEB als kleiner Pensionsversicherungsträger, für den die gleiche Rechtslage (VO) gilt, zuständig ist.
Die Frage des Berufsschutzes stellt sich nur im Zuge einer Antragstellung auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Hinsichtlich der Beurteilung, ob Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorliegt, ist allein das tatsächliche Tätigkeitsbild – unabhängig von einem Berufsschutz – maßgeblich.
Ein signifikanter Unterschied in der Ermessensausübung ist anstaltsseitig nicht erfasst.
Auch die VAEB vertritt die Auffassung, dass es keine Unterschiede gibt.
Die SVA und die SVB sind von der Frage nicht betroffen.
Mit freundlichen Grüßen