4277/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.07.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/88-PMVD/2008                                                                                                 3. Juli 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 6. Mai 2008 unter der Nr. 4234/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Leiharbeit im Ministerkabinett des Bundesministeriums für Landesverteidigung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 6 und 12 bis 14:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine Beantwortung der Anfrage Nr. 4298/J und auf meine früheren Anfragebeantwortungen vom 10. März 2008 (Nr. 3180/AB zu 3277/J), vom 23. April 2007 (Nr. 379/AB zu 420/J) sowie auf die Anfragebeantwortungen meiner Amtsvorgänger vom 31. Mai 2006 (Nr. 4062/AB zu 4122/J, XXII. GP), vom 30. Mai 2005 (Nr. 2784/AB zu 2803/J, XXII. GP), vom 31. Dezember 2003 (Nr. 1045/AB zu 1171/J, XXII. GP), vom 12. April 2002 (Nr. 3395/AB zu 3400/J, XXI. GP) und vom 25. Mai 2001 (Nr. 2253/AB zu 2340/J, XXI.GP).

Zu 7:

Nein.

Zu 8 und 9:

Diese Fragen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 dar und unterliegen somit nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 10:

Ja. Die Entlohnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewegt bzw. bewegte sich in jenem Rahmen, der für einen vergleichbaren Vertragsbediensteten auf Grund der Bewertung des Arbeitsplatzes herangezogen würde.

Zu 11:

Entfällt.