4278/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.07.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0082-I/A/3/2008

Wien, am   1   . Juli  2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4285/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mussten nationalstaatliche Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung von Lebensmitteln erlassen werden, was mit der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, geschehen ist.

 

Diese Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich erlassen.

 

Sie enthält größenangepasste Hygienevorschriften für die Direktvermarktung von kleinen Mengen bestimmter Lebensmittel, die Erleichterungen gegenüber jenen Betrieben vorsehen, die die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bzw. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einhalten müssen.

 

Weiters wurden in der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/206, für alle kleinen Fleischlieferbetriebe Erleichterungen festgelegt, welche den vor 2006 gültigen Vorschriften für Kleinbetriebe entsprechen.

 

Frage 2:

Auf Bundesebene sind Gebühren für folgende Bereiche vorgesehen:

 

- Schlachttier- und Fleischuntersuchung für große Betriebe (§ 64 Abs. 4 LMSVG)

- Hygienekontrollen in nach § 10 Abs 1 oder 8 LMSVG zugelassenen Betrieben (seit 1.1.2008)

- Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern, Fischereierzeugnissen (seit 1.1.2008)

- Kontrollen infolge Wahrnehmung von lebensmittelrechtlichen Verstößen, die über die routinemäßigen Kontrollen hinausgehen (seit 1.3.2008).

 

Im Bereich der Fleischlieferbetriebe liegt die Gestaltung der Gebühren für die kleinen Betriebe bei den Ländern. Diese haben die Gestaltungsmöglichkeit gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Gebühren wurden in diesem Bereich auch bereits von den Ländern eingehoben. Sie stellen daher keine Neuerung dar.

 

Die Gebühren für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern, Fischereierzeugnissen werden bei den sogenannten Flaschenhälsen eingehoben, d.s. Molkereien, Eipackstellen, Fischereierzeugnisbetriebe. Hierzu wird bemerkt, dass laut einer EG-Richtlinie schon seit 1996 Gebühren hätten eingehoben werden müssen.

 

Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung stellen Gebühren keine Neuerung dar.

 

Die Abrechnung erfolgt nach angefangener Viertelstunde bzw. halben Stunde bei Nachkontrollen außerhalb des Schlachttier- und Fleischuntersuchungsbereiches. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach dem mit dem Betrieb verbundenen Risiko, die Dauer nach der Größe des Betriebes. Kleine Betriebe haben damit in der Regel mit geringeren Kontrollkosten zu rechnen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin