4285/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.07.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0095 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 3. JULI 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Martin Graf, Kolleginnen
und Kollegen vom 26. Mai 2008, Nr. 4419/J, betreffend mögliche
Umweltbombe Arsenal, 1030 Wien
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen vom 26. Mai 2008, Nr. 4419/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Vom BMLFUW wurde der Altstandort „Fahrversuchsanlage Arsenal“, Grst.Nr. 3400, 3403 und 3404 in der KG Landstraße, am 1.6.2005 als sanierte Altlast (W19) in der Altlastenatlas-Verordnung ausgewiesen. Dieser Altstandort ist Teil der Liegenschaft Arsenal.
Weitere Bereiche der Liegenschaft Arsenal sind nicht im Verdachtsflächenkataster eingetragen und daher auch nicht im Altlastenatlas ausgewiesen.
Zu Frage 4:
Dem BMLFUW liegen mit Ausnahme des Altstandortes „Fahrversuchsanlage Arsenal“ keine Ergebnisse über Gefährdungen oder nähere Informationen vor, die weitere qualifizierte Verdachtsflächen im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes im Bereich des Arsenals bestätigen würden. Grundsätzliche Informationen über Altstandorte im Bereich Arsenal finden sich in der Wiener Altstandortliste, die vom Amt der Wiener Landesregierung (WienerGewässerManagement) geführt wird.
Aufgrund der historischen Nutzung der Liegenschaft Arsenal (Waffen- und Munitionsfabrik) sind gewisse Bodenkontaminationen nicht auszuschließen.
Siehe auch Beantwortung der Frage 7.
Zu den Fragen 5 und 6:
Untersuchungsergebnisse liegen dem BMLFUW nur für den Altstandort „Fahrversuchsanlage Arsenal“ vor. Weitere Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen im Bereich Arsenal sind dem BMLFUW nicht bekannt.
Zu Frage 7:
Die Beauftragung ergänzender Untersuchungen gemäß Altlastensanierungsgesetz setzt voraus, dass eine Altablagerung oder ein Altstandort vom Landeshauptmann als Verdachtsfläche gem. § 13 Abs. 1 ALSAG gemeldet wird und ob für diese Fläche, nach Einstufung als Verdachtsfläche, ein vordringlicher Untersuchungsbedarf festgestellt werden kann.
Zu Frage 8:
Falls relevante, sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen vorhanden sind, haben die Behörden auf Basis des Wasserrechtsgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Gewerbeordnung zu überprüfen, ob ein Verursacher mit der Sicherung oder Sanierung beauftragt werden kann; sofern dies nicht der Fall ist, ist in der Folge zu prüfen, ob der/die Liegenschaftseigentümer zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung verpflichtet werden können.
Ist dies auch nicht möglich, haben bei einer im Kataster eingetragenen qualifizierten Verdachtsfläche ergänzende Untersuchungen die Gefährdung konkret zu klären, ob es sich um eine Altlast handelt, die in einer Altlastenatlas-Verordnung auszuweisen ist. Sind keine Verursacher verantwortlich zu machen, hat der Bund gemäß § 18 ALSAG als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchzuführen, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.
Der Bundesminister: