4287/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0064-I/4/2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4223/J vom 6. Mai 2008 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Umgang der KIAB mit den zu kontrollierenden Personen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Ziel dieser Bundesregierung ist die nachhaltige Sicherung und Stärkung des Wirtschafts­standortes Österreich sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Steuer- und Sozial­versicherungsbetrug gefährden diese Vorhaben, da redliche Unternehmer massiv benach­teiligt werden. Das Bundesministerium für Finanzen setzt daher gezielte Maßnahmen, um die heimische Wirtschaft vor dieser Bedrohung zu schützen.

 

Einleitend darf bemerkt werden, dass es sich bei Kontrollen der KIAB nicht um Prüfungen oder Kontrollen im Sinne einer Außenprüfung bzw. Nachschau handelt, die in der Regel turnusmäßig durchgeführt werden. Diese abgabenbehördlichen Kontrollen haben zum Ziel, das Rechnungswesen der Unternehmen zu überprüfen und Besteuerungsgrundlagen für vergangene Jahre exakt zu ermitteln.


 

Aufgabe der KIAB hingegen ist es, durch risikoorientierte oder anlassbezogene Kontrollen gegenwärtiger Beschäftigungsverhältnisse unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend zu verhindern. Die präventive Arbeit der KIAB dient der Sicherung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitskräfte im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich.

 

Zu 1. und 2.:

Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgen Kontrollen der KIAB nicht nach einem regelmäßigen Prüfungsturnus sondern - den Zielsetzungen entsprechend - im Anlassfall. Im Sinne der Generalprävention werden die Kontrollen nach regionalen und saisonalen Schwerpunkten in Betrieben verschiedenster Branchen durchgeführt. Die Beschäftigung von illegalen Arbeits­kräften kann nicht durch nachträgliche Kontrolle des Rechnungswesens, sondern nur vor Ort anhand des tatsächlichen Sachverhaltes festgestellt werden.

 

Zu 3.:

Die Ausgangspunkte für Kontrollen sind vielfältig und reichen von Hinweisen anderer Behörden bis hin zu eigenen Wahrnehmungen der Bediensteten. Aufgrund der Ermittlungen in einem teilweise hochkriminellen Bereich kann die vorzunehmende Überprüfung vorweg gar nicht feststehen. Im Übrigen würde die Bekanntgabe jeglicher Kriterien den Intentionen einer strategischen Betrugsbekämpfung widersprechen. Folgeprüfungen werden vom jeweils zuständigen KIAB-Team vorgenommen und obliegen der eigenen Risikobeurteilung und Prioritätensetzung; generelle Regeln gibt es nicht.

 

Zu 4.:

Da es sich bei Kontrollen der KIAB eben nicht um Prüfungen handelt, ist es sowohl für die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebsstätten als auch für die statistische Auswertung unerheblich, ob ein Arbeitgeber oder Beschäftiger einmal oder mehrmals kontrolliert wird. Eine mehrmalige Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist lediglich im Rahmen der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit bei der Vergabe öffent­licher Aufträge von Relevanz. Eine elektronische Auswertungsmöglichkeit besteht nicht.

 

 

 

 

Zu 5. und 11.:

Die Bediensteten der KIAB als Organe der Abgabenbehörden kontrollieren in Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Redlichkeit von Beschäftigungsverhältnissen. Hierfür sind sie nach § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

 

Weiters sind die Organe der Abgabenbehörden befugt, die Identität von Personen festzu­stellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich dabei um ausländische Arbeitskräfte handelt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

 

Darüber hinaus normiert § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz die Kontrolle der Einhaltung der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen der Gewerbeordnung und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Die Organe der Abgaben­behörden sind auch befugt, Ermittlungen bei Verdacht eines Sozialbetrugsdeliktes zu führen.

 

Über die festgestellten Sachverhalte ergehen Informationen an die zu verständigenden Behörden zum Zweck der Durchführung der weiteren Verfahren.

 

Zu 6.:

Die Anzahl der Bediensteten, die an einer Kontrolle teilnehmen, wird vom Teamleiter im Hinblick auf die Art und Größe einer zu überprüfenden Arbeitsstätte im Einzelfall festgelegt. Schon aus Gründen der Sicherheit der Bediensteten sind Kontrollen niemals durch ein Organ alleine durchzuführen. Eine Verhältniszahl (Kontrollorgane/zu kontrollierende Personen) gibt es nicht.

 

Zu 7.:

Die Kontrollbefugnisse der Organe der Abgabenbehörden sind in § 26 Ausländerbeschäfti­gungsgesetz detailliert geregelt. Darüber hinaus regeln interne Dienstanweisungen den Dienstbetrieb im Finanzamt einschließlich der Vorbereitung und der Durchführung von Kontrollen.

 

Zu 8.:

Die KIAB-Bediensteten absolvieren die Grundausbildung des Ressorts gemäß der Verordnung BGBl 256/2007.

 

Zu 9.:

Das Bildungsangebot meines Ressorts umfasste im Kalenderjahr 2007 insgesamt 1.003 Kurse, die neben der fachspezifischen Ausbildung auch Themen wie Wissensmanagement oder spezielle Führungskräfte-Schulungen etc. beinhalten. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass die Auflistung aller Qualifizierungsmaßnahmen den Rahmen dieser Anfragebeant-wortung sprengen würde.

 

Zu 10.:

Im Jahr 2007 haben an 70 Schulungsveranstaltungen verschiedener Art 273 Bedienstete der KIAB teilgenommen (insgesamt 868 Kursbesuche).

 

Zu 12. und 13.:

Als Organe der Abgabenbehörde unterliegen die Bediensteten der KIAB den verfassungs­gemäßen Grundsätzen staatlichen Handelns und der entsprechenden Dienstaufsicht, die durch den Vorstand/die Vorständin des Finanzamtes ausgeübt wird. Kontrollen erfolgen seitens vorgesetzter Behörden zum Beispiel im Rahmen von Audits, durch die interne Revision oder auch durch den Rechnungshof.

 

Zu 14. und 15.:

Bürgerservice und Bürgernähe sind der Finanzverwaltung ein besonderes Anliegen. Im Bundesministerium für Finanzen ist seit dem Jahr 1988 der Steuerombudsdienst eingerichtet. Ziel des Ombudsdienstes ist es, Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern in steuerlichen Angelegenheiten kompetent, rasch und verlässlich zu beantworten. Sowohl der Steuerom­budsdienst als auch das Bürgerservice sind elektronisch, telefonisch, schriftlich und persön­lich erreichbar.

Im Übrigen können selbstverständlich auch die zuständigen Abteilungen in der Sektion IV des Bundesministeriums für Finanzen angesprochen werden, was auch sehr oft erfolgt. Das Beschwerdemanagement des Bundesministeriums für Finanzen geht jedem einzelnen Fall nach und evaluiert alle Beschwerden. Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt werden entsprechende Maßnahmen gesetzt sowie Antworten und Stellungnahmen erstellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Wilhelm Molterer eh.