4288/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.07.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0063-I/4/2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4230/J vom 6. Mai 2008 der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Leiharbeit im Ministerkabinett bzw. Staatssekretariatskabinett im Bundesministerium für Finanzen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über hervorragende Spezialistinnen und Spezialisten in den Fachsektionen, die aber auf ihren angestammten Arbeitsplätzen unverzichtbar sind. Aus diesem Grund war es auch unter meinen Amtsvorgängern Praxis, für die Besetzung ihres Kabinetts beziehungsweise des Büros der jeweils beigegebenen Staatssekretäre größtenteils auf externes Know-How zuzugreifen. Der Abschluss eines Arbeitsleihvertrages war dabei stets eine der bereits bewährten Möglichkeiten, wie etwa der Umstand zeigt, dass bereits im Jahr 1998 im Büro des damaligen Bundesministers für Finanzen, Dr. Rudolf Edlinger, sechs Personen jeweils auf Grundlage eines Arbeitsleihvertrages und zwei Personen mit sogenannten Abordnungsverträgen (mit der Gemeinde Wien) beschäftigt wurden.

 

Die Zusammensetzung der jeweiligen Büros sowie die Rechtsgrundlage der Beschäftigung – einschließlich der Bekanntgabe der jeweiligen Vertragspartner bei Arbeitsleihverträgen – und die Dauer derselben hinsichtlich der einzelnen Mitglieder war auch in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher schriftlicher parlamentarischer Anfragen. Hinsichtlich des nunmehr erneut thematisierten Zeitraumes vom Jahr 2000 bis zum Einlangen der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage verweise ich daher auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfragen Nr. 2336/J vom 5. April 2001, Nr. 1868/J-BR vom 9. August 2001, Nr. 4364/J vom 19. September 2002, Nr. 911/J vom 17. Oktober 2003, Nr. 989/J vom 23. Oktober 2003, Nr. 1167/J vom 3. Dezember 2003, Nr. 2799/J vom 30. März 2005, Nr. 3238/J vom 6. Juli 2005, Nr. 4118/J vom 31. März 2006, Nr. 416/J vom 28. Februar 2007, Nr. 605/J vom 30. März 2007, Nr. 2013/J vom 12. November 2007, Nr. 2955/J vom 20. Dezember 2007 und Nr. 3273/J vom 16. Jänner 2008.

 

Zu 4.:

Die Ermittlung des Beschäftigungszeitraumes der betroffenen Personen bei einem anderen Unternehmen oder Rechtsträger stellt keinen Gegenstand der Vollziehung dar beziehungsweise sehe ich hierin auch kein den Datenschutz überwiegendes öffentliches Interesse des Nationalrates.

 

Zu 5.:

Sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit den hier angesprochenen zur Dienstleistung überlassenen Personen während der Dauer der Beistellung erwachsenen Kosten wurden beziehungsweise werden zur Gänze vergütet.

 

Zu 6.:

Ja.

 

Zu 7.:

Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mittels Arbeitsleihverträgen beschäftigt waren beziehungsweise sind, waren davor nicht Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen. Ob jedoch allenfalls ein solches Dienstverhältnis in einem anderen Ressort oder zu anderen Rechtsträgern des Bundes bestanden hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen, zumal es sich auch um keinen Gegenstand der Vollziehung handelt, frühere Dienstgeber der überlassenen Personen zu ermitteln.

 

Zu 8., 9. und 14.:

Das entscheidungsbefugte Organ des externen Unternehmens beziehungsweise des Rechtsträgers hat die Anstellung der hier angesprochenen zur Dienstleistung überlassenen Personen rechtlich zu verantworten, wobei hier keine Ingerenzmöglichkeit des Bundesministeriums für Finanzen besteht. Die Motivation der Vertragsparteien ist mir weder bekannt, noch handelt es sich dabei um einen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen.

 

Die administrative Abwicklung des Arbeitsleihverhältnisses zwischen dem Arbeitskräfteüberlasser und meinem Haus erfolgt durch die Personalabteilung.

 

Zu 10. und 11.:

Die Bezahlung jener Kabinettsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter, die bei einem externen Unternehmen oder Rechtsträger beschäftigt sind, bewegt sich im Rahmen dessen, was ein Vertragsbediensteter in vergleichbarer Funktion durch Abschluss eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG mit Genehmigung des Bundeskanzlers erhalten würde. Das Bundeskanzleramt zieht zu diesem Zweck eine Bandbreite heran, um eine Adäquanz mit Gehältern von Beschäftigten mit ähnlichem Verantwortungsbereich in der Privatwirtschaft herzustellen.

 

Zu 12. und 13.:

Über das im Einzelfall zur Abdeckung von Kosten und Mühewaltung vereinbarte Pauschalhonorar beziehungsweise den Bearbeitungszuschlag bei der Abrechnung von Reisekostenvergütungen zuzüglich der Umsatzsteuer hinausgehend haben die externen Unternehmen beziehungsweise Rechtsträger für die Überlassung der hier angesprochenen Personen keine finanziellen oder sonstigen Vorteile vom Bundesministerium für Finanzen erhalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.