4301/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 3. Juli 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0131-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4343/J betreffend „Leiharbeiter in den Kabinetten und Ministerien“, welche die Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen am 8. Mai 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortungen der Anfragen Nr. 594/J, 1362/J, 1466/J, 1544/J, 1754/J, 2344/J, 3405/J und 4732/J der XXI. Gesetzgebungsperiode, 3246/J, 4126/J und 4228/J der XXII. Gesetzgebungsperiode sowie 424/J und 3282/J der XXIII. Gesetzgebungsperiode verweisen.
Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4239/J verweisen.
Es handelt(e) sich um Mitarbeiter/innen im Büro des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Arbeitsleihkräfte unterlagen nicht dem Beamtendienstrecht.
Antwort zu den Punkten 9 bis 14 der Anfrage:
Vor Beginn der Tätigkeit im Kabinett des Bundesministers bzw. der Staatssekretärin ist von den Arbeitsleihkräften eine Erklärung abzugeben, dass der Arbeitsleihvertrag zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem verleihenden Unternehmen mit ihrem Wissen und ihrer ausdrücklichen Zustimmung abgeschlossen wird.
Während der Dauer des Beistellungsverhältnisses haben sich die Mitarbeiter/innen weiters ausdrücklich zu verpflichten, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen und Weisungen des Bundesministers bzw. der Staatssekretärin im Bundes-ministerium für Wirtschaft und Arbeit oder eines von ihm/ihr dazu bestimmten Organs im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung zu befolgen.
Des weiteren haben sich die Leiharbeitnehmer/innen zu verpflichten, über alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen ist, Stillschweigen zu bewahren und diese Pflicht auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu beachten.
Gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG unterliegen diese Mitarbeiter/innen der Amtsverschwiegenheit.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Es handelt(e) sich um Arbeitskräfteüberlassungsverträge.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Durch den Abschluss von Arbeitsleihen können für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten fachlich hoch qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter/innen für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewonnen werden. Eine langfristige Bindung ist durch die zeitlich begrenzte Funktionsausübung dabei nicht vorgesehen.