4301/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 3. Juli 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0131-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4343/J betreffend „Leiharbeiter in den Kabinetten und Ministerien“,  welche  die Abgeordneten Werner Neubauer,  Kolleginnen  und  Kollegen  am 8.  Mai 2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Diesbezüglich  darf  ich  auf die Beantwortungen der Anfragen Nr. 594/J, 1362/J, 1466/J, 1544/J, 1754/J, 2344/J, 3405/J und 4732/J der XXI. Gesetzgebungsperiode, 3246/J, 4126/J und 4228/J der XXII. Gesetzgebungsperiode sowie 424/J und 3282/J der XXIII. Gesetzgebungsperiode verweisen.


Antwort zu den Punkten 3 bis 7 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4239/J verweisen.

 

Es handelt(e) sich um Mitarbeiter/innen im Büro des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die Arbeitsleihkräfte unterlagen nicht dem Beamtendienstrecht.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 bis 14 der Anfrage:

 

Vor  Beginn der  Tätigkeit im  Kabinett des Bundesministers bzw. der Staatssekretärin ist von den Arbeitsleihkräften eine Erklärung abzugeben, dass der Arbeitsleihvertrag zwischen  dem  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und  Arbeit  und  dem verleihenden Unternehmen  mit  ihrem  Wissen  und ihrer ausdrücklichen Zustimmung abgeschlossen wird.

 

Während  der Dauer  des Beistellungsverhältnisses haben sich die Mitarbeiter/innen weiters ausdrücklich zu verpflichten,  die  ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung  der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen und Weisungen  des  Bundesministers bzw. der Staatssekretärin im Bundes-ministerium  für  Wirtschaft  und Arbeit oder eines  von ihm/ihr  dazu bestimmten Organs im Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung zu befolgen.

 

Des weiteren haben sich die Leiharbeitnehmer/innen zu verpflichten, über alle ausschließlich aus  ihrer  Tätigkeit  im  Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft  oder  der  Parteien  geboten ist,  gegenüber jedermann,  dem über  solche Tatsachen nicht  eine amtliche  Mitteilung  zu  machen  ist, Stillschweigen  zu bewahren und diese Pflicht auch nach Beendigung des Beistellungsverhältnisses zu beachten.

 

Gemäß  Artikel  20 Abs. 3  B-VG unterliegen diese Mitarbeiter/innen der Amtsverschwiegenheit.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Es handelt(e) sich um Arbeitskräfteüberlassungsverträge.

 

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Durch  den  Abschluss  von Arbeitsleihen können für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten fachlich hoch  qualifizierte und erfahrene  Mitarbeiter/innen für  das Bundesministerium   für   Wirtschaft   und   Arbeit   gewonnen  werden.  Eine  langfristige Bindung ist durch die zeitlich begrenzte Funktionsausübung dabei nicht vorgesehen.