4302/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 1. Juli 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0135-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4374/J betreffend "nachhaltige  und  sozial  verantwortliche  Beschaffung",  welche  die  Abgeordneten Bettina Hradecsni,  Kolleginnen  und  Kollegen am  19.  Mai  2008 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:

 

Der weitaus überwiegende Teil der einschlägigen Beschaffungen von Produkten und Dienstleistungen  erfolgt  über Ausschreibungen  und  Rahmenverträge  der  BBG. Insoweit  darf  auf  die Beantwortung der Anfrage 4377/J durch den Herrn Bundes-minister für Finanzen verwiesen werden.

 

Bei den verbleibenden Ausschreibungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden soziale Kriterien verstärkt berücksichtigt; integrative und geschützte Werkstätten  sind  Vertragspartner  und Lieferanten. Weiters wurde und wird in einzelnen  Ausschreibungen  von  den  Möglichkeiten des  §  187  Abs.  5 BVergG bei der Gestaltung  der  Leistungsverzeichnisse Gebrauch gemacht. Auch bei den vom Bundesamt für  Eich-  und Vermessungswesen durchgeführten Vergabeverfahren wurde und  wird von den  durch § 187 Abs. 5 BVergG eingeräumten Möglichkeiten, insbesondere der Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Leistungsbeschreibung, Gebrauch gemacht.

So wurden und werden etwa die ökologische Abfallentsorgung sowie die Berücksichtigung  ökologisch  vertretbaren  Verpackungsmaterials in der Leistungsbeschreibung gefordert.  Die  Einhaltung  der  entsprechenden  ILO-Übereinkommen wird grundsätzlich entweder standardisiert überprüft oder ist vom Bieter im Rahmen der Angebotslegung zu bestätigen.

 

Spezifisch zu Bauaufträgen ist festzuhalten, dass die Einhaltung der ILO-Überein-kommen  bzw.  der  arbeits- und  sozialrechtlichen Bestimmungen gem. § 84 BVergG bei  allen  Bauaufträgen und allen baubezogenen Dienstleistungsaufträgen im Zuständigkeitsbereich   des   BMWA,  der  BHÖ und  der BIG  verpflichtend  vorgeschrieben ist.  Die Bieter müssen mit der Unterschrift zu ihrem Angebot die Einhaltung der Bestimmungen  der  ILO-Übereinkommen  im Sinne einer zivilrechtlich bindenden Erklärung bestätigen.

 

Die allgemeine Zuverlässigkeit von Bietern im Sinne der betreffenden Bestimmungen des  BVergG  wird  in  allen  Vergabeverfahren  im  Baubereich selbstverständlich regelmäßig überprüft. Eine Überprüfung der Einhaltung der ILO-Bestimmungen durch sämtliche  Zulieferfirmen  kann  demgegenüber  nicht  erfolgen,  da  dazu  einerseits keinerlei  Verpflichtung  besteht  und  dies  andererseits  auf  Grund der Vielzahl von Vergaben und Vorprodukten auch nicht administrierbar wäre.

 

Die Aufnahme der in der Anfrage angesprochenen Inhalte als Zuschlagskriterium statt als Bestandteil der Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren im Baubereich hingegen würde daher auch der vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Ansicht widersprechen,  wonach ein Zuschlagskriterium, das nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Bieter ermöglichen,  gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes verstößt (so etwa der EuGH in Rs. C-448/01 – EVN AG Wienstrom  GmbH).  Das  Ziel  einer  möglichst  hohen  Umweltgerechtigkeit  von Projekten und Leistungen der öffentlichen Hand kann daher nur durch die Berücksichtigung der ökologischen Aspekte bei der Beschreibung der Leistung (vgl. § 19 Abs. 5 BVergG) und damit der jeweiligen Anforderungen bzw. der Festlegung des Auftragsgegenstandes und nicht durch besondere Prüfungen von Unternehmen oder deren Zulieferbetrieben hinsichtlich bestimmter Zertifizierungen oder Arbeitsbe-dingungen erreicht werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Dazu darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 4377/J durch den Herrn Bundes-minister für Finanzen verweisen.