4302/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.07.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 1. Juli 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0135-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4374/J betreffend "nachhaltige und sozial verantwortliche Beschaffung", welche die Abgeordneten Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen am 19. Mai 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:
Der weitaus überwiegende Teil der einschlägigen Beschaffungen von Produkten und Dienstleistungen erfolgt über Ausschreibungen und Rahmenverträge der BBG. Insoweit darf auf die Beantwortung der Anfrage 4377/J durch den Herrn Bundes-minister für Finanzen verwiesen werden.
Bei den verbleibenden Ausschreibungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit werden soziale Kriterien verstärkt berücksichtigt; integrative und geschützte Werkstätten sind Vertragspartner und Lieferanten. Weiters wurde und wird in einzelnen Ausschreibungen von den Möglichkeiten des § 187 Abs. 5 BVergG bei der Gestaltung der Leistungsverzeichnisse Gebrauch gemacht. Auch bei den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführten Vergabeverfahren wurde und wird von den durch § 187 Abs. 5 BVergG eingeräumten Möglichkeiten, insbesondere der Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Leistungsbeschreibung, Gebrauch gemacht.
So wurden und werden etwa die ökologische Abfallentsorgung sowie die Berücksichtigung ökologisch vertretbaren Verpackungsmaterials in der Leistungsbeschreibung gefordert. Die Einhaltung der entsprechenden ILO-Übereinkommen wird grundsätzlich entweder standardisiert überprüft oder ist vom Bieter im Rahmen der Angebotslegung zu bestätigen.
Spezifisch zu Bauaufträgen ist festzuhalten, dass die Einhaltung der ILO-Überein-kommen bzw. der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen gem. § 84 BVergG bei allen Bauaufträgen und allen baubezogenen Dienstleistungsaufträgen im Zuständigkeitsbereich des BMWA, der BHÖ und der BIG verpflichtend vorgeschrieben ist. Die Bieter müssen mit der Unterschrift zu ihrem Angebot die Einhaltung der Bestimmungen der ILO-Übereinkommen im Sinne einer zivilrechtlich bindenden Erklärung bestätigen.
Die allgemeine Zuverlässigkeit von Bietern im Sinne der betreffenden Bestimmungen des BVergG wird in allen Vergabeverfahren im Baubereich selbstverständlich regelmäßig überprüft. Eine Überprüfung der Einhaltung der ILO-Bestimmungen durch sämtliche Zulieferfirmen kann demgegenüber nicht erfolgen, da dazu einerseits keinerlei Verpflichtung besteht und dies andererseits auf Grund der Vielzahl von Vergaben und Vorprodukten auch nicht administrierbar wäre.
Die Aufnahme der in der Anfrage angesprochenen Inhalte als Zuschlagskriterium statt als Bestandteil der Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren im Baubereich hingegen würde daher auch der vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Ansicht widersprechen, wonach ein Zuschlagskriterium, das nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Bieter ermöglichen, gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes verstößt (so etwa der EuGH in Rs. C-448/01 – EVN AG Wienstrom GmbH). Das Ziel einer möglichst hohen Umweltgerechtigkeit von Projekten und Leistungen der öffentlichen Hand kann daher nur durch die Berücksichtigung der ökologischen Aspekte bei der Beschreibung der Leistung (vgl. § 19 Abs. 5 BVergG) und damit der jeweiligen Anforderungen bzw. der Festlegung des Auftragsgegenstandes und nicht durch besondere Prüfungen von Unternehmen oder deren Zulieferbetrieben hinsichtlich bestimmter Zertifizierungen oder Arbeitsbe-dingungen erreicht werden.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Dazu darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 4377/J durch den Herrn Bundes-minister für Finanzen verweisen.