4306/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.07.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 6. Mai 2008 unter der Zl. 4229/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Leiharbeit im Ministerkabinett bzw.
Staatssekretariatskabinett im Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3 sowie 8 und 9:

Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) waren
im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 6. Mai 2008 im Kabinett meiner Amtsvorgängerin und seit
meinem Amtsantritt am 20.10.2004 in meinem Kabinett folgende Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit einem Arbeitsleihvertrag tätig:

 

Zeitraum

Name

Leiharbeitgeber

1.5.2003 bis 15.8.2004

MMag. Dr. Barbara Schätz
(Fischer)

Österreichische Volkspartei

1.12.2004 bis 30.6.2005

Herr Oliver Tanzer

Erste Bank der österrei-
chischen Sparkassen AG

7.2.2005 bis 16.7.2007

Dr. Andrea Krametter

Austrian Development
Agency

1.4.2005 bis 30.11.2006

Mag. Andreas Schneider

Wirtschaftskammer
Österreich

seit 1.12.2007

Frau Monika Dajc

Institut für Bildung und
Innovation


Im Kabinett des Staatssekretärs waren in diesem Zeitraum keine Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter als Leiharbeitskräfte beschäftigt. Pressesprecherin Mag. Katharina Swoboda war
vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 mit einem befristeten Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948, vom

1.9.2006  bis 31.1.2007 mit einem befristeten Dienstvertrag gem. § 4a VBG 1948 und ist ab

1.2.2007 mit einem befristeten Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948 beschäftigt.

Alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beiden Kabinetten wurden bzw. sind gem.
VBG 1948 und BDG 1979 beschäftigt.

Ein Leiharbeitsverhältnis wird - in diesen wenigen Ausnahmefällen - dann begründet, wenn
temporär eine spezielle Berufserfahrung oder Expertise gefragt ist, die durch externe
ExpertInnen besser als durch MitarbeiterInnen des Ressorts abgedeckt werden kann.

Zu den Fragen 4 und 6:

Der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen Leih-Arbeitnehmer und Leih-
Arbeitgeber liegt nicht im Vollzugsbereich des BMeiA.

Zu den Fragen 5,10 und 11:

Die Höhe der jeweiligen Entgelte der Leiharbeitskräfte bewegen sich - auf der Grundlage des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 -je nach Verwendungszweck zwischen den
Entlohnungsgruppen v1/3 und v1/5. Die mit dem Leiharbeitgeber jeweils vertraglich
vereinbarten Entgelte werden zur Gänze an diesen refundiert.

Zu Frage 7:

Dr. Andrea Krametter war auf Basis einer Dienstzuteilung des Bundeskanzleramtes vom
3.3.2003 bis 31.12.2003 als Referentin im BMeiA tätig.

Die anderen oben genannten Leiharbeitskräfte waren vor ihrer jeweiligen Tätigkeit als
Leiharbeitskraft nicht im Bundesdienst.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Die Leiharbeitgeber beziehen keine finanziellen oder anderen Vorteile aus der Überlassung
von Leiharbeitskräften. Die Beurteilung der Beweggründe der anstellenden Unternehmen bzw.
Rechtsträger Hegt nicht im Vollzugsbereich des BMeiA.