4306/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.07.2008
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 6. Mai 2008 unter der Zl. 4229/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Leiharbeit im Ministerkabinett bzw.
Staatssekretariatskabinett im Bundesministerium für europäische und
internationale
Angelegenheiten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 sowie 8 und 9:
Im Bundesministerium
für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) waren
im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 6. Mai
2008 im Kabinett meiner Amtsvorgängerin und seit
meinem Amtsantritt am 20.10.2004 in meinem Kabinett folgende
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit einem Arbeitsleihvertrag tätig:
|
Zeitraum |
Name |
Leiharbeitgeber |
|
1.5.2003 bis 15.8.2004 |
MMag.
Dr. Barbara Schätz |
Österreichische Volkspartei |
|
1.12.2004 bis 30.6.2005 |
Herr Oliver Tanzer |
Erste Bank der
österrei- |
|
7.2.2005 bis 16.7.2007 |
Dr. Andrea Krametter |
Austrian
Development |
|
1.4.2005 bis 30.11.2006 |
Mag. Andreas Schneider |
Wirtschaftskammer |
|
seit 1.12.2007 |
Frau Monika Dajc |
Institut für Bildung und |
Im
Kabinett des Staatssekretärs waren in diesem Zeitraum keine
Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter als
Leiharbeitskräfte beschäftigt. Pressesprecherin Mag. Katharina
Swoboda war
vom 1.1.2006 bis 31.8.2006 mit einem befristeten Sondervertrag gem. § 36
VBG 1948, vom
1.9.2006 bis 31.1.2007 mit einem befristeten Dienstvertrag gem. § 4a VBG 1948 und ist ab
1.2.2007 mit einem befristeten Sondervertrag gem. § 36 VBG 1948 beschäftigt.
Alle
weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in beiden Kabinetten wurden bzw. sind
gem.
VBG
1948 und BDG 1979 beschäftigt.
Ein
Leiharbeitsverhältnis wird - in diesen wenigen Ausnahmefällen - dann
begründet, wenn
temporär eine spezielle Berufserfahrung oder Expertise gefragt ist, die
durch externe
ExpertInnen besser als durch MitarbeiterInnen des Ressorts abgedeckt werden
kann.
Zu den Fragen 4 und 6:
Der Abschluss von
privatrechtlichen Verträgen zwischen Leih-Arbeitnehmer und Leih-
Arbeitgeber liegt nicht im Vollzugsbereich des BMeiA.
Zu den Fragen 5,10 und 11:
Die Höhe der
jeweiligen Entgelte der Leiharbeitskräfte bewegen sich - auf der Grundlage
des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 -je nach
Verwendungszweck zwischen den
Entlohnungsgruppen v1/3 und v1/5. Die mit dem Leiharbeitgeber jeweils
vertraglich
vereinbarten Entgelte werden zur Gänze an diesen refundiert.
Zu Frage 7:
Dr. Andrea Krametter war auf Basis
einer Dienstzuteilung des Bundeskanzleramtes vom
3.3.2003 bis 31.12.2003 als Referentin im BMeiA tätig.
Die anderen
oben genannten Leiharbeitskräfte waren vor ihrer jeweiligen Tätigkeit
als
Leiharbeitskraft
nicht im Bundesdienst.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Die
Leiharbeitgeber beziehen keine finanziellen oder anderen Vorteile aus der
Überlassung
von
Leiharbeitskräften. Die Beurteilung der Beweggründe der anstellenden
Unternehmen bzw.
Rechtsträger Hegt nicht im
Vollzugsbereich des BMeiA.