4323/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Am 19.04.2012 erfolgte eine datenschutzkonforme Adaptierung

 

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4253/J vom 7. Mai 2008 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend finanzieller Schaden durch die Dienstzuteilung eines offensichtlich zu kritischen Personalvertreters vom Finanzamt Innsbruck zum Finanzamt Feldkirch beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass meine Beantwortung der Fragen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur allgemein gehalten werden kann.

 

Zu 1., 9. und 10.:

Eine Dienstzuteilung bzw. Versetzung erfolgt immer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und mit Bedachtnahme auf den Personalbedarf einer Dienststelle. Auch muss im Hinblick auf das Gebot zur Sparsamkeit ein flexibler Personaleinsatz möglich sein. Dienststellen übergreifende Weiterbildungs- bzw. Personalentwicklungsmaßnahmen werden in aller Regel auch auf Basis von Dienstzuteilungen abgewickelt.

 

Die Dienstzuteilung eines Personalvertreters erfolgt dann im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, wenn diese Maßnahme während eines Ruhens der Personal-vertretungsfunktion erfolgt und der Personalvertreter dadurch nicht in der Ausübung seiner Funktion beschränkt wird. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, womit auch keine Differenzierung hinsichtlich des Wirkungsbereiches ableitbar ist.

 

Zu 2.:

Die Dienstbehörde hat zur Aufrechterhaltung bzw. in Teilbereichen zur Wiederherstellung eines reibungslosen und effizient laufenden Dienstbetriebes die Dienstzuteilung zum gegenständlichen Zeitpunkt als geeignete Maßnahme gesetzt.

 

Zu 3.:

Ja.

 

Zu 4.:

Im Zuge der Beantwortung der vorliegenden Anfrage wurde dem Bundesministerium für Finanzen auch in laufenden Gesprächen über den Fall berichtet. Die von der zuständigen Dienstbehörde verfügte Verwendungsänderung wurde mit Entscheidung der Berufungskommission bestätigt.

 

Zu 5. und 7.:

Für den Wechsel zwischen BV-Teams sowie bezüglich der konstatierten Kurzfristigkeit ist bundesweit weder ein bestimmtes Muster noch eine konkrete Häufung ableitbar, auch liegen keine statistischen Aufzeichnungen vor. Teamwechsel ergeben sich aus organisatorischen und funktionellen Notwendigkeiten nach allgemeinen Kriterien für einen flexiblen Personaleinsatz.

 

Zu 6.:

Wie dem Bundesministerium für Finanzen berichtet wird, wurden die zuständigen Personalvertretungsorgane rechtzeitig und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die gegenständliche Dienstzuteilung informiert. Aus Sicht meiner Experten besteht kein Grund, an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu zweifeln.

 

Zu 8.:

Ja.

 

Zu 11.:

Die Kosten der gegenständlichen Dienstzuteilung (Reisekostenersatz, Tages- und Nächtigungsgebühr) sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes im Einzelfall abzurechnen, wobei demgegenüber aber der Mehrwert dieser Personalmaßnahme durch die Unterstützung des Finanzamtes Feldkirch in Abwägung zu alternativen Personalressourcen zu berücksichtigen ist.

 

Zu 12.:

Weisungen werden als Anordnungen oder Aufträge individuell oder auch an bestimmte Personengruppen im täglichen Dienstbetrieb nach aktuellen Erfordernissen erteilt. Diesbezügliche Aufzeichnungen werden vor allem bei individuellen Weisungen nicht geführt. Deshalb ist leider auch eine Spezifizierung auf Personalvertreter nicht möglich. Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich mangels Aufzeichnungen diese Frage nicht konkret beantworten kann. Bezüglich des Beamten N.N. sind den Vorgesetzten im Zeitraum des vergangenen Jahres rund 20 schriftlich erteilte Weisungen erinnerlich.