4324/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0071-I/4/2008

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4254/J vom 7. Mai 2008 der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „mobiles Finanzamt in der Moschee – Steuerausgleich für Ausländer, leicht gemacht“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich zu bedenken geben, dass die Maßnahme, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung vor Ort näher zu den Bürgerinnen und Bürgern zu bringen, keineswegs auf die medial bekannten Besuche bei Moscheevereinen beschränkt ist, sondern beispielsweise auch Schulen und Altersheime besucht werden, in Bezirksämtern und Einkaufszentren Sprechtage abgehalten werden sowie Kooperationen mit Kammern sowie dem Gründerservice bestehen. Die Zielsetzung dieser Aktionen liegt darin, die Serviceorientierung der Finanzverwaltung - neben ihren anderen Aufgaben - hervorzuheben und dadurch eine Verbesserung der Abgabenmoral bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erreichen.

Nun zu den einzelnen Fragen:

 

Zu 1.:

Da weder zusätzliche Mietaufwände entstehen noch in zusätzliche Infrastruktur investiert werden muss, entstehen lediglich Kosten durch den erhöhten Zeitaufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift.
Da diese Außendienste grundsätzlich weniger als 5 Stunden dauern, fallen in Wien nur die Kosten von 4 Fahrscheinen (für 2 Bedienstete) in Höhe von derzeit 6,80 € an. Der Zeitaufwand wird durch die flexible Arbeitszeit aufgefangen.

 

Zu 2.:

Die Außenbesuche liegen in der Eigenverantwortung der einzelnen Finanzämter in ihrem Wirkungsbereich. Durchschnittlich kann pro Finanzamt von einer Belastung von 12 Personen-tagen im Jahr, verteilt auf mehrere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, ausgegangen werden.

 

Zu 3.:

Wie bereits eingangs erwähnt, war der Moscheebesuch nur eine von vielen Aktionen zur Forcierung der Serviceorientierung der Finanzverwaltung, sodass allein schon aus diesem Grund die unterstellte Diskriminierungsabsicht entschieden zurückgewiesen werden muss.

 

Zu 4.:

Grundsätzlich trifft das zu. Um die Akzeptanz der Finanzverwaltung seitens der Bevölkerung zu stärken, ist es aber auch notwendig, auf Bürgerinnen und Bürger zuzugehen.

 

Zu 5.:

Wie groß der Rahmen der Unterstützungsleistung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung im einzelnen Fall ist, liegt in deren Ermessen. Grundsätzlich werden aber keine dem Bürger obliegenden Pflichten durch Bedienstete meines Ressorts übernommen.

 

Zu 6. und 7.:

Analysen, welche Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern welche Ansprüche auf Steuerrückerstattung haben, liegen nicht vor und können auf Grund nicht vorhandener Identifikationskriterien im Abgabeninformationssystem (beispielsweise in Bezug auf eine Gruppe „Migranten“) auch nicht vorgenommen werden.

 

Zu 8.:

Derzeit werden nach internen Schätzungen insgesamt rund 100 Millionen € nicht beansprucht. Eine genaue Angabe ist nicht möglich, da das Potenzial der möglichen Frei- und Absetzbeträge in diesen Fällen naturgemäß nicht bekannt ist.

 

Zu 9.:

Die Rückzahlung der Steuerguthaben erfolgt auf dem gleichen Wege wie bei jeder anderen Arbeitnehmerveranlagung. Eine Analyse der Beträge, die aufgrund von Serviceaktionen ausbezahlt werden, ist daher nicht durchführbar bzw. würde infolge der erforderlichen Rekonstruktion für die Vergangenheit einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich hierzu keine Angaben machen kann.

 

Zu 10.:

In diesem konkreten Fall wird die Steigerung der Tax Compliance bei Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund - als Teilaspekt der eingangs erwähnten generellen Zielsetzung von Serviceaktionen der Finanzverwaltung – angestrebt.

 

Zu 11.:

Ich darf hierzu auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verweisen. Die Amtssprache in Österreich ist Deutsch, jedoch lässt das Volksgruppengesetz vom 7. Juli 1976 auch die Sprache einer in Österreich beheimateten und anerkannten Volksgruppe im Verkehr mit Behörden zu. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung ist zusätzlich die slowenische bzw. kroatische Sprache als Amtssprache zugelassen.

 

Zu 12.:

Da die in der Anfrage genannte Aktion - wie bereits ausgeführt - nur einen Ausschnitt aus der umfangreichen Palette von Serviceaktionen der Finanzverwaltung darstellt, kann jede Bevorzugung ausgeschlossen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.