4325/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0070-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4255/J vom 7. Mai 2008 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz in der Finanzverwaltung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Zum Stichtag der vorliegenden Anfrage beträgt der Personalstand der Finanzverwaltung (einschließlich bestimmter Personalämter) 13.224.

 

Zu 2.:

Die Finanzverwaltung beschäftigt 982 begünstigte Behinderte.

 

 

Zu 3. und 4.:

Die Personalpolitik der Finanzverwaltung ist darauf ausgerichtet, dass die in ihrem Bereich eingesetzten Menschen mit Behinderung ihre Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich einbringen können. Unterstützung durch Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) ist selbstverständlich auch im Bereich der Finanzverwaltung grundsätzlich zulässig. Da die in der Finanzverwaltung beschäftigten Behinderten nach den vorliegenden Informationen eine PAA bislang offenbar nicht beansprucht haben bzw. eine PAA nicht eingesetzt wurde, liegen auch keine diesbezüglichen Erfahrungen bzw. Kenntnisse über potentielle Einschränkungen vor.

 

 

Zu 5.:

In der Finanzverwaltung werden auch Leiharbeitskräfte eingesetzt. Sie werden ganz gezielt für bestimmte Verwendungen und begrenzte Zeiträume aufgenommen (insbesondere als Datenerfasser zur Belastungsabdeckung in Spitzenzeiten). Leiharbeitskräfte sind durch vertragliche Vereinbarung nachweislich an die Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden.

 

Zu 6.:

Die verbundene Darstellung von PAA und Leiharbeitskräften in der Fragestellung ist aus den Erfahrungen der Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar. Leiharbeitskräfte werden primär als Datenerfasser eingesetzt, PAA wird auch von den betreffenden Bediensteten nicht relevantermaßen thematisiert. Den datenschutzrechtlichen Bestimmungen wären bzw. sind beide Personengruppen grundsätzlich in gleichem Maße verpflichtet.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.