4326/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0073-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4262/J vom 7. Mai 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Finanzielle Interessen der Gemeinschaft – Betrugsbekämpfung“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass die gegenständliche Anfrage auch Angelegenheiten umfasst, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Die Beantwortung der konkreten Fragestellungen der vorliegenden Anfrage beschränkt sich daher gemäß der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen auf die Bereiche der Zölle als traditionelle Eigenmittel sowie der Ausfuhrerstattungen.

 

 

 

Zu 1.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Zunächst ist festzuhalten, dass es unklar ist, welche „Aufgaben“ hier angesprochen sind, zumal im Einleitungstext der Anfrage entgegen der Formulierung der vorliegenden Fragestellung keine Aufgaben „dargestellt“ sind. Gerade hinsichtlich der Zölle als traditionelle Eigenmittel schafft dies besondere Unklarheit, zumal das gemeinschaftliche Zollrecht von den nationalen Behörden vollzogen wird und somit auch die Eigenmittel der Zölle von nationalen Behörden erhoben und eingehoben werden. Der Begriff „Aufgaben“ kann hier also vieles bedeuten, von der Vollziehung des Zollrechts bis hin zu konkreten Prüfungen.

 

Da die von der österreichischen Zollverwaltung eingehobenen Zölle Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft sind, entfaltet praktisch jede Tätigkeit der Zollverwaltung einen Bezug zu den Eigenmitteln. Es sind also alle Zollämter sowie das Bundesministerium für Finanzen Behörden, denen „Aufgaben“ im Bereich der Eigenmittel zukommen.

 

Der Aufgabenbereich der Zollämter umfasst unter anderem die Vollziehung des Zollrechts (§ 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 idgF, bzw. § 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 idgF) und somit auch die Einhebung der Zölle. Der Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der Eigenmittel betrifft insbesondere die Bereitstellung derselben gemäß VO (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

 

Praktisch jede Kontrolltätigkeit eines Zollamtes in Vollziehung des Zollrechts hat somit auch Auswirkungen auf die Eigenmittel; jede Zollkontrolle, sei es das Öffnen von Handgepäck am Flughafen bis hin zu umfassenden Betriebsprüfungen sind somit auch „Kontrollen“ in Bezug auf die Eigenmittel.

 

Zahlreiche Organisationseinheiten innerhalb der Zollämter sind für Kontrolltätigkeiten im Bereich des Zollrechts verantwortlich. Zu nennen ist hier neben der Betriebsprüfung – Zoll insbesondere auch die Zollfahndung. Weitere Betrugsbekämpfungseinheiten sind die operative Zollaufsicht (OZA), die als mobile Einheit auf den Straßen Österreichs tätig ist. Zusätzlich ist noch die Observationseinheit Zoll (OEZ) zu nennen, die eine Spezialeinheit zur verdeckten Ermittlung von Zollbetrugsfällen darstellt.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Gemäß § 6 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, obliegt dem Bundesminister für Finanzen die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben. Diese Aufgaben werden von der Zollverwaltung wahrgenommen, wobei für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen das Zollamt Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattung, zuständig ist.

 

Zu 2.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Hinsichtlich der Beitreibung von festgestellten Zollschulden von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig bzw. aufhältig sind bzw. Vermögenswerte besitzen, ist auf die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen zu verweisen. Hierzu benennen alle Mitgliedstaaten jeweils nationale Kontaktpersonen, die die Beitreibungsersuchen übermitteln bzw. in Empfang nehmen.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Wichtigste Rechtsgrundlage für die diesbezügliche Zusammenarbeit ist die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. Darüber hinaus sieht die VO (EWG) Nr. 4045/89 des Rates samt Durchführungsverordnung der Kommission für den Bereich der Buchprüfungen weitere Vorschriften für die Zusammenarbeit vor. Daneben erfolgt ein Erfahrungsaustausch im Rahmen von Fachtagungen, EU-Programmen und Synthesedokumenten der Europäischen Kommission auf Basis unter anderem von Jahresberichten der Mitgliedstaaten im Sinne eines „best practise“ bei der Anwendung der Kontrollvorschriften.

 

In beiden Bereichen können die Erfahrungen Österreichs in der Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten überwiegend als sehr gut, rasch und effizient beschrieben werden.

 

Zu 3.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Die Befugnisse der Organe der Zollämter richten sich primär nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, sowie nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idgF.

 

Die Befugnisse nach dem ZollR-DG sind insbesondere in § 14 bzw. §§ 16 – 35 ZollR-DG geregelt. Beispielsweise genannt seien etwa die Zwangsbefugnisse (§ 14), die zollamtliche Überwachung (§ 17), die allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht (§ 22), die Nachschauen (§ 24), die Beschlagnahmemöglichkeit (§ 26) und viele andere mehr. Nachträgliche Prüfungen durch die Betriebsprüfungsstellen/Zoll beinhalten nachträgliche Belegkontrollen sowie Vor-Ort-Prüfungen bei den Unternehmen.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Die diesbezüglichen Kontrollbefugnisse ergeben sich aus:

 

 

Kontrollen werden im Zuge der Zollabfertigung, bei der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen und im Rahmen der nachgelagerten Prüfungen, insbesondere durch die Betriebsprüfungsstellen/Zoll durchgeführt. Nachträgliche Prüfungen durch die Betriebsprüfungsstellen/Zoll beinhalten nachträgliche Belegkontrollen sowie Vor-Ort-Prüfungen bei den Unternehmen.

 

Zu 4.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Die österreichische Zollverwaltung arbeitet aufgrund von Zielvereinbarungen, die jeweils ein gesamtes Kalenderjahr betreffen. Diese Zielvereinbarungen geben genaue Arbeitsgrundlagen und Ziele für das jeweilige Jahr vor.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Das Ausfuhrerstattungsverfahren ist ein Antragsverfahren, wobei in Österreich der Zahlungsantrag in der Zollanmeldung integriert ist. Kontrollen bei den Zollstellen und der Zahlstelle beziehen sich auf die Zollanmeldung/Zahlungsantrag (samt Beilagen).

 

In den Bereichen Eigenmittel und Ausfuhrerstattungen werden neben Kontrollen bei den Abfertigungen Kontrollen im Rahmen von Jahresprüfplänen durchgeführt. Die Jahresprüfpläne werden auf Grund von Risikoanalysen erstellt, wobei Unternehmen mit hohem Risiko in den jeweiligen Prüfplan aufgenommen werden.

 

Zu 5.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Ja.

Die Kontrolltätigkeit der Zollbehörden erfolgt nach klaren Vorgaben. Die Ziele sind im Rahmen von Zielvereinbarungen konkret bereits im Vorhinein festgelegt. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen von Art. 17 der VO 1150/2000 die jährliche Berichterstattung an die Europäische Kommission über die Kontrolltätigkeit der österreichischen Behörden im Rahmen der traditionellen Eigenmittel.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Ja.

Jahresberichte mit detaillierten Angaben sind im Bereich der Ausfuhrerstattung in folgenden Verordnungen vorgesehen:

 

 

Zu 6.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Bei Eigenmitteln handelt es sich nicht um Ausgaben. Es liegt daher diesbezüglich kein Fall der „Verwendung von EU-Geldern“ im Sinne der gegenständlichen Fragestellung vor.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Ja.

Eine diesbezügliche Verpflichtung trifft die Zahlstelle im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses gemäß der „Finanzierungsverordnung“ (EG) Nr. 1290/2005 des Rates samt Durchführungsverordnung.

 

 

Zu 7.:

Die Zusammenarbeit erfolgt einerseits im Rahmen von OLAF-Ausschüssen, die von der Abteilung für Betrugsbekämpfung des Bundesministeriums für Finanzen beschickt werden.

 

Im Zusammenhang mit OLAF-Mitteilungen finden bei internationalen Zollbetrugsfällen Koordinierungssitzungen statt, welche von OLAF einberufen werden und an denen die zuständigen Beamten der Abteilung für Betrugsbekämpfung oder in weiterer Folge die zuständigen Beamten der Zollfahndungen teilnehmen.

 

Die Mitteilungen der Zollbehörden erfolgen auf Grund der VO (EG) Nr.1848/2006 für den EAGFL-Garantie (nunmehr EGFL und ELER) betreffend Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsbereich. Parallel dazu meldet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich der Agrarausgaben.

 

Die Mitteilungen für den Bereich der OLAF-Meldungen erfolgen für den jeweiligen Fall an OLAF in Berichtsform und zusätzlich mittels Halbjahresberichten in standardisierter Meldeform.

 

Zu 8.:

Im Bereich der Eigenmittelverwaltung gibt es keine europäischen Datenbanken, zu denen Österreich unmittelbaren Zugang hätte. Die eingenommenen Zölle werden verbucht und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt; auf die Haushaltsverwaltung der Europäischen Gemeinschaft hat Österreich naturgemäß keinen unmittelbaren Zugriff.

 

Jedoch haben sowohl OLAF als auch die EK-Generaldirektion für Steuern und Zölle (TAXUD) Datenbanken für den Bereich des Risikomanagements /Betrugsbekämpfung eingerichtet, in welche die Behörden der Mitgliedstaaten Daten über Zollaufgriffe eintragen, um innerhalb kurzer Zeit die anderen Mitgliedstaaten über aktuelle oder neue Betrugsmethoden zu informieren.

Zu 9.:

Hinsichtlich der Eigenmittel hat die Europäische Kommission unmittelbaren Zugriff auf die OWNRES-Datenbank, in der alle Fälle von Unregelmäßigkeiten eingetragen sind, die einen Eigenmittelbetrag von mehr als € 10.000,-- betreffen.

 

Im Ausfuhrerstattungsbereich hat die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang keinen direkten Zugang zu nationalen Datenbanken. Der Informationsaustausch erfolgt durch ein strukturiertes Berichtswesen im Rahmen der internationalen Verpflichtungen.

Zu 10.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Da ein großer Teil der Tätigkeit der Zollverwaltung die Erfassung, Vorschreibung und Einziehung der Zölle und somit von Eigenmitteln betrifft, hat praktisch jede Tätigkeit der Zollverwaltung mit einem gewissen „Kontrollcharakter“ (also Überprüfungen, Betriebsprüfungen, Nachschauen, Beschauen) auch eine Kontrollfunktion. Eine Quantifizierung und vor allem eine Abgrenzung dieser „Kontrolltätigkeit“ zu anderen Tätigkeiten der Zollverwaltung ist nicht möglich.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Für die Ausfuhrerstattungen wurden die Kontrollkosten zuletzt (für 2005) für die Europäische Kommission mit ca. 3, 8 Mio. € bei einem Ausfuhrerstattungsvolumen von ca. 43, 8 Mio. € ermittelt.

 

Zu 11.:

Ad. Traditionelle Eigenmittel

Ein eigenes Meldewesen hinsichtlich Unregelmäßigkeiten bei Zollverfahren ist nicht notwendig, da sämtliche diesbezüglichen Verbuchungen in Österreich durch die Zollämter im System e-zoll erfolgen. Dieses System verfügt über Abfragemechanismen, die es den zuständigen Stellen beispielsweise im Bundesministerium für Finanzen jederzeit ermöglichen, tagesaktuelle Informationen über Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu eruieren.

 

Art. 6 Abs. 5 der Verordnung 1150/2000 verpflichtet die Mitgliedstaaten Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten, bei denen der Betrag € 10.000,-- übersteigt, der Europäischen Kommission zu melden. Dies funktioniert über das System OWNRES. Österreich meldet sämtliche diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten prompt und zuverlässig.

 

Ad. Ausfuhrerstattungen

Betreffend die Meldung von Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsbereich verweise ich – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf meine diesbezüglichen Ausführungen zu Frage 7.

 

 

Zu 12. bis 16.:

Für die entsprechenden Darstellungen der Jahre 2004-2006 darf auf die Jahresberichte der Europäischen Kommission bezüglich "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften – Betrugsbekämpfung" verwiesen werden (abrufbar unter http://ec.europa.eu/anti_fraud/reports/anti-fraud_en.html). Diese von der Europäischen Kommission veröffentlichten Darstellungen im sogenannten "2nd annex to this Report, Statistical Evaluation of Irregularities" (Abschnitt "Annex" am Ende des jeweiligen Dokuments "2nd annex" betreffend die traditionellen Eigenmittel / traditional own resources) erlauben in weiterer Folge auch den im Rahmen der Frage 15. nachgefragten Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten.

 

Der die Zahlen für 2007 umfassende EK-Jahresbericht 2007 wird erst Anfang Juli 2008 von der Europäischen Kommission verabschiedet werden.

 

Zu 17.:

Im Bereich der einnahmenwirksamen Eigenmittel treten keine "Zahlungen" auf. Generell ist jedoch anzumerken, dass es für eine gescheiterte Beitreibung einer Zollschuld verschiedene Gründe geben kann, sei es, dass der Zollschuldner unbekannten Aufenthalts ist, dieser über kein oder zu wenig verwertbares Vermögen verfügt, und ähnliche Fälle.

 

 

Allgemeine Ausführungen zu 18. bis 23.:

Unter Hinweis auf meine einleitenden Anmerkungen beschränkt sich auch die Beantwortung der Fragestellungen 18. bis 23. auf die in diesem Zusammenhang vorliegende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für den Bereich Ausfuhrerstattung. Zu den übrigen Bereichen der Agrarausgaben wird auf die diesbezügliche Beantwortung der gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4263/J zu den Fragen 18. bis 23. durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwiesen.

 

Der Beantwortung der konkreten Fragestellungen schicke ich voraus, dass für das Kalenderjahr 2007 bislang keine Meldungen an die Europäische Kommission erfolgten, weil alle vorliegenden Fälle unter der erhöhten de-minimis Regelung von 10.000 € statt 4.000 € liegen.

 

Zu 18.:

Nachstehend finden sich die entsprechenden Daten für die Kalenderjahre 2004 bis 2006:

Anzahl Meldungen je Haushaltsjahr (HHJ):

HHJ/Meldung

Anzahl/Meldungen

2004

53

2005

4

2006

4

 

Gemeldete Unregelmäßigkeitsbeträge je HHJ:

HHJ/Meldung

Summe/UR

2004

405.124,56

2005

26.849,03

2006

27.323,07

 

 

Anzahl Meldungen und gemeldete Unregelmäßigkeitsbeträge je HHJ und Unregelmäßigkeitsart:

HHJ/

Meldung

Unregelmäßigkeitsart

Anzahl/

Meldungen

Summe/UR

2004

Abweichung von Bestimmungsland

1

7.457,54

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

39

322.778,66

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung, Unrichtige Menge

1

11.153,85

2004

Falsche Zusammensetzung

1

5.350,45

2004

Fehlende oder unvollständige Dokumente

3

13.539,26

2004

Unrichtige Menge

1

7.358,80

2004

Unrichtige Tarifposition

6

32.257 ,00

2004

Unrichtige Tarifposition, Unrichtige Menge

1

5.229,00

2005

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

2

12.217,95

2005

Fehlende oder unvollständige Dokumente

1

9.677,74

2005

Qualität oder Gehalt nicht konform

1

4.953,34

2006

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

4

27.323,07

 

 

Anzahl Meldungen und gemeldete Unregelmäßigkeitsbeträge je HHJ, Unregelmäßigkeitsart und Warennummer:

HHJ/

Meldung

Unregelmäßigkeitsart

Erzeugnis Warennr.

BESCHREIBUNG

Anzahl/

Meldungen

Summe/

UR

2004

Abweichung von Bestimmungsland

02013000

Rindfleisch, frisch od. gekühlt, andere Teile ohne Knochen

1

7.457,54

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

01021010

reinrassige Zuchtfärsen

22

196.299,28

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

17019910

Weißzucker

1

6.713,22

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

17049030; 18063100;

18063210

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (weiße Schokolade);

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, gefüllt;

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, nicht gefüllt

1

4 .756,02

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

18063100;

18063210

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, gefüllt;

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, nicht gefüllt

1

4.663,86

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

18063210; 18063100; 19053211

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, nicht gefüllt;

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Sta ngen oder Riegel, gefüllt;

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

1

5.769,43

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

18063210; 18063100; 99999999

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, nicht gefüllt;

andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse in Tafeln, Stangen oder Riegel, gefüllt;

verschiedene Waren (in Kleinmengen)

1

5.004,40

2004

 Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

20079939; 20079933; 20079935

Konfitüren, Marmeladen und ähnliches (alle 3 Warennrn.)

1

51.188,99

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

22021000

Wasser, Limonaden

11

48.383,46

2004

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung, Unrichtige Menge

01021010

reinrassige Zuchtfärsen

1

11.153,85

2004

Falsche Zusammensetzung

04063031; 04063039

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform (beide Warennrn.)

1

5.350,45

2004

Fehlende oder unvollständige Dokumente

22021000

Wasser, Limonaden

3

13.539,26

2004

Unrichtige Menge

17019910

Weißzucker

1

7.358,80

2004

Unrichtige Tarifposition

02032915

Schweinefleisch, gefroren, anderes von Hausschweinen, Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

6

32.257,00

2004

Unrichtige Tarifposition, Unrichtige Menge

02032915

Schweinefleisch, gefroren, anderes von Hausschweinen, Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

1

5.229,00

2005

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

01021010

reinrassige Zuchtfärsen

1

7.261,85

2005

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

21069098

andere Lebensmittelzubereitungen

1

4.956,10

2005

Fehlende oder unvollständige Dokumente

22021000; 22029010; 22029095

Wasser, Limonaden;

andere nichtalkoholische Getränke ohne Milchfett;

andere nichtalkoholische Getränke mit Milchfett

1

9.677,74

2005

Qualität oder Gehalt nicht konform

16010099, 16024110

Würste und ähnliche Erzeugnisse, andere;

Fleisch von Schweinen, Schinken und Teile davon

1

4.953,34

2006

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

01021010

reinrassige Zuchtfärsen

3

21.731,51

2006

Andere Unregelmässigkeiten betr. Warenbewegung

04063031

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

1

5.591,56

 

 

 

 

Zu 19.:

 

Auszahlungsjahr

vollständig eingezogen

teilweise eingezogen

offene Fälle

2004

297

1

87

2005

43

 

53

2006

40

 

23

2007

52

 

0

Gesamtergebnis

432

1

163

 

Zu 20.:

 

Auszahlungs-
jahr

zu Unrecht bezahlte Fälle

eingezogene
Fälle

eingezogene
Fälle (%)

Rückforderungs-

betrag (inkl. Sanktion, Zinsen)

wieder eingezogener Betrag

wieder eingezogener Betrag (%)

2004

384

297

77,3

-302.695,59

239.932,88

79,3

2005

96

43

44,8

-165.279,26

111.669,65

67,6

2006

63

40

63,5

-67.129,68

40.577,03

60,4

2007

52

52

100,0

-103.086,92

103.086,92

100,0

Gesamt

595

432

72,6

-638.191,45

495.266,48

77,6

 

 

Zu 21.:

Die Wiedereinziehungsrate der anderen Mitgliedstaaten der EU – bezogen auf die Maßnahme Ausfuhrerstattungen – wurde nach Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen von der Europäischen Kommission nicht kommuniziert.

 

Zu 22.:

 

Auszahlungsjahr

noch einzuziehende Beträge

Anzahl offene Fälle

2004

-51.609,41

87

2005

-53.609,61

53

2006

-26.552,65

23

2007

0,00

 0

Gesamtergebnis

-131.771,67

163

 

 

Zu 23.:

Im angefragten Zeitraum gibt es keine Fälle, wo die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge nicht möglich ist. Auf Grund von laufenden Rechtsbehelfsverfahren zu Rückforderungsfällen können jedoch einige Jahre bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung vergehen.

 

 

Zu 24. bis 29.:

Der Bereich der Strukturausgaben fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 30.:

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine vorherigen Ausführungen zu den Fragen 12. bis 29.

 

Zu 31.:

Streng genommen kann im Zollbereich nicht von „Wiedereinziehung“ gesprochen werden, dies insofern als hier keine EU-Mittel ausgezahlt werden, die dann etwa im Falle betrügerischer Tätigkeit wiedereingezogen werden müssten.

 

Generell kann jedoch angemerkt werden, dass die Zollverwaltung ständig Maßnahmen ergreift, die den Erfolg beim Erkennen vorschriftswidrigen bzw. betrügerischen Verhaltens verbessern sollen. Als Beispiel kann hier die Risikoanalyse genannt werden, die ständig gewartet wird und unter Einbeziehung zahlreicher Kriterien und Risikofaktoren stets auf dem aktuellsten Stand ist.

 

Für den Bereich der Ausfuhrerstattung ist darauf hinzuweisen, dass die Wiedereinziehungsrate mit 72,6 % der Fälle bzw. 77,6 % der wiedereinzuziehenden Beträge (inkl. Sanktion und Zinsen) als sehr gut einzustufen ist. Die noch nicht wieder eingezogenen Beträge sind entweder noch nicht fällig oder es wurde im Zuge von Rechtsbehelfsverfahren die Einbringung ausgesetzt.

 

Zu 32.:

Die Wiedereinziehungsrate der anderen Mitgliedstaaten der EU – bezogen auf die Maßnahme Ausfuhrerstattungen – wurde nach Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen von der Europäischen Kommission nicht kommuniziert.

 

Zu 33.:

Die Meinung der Europäischen Kommission ist mir nicht bekannt.

 


Zu 34.:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass es Qualität nur dort geben kann, wo es keine Korruption gibt. Demnach kann für Österreich nur nachfolgende Aussage getroffen werden:

 

Die österreichische Zollverwaltung war gleich nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bemüht, die in den verschiedensten Verordnungen der Gemeinschaft vorgesehenen Auflagen für Kontrollen und Überwachungen umzusetzen. Die Qualität der Kontrollen, die von der österreichischen Zollverwaltung durchgeführt werden, kann als sehr hoch angesehen werden, da seit 1995 eine Vielzahl an Kontrollen seitens der Institutionen der EG bzw. EU in Österreich durchgeführt wurden und in keinem einzigen Fall die Systeme der Zollverwaltung in Frage gestellt und keine finanziellen Korrekturen von der Kommission durchgeführt wurden.

Zu 35., 36. und 38.:

Die in den gegenständlichen Fragestellungen behandelten Angelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

Zu 37.:

Die Europäische Kommission wäre zur konsequenten Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Finanziellen Interessen der Gemeinschaften anzuhalten.

Zu 39.:

Diesbezüglich darf zunächst auf den in Kürze erscheinenden OLAF-Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 2185/96 verwiesen werden.

 

In Österreich gab es bisher eine einzige Prüfung durch Organe des OLAF (im Jahr 2005) basierend auf der Euratomverordnung Nr. 2185/96: im Zusammenhang mit Ermittlungen des OLAF in einem internationalen Zollbetrugsfall wurde eine österreichische Firma von Beamten des OLAF gemeinsam mit Vertretern der österreichischen Zollverwaltung geprüft. Festgestellt wurde, dass der Zollbetrug nicht in Österreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten begangen wurde.

Zu 40.:

Zu dieser Fragestellung verweise ich auf die diesbezügliche Beantwortung der gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4264/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz.

Zu 41.:

Diesbezüglich darf auf den in Kürze erscheinenden OLAF-Bericht über die Anwendung der Verordnung Nr. 2185/96 verwiesen werden. Im Übrigen wäre die Europäische Kommission zur konsequenten Anwendung der bereits bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Finanziellen Interessen der Gemeinschaften anzuhalten.

 

Zu 42.:

Die den Zollbehörden auf Grund des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Zollrechts zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten werden im Bereich der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen als ausreichend angesehen, gegenwärtig und auch in Zukunft sämtliche Kontrollmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft effizient zu setzen.

 

Die Betrugsbekämpfung des Bundesministeriums für Finanzen arbeitet zu diesem Zweck sehr eng sowohl mit den nationalen Behörden als auch mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten, den Institutionen der Kommission und auch den Zollverwaltungen von Drittstaaten zusammen und identifiziert durch den Einsatz moderner Instrumente der Risikoanalyse neue Betrugsmethoden und Bereiche mit hohem Risiko, um effiziente Kontrollen der österreichischen Zollbehörden zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Zu 43.:

Stellen die Zollbehörden Verstöße gegen die Bestimmungen des Zollrechts fest, sind diese verpflichtet, einen Bericht an die zuständige Finanzstrafbehörde 1. Instanz zwecks finanzstrafrechtlicher Würdigung zu übermitteln. Diese wiederum ist gemäß den Bestimmungen des österreichischen Finanzstrafgesetzes zur Durchführung entsprechender Ermittlungen und gegebenenfalls zur Einleitung von Finanzstrafverfahren verpflichtet.

 

Zu 44.:

Stellt ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten im Zoll – oder Ausfuhrerstattungsbereich fest und besteht die Vermutung, dass das Betrugsmuster auch in anderen Mitgliedstaaten auftreten kann oder die Wirtschaftsbeteiligten auf Grund der Kontrollen in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat ausweichen, sind die Zollbehörden gemäß den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 515/1997 verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung des Sachverhaltes an OLAF zu übermitteln.

 

Im angefragten Zeitraum wurde jedenfalls nachstehende Anzahl von AM – Mitteilungen von OLAF an die Mitgliedsstaaten übermittelt.

 

2004: 65

2005: 56

2006: 57

2007: 71

 

Zu 45.:

Ein Mitgliedstaat ist von allen Fällen insofern betroffen, als nach Einlangen der Fälle durch Analyse der Zollanmeldungsdaten abgeklärt wird, ob das beschriebene Betrugsmuster im Mitgliedstaat zur Anwendung gelangt sein kann. Ist dies der Fall, werden entsprechende nachträgliche Überprüfungen durchgeführt und mittels Risikoprofilen in der Zollanmeldedatenbank präventive Maßnahmen für künftige Abfertigungen angeordnet.

 

Die folgende Anzahl an AM–Mitteilungen wurden in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 an alle Mitgliedstaaten gesendet und betrafen daher auch Österreich:

 

2004: 65

2005: 56

2006: 57

2007: 71

 

Zu 46.:

Für die Bereiche traditionelle Eigenmittel und Ausfuhrerstattungen ergibt sich für den abgefragten Zeitraum nachfolgende Anzahl an Fällen:

2004: 5 Fälle

2005: 0 Fälle

2006: 1 Fall

2007: 2 Fälle

 

Zu der oben genannten Anzahl ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bei den einzelnen Fällen teilweise bis zu 20 Folgemitteilungen von OLAF übermittelt wurden, Abgaben wieder eingezogen wurden, aber die Nachprüfungen und Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass eine genaue Quantifizierung der Beträge aus verwaltungsökonomischen Gründen derzeit nicht möglich ist, da es sich hier um einzelne Fälle bei unterschiedlichen Zollämtern handelt. Eine datenbankmäßige Verknüpfung bzw. „Markierung“ als OLAF-Fall wird derzeit nicht durchgeführt.

 

Zu 47.:

Ich ersuche auch hier um Verständnis dafür, dass eine genaue Quantifizierung der Beträge aus verwaltungsökonomischen Gründen derzeit nicht möglich ist, da es sich hier um einzelne Fälle bei unterschiedlichen Zollämtern handelt. Eine datenbankmäßige Verknüpfung bzw. „Markierung“ als OLAF-Fall wird derzeit nicht durchgeführt, wobei dies grundsätzlich im Stadium der Betreibung auch nicht mehr unbedingt notwendig erscheint.

 

Zu 48.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen vor, ob OLAF im Bereich der Eigenmittel und Ausfuhrerstattungen Sachverhaltsdarstellungen an die österreichischen Staatsanwaltschaften gesendet hat. Soweit es das Bundesministerium für Finanzen beurteilen kann, wurden Sachverhaltsdarstellungen für die Bereiche Eigenmittel und Ausfuhrerstattungen ausschließlich von den nach dem Finanzstrafgesetz zuständigen Zollämtern als Finanzstrafbehörden I. Instanz an die zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt. Gemäß dem Finanzstrafgesetz ist eine Gerichtszuständigkeit ausschließlich bei Vorsatzdelikten gegeben, sofern der finanzielle Schaden (strafbestimmender Wertbetrag) € 37.500 übersteigt.

 

Die unten angeführten Sachverhaltsdarstellungen betreffen die ersten Mitteilungen an die zuständigen Staatsanwaltschaften und werden im Zuge der weiteren Ermittlungen durch die Finanzstrafbehörden fallbezogen entsprechend erweitert. Über die Anzahl der Erweiterungen erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung.

 

Es ergibt sich folgende Aufstellung der übermittelten ersten Sachverhaltsdarstellungen für die Bereiche Eigenmittel und Ausfuhrerstattungen:

 

2004: keine

2005: 1

2006: keine

2007: 1

Zu 49.:

Beide Sachverhaltsdarstellungen betrafen den Bereich der Eigenmittel.

 

Zu 50.:

Zu dieser Fragestellung darf auf die diesbezügliche Beantwortung der gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4264/J durch die Frau Bundesministerin für Justiz verwiesen werden.

Zu 51.:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist nicht bekannt, dass zu diesem Thema ein entsprechender Verordnungsentwurf vorliegt. Sollte ein solcher vorgelegt werden, wird im Rahmen des vorgesehenen Begutachtungsverfahrens vom Finanzressort eine entsprechende Stellungnahme ausgearbeitet werden.

 

Zu 52.:

Die Rechtsgrundlagen für die angesprochene Veröffentlichung wurden auf Gemeinschaftsebene bereits durch eine Änderung der VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erlassen. Auf nationaler Ebene ist diesbezüglich die Marktordnungsgesetz-Novelle 2008 anzuführen.

 

Zu 53.:

Derzeit liegt ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor. Dieser sieht im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe unter anderem die Einbeziehung des Bereichs Mehrwertsteuer vor. Dagegen haben sich die überwiegende Mehrzahl der Mitgliedstaaten, unter anderem auch Österreich, aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgesprochen. Derzeit ist dieses Dossier innerhalb des Rates inaktiv.

 

Zu 54.:

Die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen als ausreichend angesehen.

 

 

 

Zu 55.:

Die vorliegende Fragestellung fällt gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ich verweise daher diesbezüglich auf die Beantwortung der gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4263/J durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu 56.:

Die Meinung des Europäischen Parlaments ist mir nicht bekannt.

 

Zu 57. und 58.:

Bei Eigenmitteln bzw. Ausfuhrerstattungen handelt es sich um keine ausgabenrelevanten Gemeinschaftsprogramme im Sinne der vorliegenden Fragestellung.

 

Zu 59. bis 61.:

Die Abgabe der jährlichen nationalen Zusammenfassungen in den Bereichen Agrar- und Strukturausgaben gemäß Art. 53b Abs. 3 Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006) fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Unbeschadet der diesbezüglichen Zuständigkeit anderer Ressorts kann jedoch für den Bereich der Strukturausgaben angemerkt werden, dass für die Programmperiode 2000-2006 – im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften – keine rückwirkenden fondspezifischen Meldungen abgegeben wurden. Hingegen liegen für das Haushaltsjahr 2007 noch keine Ausgaben vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.