4327/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0079-I/A/3/2008

Wien, am   7   . Juli 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4295/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass mein Ressort mit Inkrafttreten der BMG-Novelle 2003 am 1.5.2003 (damals noch mit einem Staatssekretariat für Gesundheit – dieses wurde am 25.6.2004 aufgelöst) errichtet wurde und die derzeitige Kompetenzverteilung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend auf der Novelle zum BMG 2007, mit Wirksamkeit vom 1.3.2007, basiert.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich die folgenden Ausführungen nicht auf Sekretariats- und sonstige Bürohilfskräfte sowie auf Chauffeure beziehen.

 

Soweit Teile der vorliegenden Anfrage bereits bei früheren Anfragen beantwortet wurden, wird auf die jeweiligen Anfragebeantwortungen verwiesen.

 

Fragen 1 und 2:

Für den Zeitraum bis zum 1.3.2008 wird auf die Beantwortung der Fragen 2 u. 3 der parl. Anfrage Nr. 3274/J, der Fragen 1 - 6 der parl. Anfrage 417/J sowie der Fragen 1 - 3 der parl. Anfrage 606/J verwiesen.

 

Ab 1.3.2008 ergab sich nachstehende Ergänzung:

 

LEITHNER Markus         (Rechtsgrundlage: AL; Beschäftigungsbeginn: 1.3.2008)

 

Fragen 3 und 4:

Soweit dies meinen Zuständigkeitsbereich betrifft, ist mir nicht bekannt, dass weitere Dienstverhältnisse zu Einrichtungen des Bundes begründet wurden.

 

Frage 5:

Die Vertragspartner, mit welchen die Arbeitsleihverträge abgeschlossen wurden, waren bzw. sind gesetzliche Interessenvertretungen, eine Universität, Sozialversicherungsträger, eine Gebietskörperschaft, Krankenhäuser sowie NGOs.

 

Frage 6:

a) Es gibt bzw. gab zwei „unechte“ Leiharbeitsverhältnisse im Sinne der Unterscheidung des Rechnungshofes mit NGOs.

b) Es gab keine „unechten“ Leiharbeitsverhältnisse im Sinne der Unterscheidung des Rechnungshofes.

 

Frage 7:

Es wurden keine Leiharbeitskräfte zu besonderen Konditionen überlassen.

 

Frage 8:

Es wurden keine Leiharbeitskräfte unentgeltlich überlassen.

 

Frage 9:

Es wurden bzw. werden keine Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsgebühren verrechnet.

 

Frage 10:

In der Anfragebeantwortung zu Frage 5 der parlamentarischen Anfrage Nr. 3274/J wurden die Gesamtkosten (inkl. USt, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträgen etc.)  berücksichtigt.

 

Frage 11:

Gesamtkosten/Jahr (gerundet):

2003 (ab 5/03):            € 230.000,--

2004                    € 407.000,--

2005                    € 387.000,--

2006                    € 334.000,--

2007                    € 545.000,--

 

Frage 12:

Ja, ein Vertragsmuster ist der Anfragebeantwortung angeschlossen.  


Frage 13:

Die MitarbeiterInnen beziehen „all-in-Bezüge“ und erhalten demnach keine Einzelabgeltung von Überstunden; Reisekosten und –gebühren werden nach der RGV 1955 in Anlehnung an die Bundesbediensteten abgegolten.       

 

Frage 14:

Ausschlaggebend für den Abschluss von Leiharbeitsverhältnissen war die Notwendigkeit, externe Experten aus Wirtschaft, Gesundheit und Wissenschaft für die fachliche Mitarbeit in meinem Kabinett zu gewinnen, verbunden mit einem höheren Maß an Flexibilität, das damit einhergeht.

 

Frage 15:

Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wurde jeweils hergestellt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin

Beilage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


GZ:  ………./….-I/1a/200.

                                                                                                                  

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, und die …………schließen hiermit nachstehenden

V E R T R A G :

 

I.    Die …………….. stellt den Arbeitnehmer, …………………….., geboren am …………….., dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zur Dienstleistung bei. Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend beginnt am ………………….

      Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich zum 15. und zum Letzten jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer mindestens 6-wöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II.   Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend verpflichtet sich, der ……………………………………. sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis  des Arbeitnehmers während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten.

     

      Diese Kosten setzen sich aus einem Monatsbruttogehalt von  …………… Euro (14 mal jährlich), sowie den Dienstgeberbeiträgen zusammen.

 

      Für Reisekostenersätze gilt die Gebührenstufe 3 nach der Reisegebürenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV).

     

Die ………………………verflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 6 Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekanntzugeben.

 

      Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

 

      Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht geleistet, solche Leistungen sind mit den in diesem Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten.

 


        

      Darüber hinaus wird die …………………………………..dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen erfolgen.

 

III.  Die …………………………………verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, i.d.g.F., normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer für die Dauer der Beistellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitsnehmers erforderlich sind.

 

IV. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist unbeschadet der unter Pkt. I vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.

 

Wien, am .........................................

 

Für die Bundesministerin für                  Für die

Gesundheit, Familie und Jugend           

 

 

 

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