4329/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0080-I/A/3/2008

Wien, am    7  . Juli 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4333/J der Abgeordneten Strache und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Die Adoption eines Kindes kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des Wahlkindes zustande, der auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht bewilligt wird. Die Adoption eines Minderjährigen darf nur dann vom Gericht bewilligt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Die Entscheidung, ob eine Adoption zu bewilligen ist, trifft der zuständige Pflegschaftsrichter nach der Sachlage im Einzelfall.

 

Sofern der Jugendwohlfahrtsträger nicht als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Adoptionsvertrag abgeschlossen hat, hat er im gerichtlichen Adoptionsverfahren ein Anhörungsrecht. Er hat darzulegen, ob Umstände vorliegen, die im Falle einer Adoption Auswirkungen auf die Entwicklungschancen des Kindes erwarten lassen.

 

Meinem Ressort liegen keine Daten über die Personen, die Kinder adoptiert haben, vor.

 

Fragen 4 bis 15:

Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 9 bis 20 der parlamentarischen Anfrage Nr. 4335/J durch die Bundesministerin für Justiz.

 

Fragen 16 und 17:

Aufgrund der Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung obliegt dem Bund in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt lediglich die Grundsatzgesetzgebung. Die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung - und damit auch die Fach- und Dienstaufsicht über die Jugendämter - sind den Ländern vorbehalten.

 

Die Prüfung der Fach- und Dienstaufsicht des Jugendamtes Amstetten im Fall Fritzl ist daher dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorbehalten.

 

Fragen 18 bis 20:

Dazu verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Justiz zu den Fragen 23 bis 25 der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 4335/J.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin