4333/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.07.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0089-I/A/3/2008

Wien, am  7   . Juli  2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4366/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

In Österreich werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG und darauf basierender Entscheidungen lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Farmwild und Erzeugnissen der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.

 

Lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Farmwild  und Erzeugnissen der Aquakultur:

Insgesamt wurden 9.157 Proben gezogen. Von diesen wurden 3.719 (40,6 %) auf Stoffe der Gruppe A und 5.438 (59,4 %) auf Stoffe der Gruppe B untersucht.

 

Milch, Eier und Honig:

175 Proben Honig (entsprechen 718 Untersuchungen)

219 Proben Eier (entsprechen 643 Untersuchungen)

330 Proben Milch (entsprechen 1052 Untersuchungen), Kuh- und Schafmilch

 

Frage 2:

Im Jahr 2007 wurde auf folgende Rückstände bzw. Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG untersucht:

 

GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

-           Stilbene, Stilbenderivate (DES, Dienestrol, Hexestrol)

-           Thyreostatika (Thiouracil, Metimazol, ...)

-           Steroide (17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Trenbolon, 19-Nortestosteron,

-           Medroxyprogesteronazetat, Megestrolazetat, Chlormadinonazetat)

-           Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)

-           Beta-Agonisten (Clenbuterol, Salbutamol, Brombuterol, Cimaterol)

-           Stoffe des Anhanges IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (Chloramphenicol, Nitrofurane, Ronidazol, Dimetridazol, Metronidazol, Dapson, Chlorpromazin)

 

GRUPPE B – Tierarzneimittel und Kontaminanten

-           Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide

-           Anthelmintika (Levamisol und Avermectine)

-           Kokzidiostatika (Salinomycin, Narasin, Monensin, Lasalocid, ...)

-           Carbamate und Pyrethroide (Aldicarb, Carbofuran, Cyhalothrin, Permethrin, …)

-           Beruhigungsmittel (Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin)

-           Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel (Flunixin, Ketoprofen, Phenylbutazon)

-           Organische Chlorverbindungen einschließlich PCBs (Chlordan, DDT, Endrin, ...)

-           Organische Phosphorverbindungen (Chlorpyrifos, Diazinon, Phoxim, ....)

-           Chemische Elemente (Blei, Cadmium, Quecksilber)

-           Mykotoxine (Ochratoxin A)

-           Farbstoffe (Lekomalachitgrün, Malachitgrün)

 

Frage 3:

Lebende Tiere, Fleisch und Erzeugnisse der Aquakultur:

40,6 % der in den Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben gezogenen Proben wurden auf Substanzen der Gruppe A (Gruppe A insgesamt: 3719 Proben) untersucht.

Dabei konnten in sechs Proben Stoffe der Gruppe A festgestellt werden: 17α-19-Nortestosteron bei 2 Mastrindern, 17

β-Testosteron bei einem Mastrind, Salbutamol bei einem Rothirsch aus einem Fleischgatter und  Chloramphenicol bei je zwei Mastschweinen.

 

Bei Untersuchungen von insgesamt 5.438 Proben wurden in 22 Proben (0,4 %) Rückstände der Gruppe B (Sulfonamide [2], nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [5], Schwermetalle [9] und Leukomalachitgrün [6]) nachgewiesen.

 

Beruhigungsmittel wie Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin, die Anthelmintika Levamisol und Avermectine konnten ebenso wenig gefunden werden wie Carbamate und Pyrethroide. Auch die Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen verliefen ohne positives Ergebnis.

 

Milch, Eier und Honig:

Im Jahr 2007 wurde in einer Probe von 175 Proben Honig (entsprechen 718 Untersuchungen) das Sulfonamid (Sulfathiazol) nachgewiesen.

Von 219 Proben Eier (entsprechen 643 Untersuchungen) wurden in drei Proben Salinomycin (Kokzidiostatikum) gefunden.

330 Proben Milch (entsprechen 1052 Untersuchungen) enthielten keine Rückstände von Tierarzneimitteln.

 

Siehe auch Beantwortung der Frage 4.

 

Frage 4:

Siehe auch Beantwortung der Frage 3.

 

Höchstwertüberschreitungen

Fleisch

Sulfonamide [2]:

Sulfadimidin (Masthuhn)

Sulfamethoxazol (Mastschwein)

 

Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [1]:

Metamizol (Mastschwein)

 

Schwermetalle [9]:

Blei (1 Wildschwein, 6 Rehe, 1 Feldhase)

Kadmium (1 Pferd)

 

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Steroide [3]:

17α-19-Nortestosteron (2 Mastrinder; Matrix: Harn; diese Proben wurden von lebenden Tieren am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen)

17β-Testosteron (Mastrind; Matrix: Blut)

 

Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [4]:

Phenylbutazon (1 Kalb und 1 Pferd, Matrix: Blut)

Flunixin (2 Truthühner; Matrix: Blut )

 

Erzeugnisse der Aquakultur

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Leukomalachitgrün [6]: 4 Forellen und 2 Karpfen

 

Fleisch

Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 [2]  :

Chloramphenicol (2 Mastschweine)

 

Honig

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Sulfonamide (Sulfathiazol) [1]

 

Eier

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Kokzidiostatika [3]:

Salinomycin (3 Hühnereier)

 

Frage 5:
Bei jedem Nachweis von Rückständen ist gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2006, vorzugehen.

 

Bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung (z.B. Nachweis von Substanzen der Gruppe A, wie z.B. Chloramphenicol oder bei Nachweis nicht zugelassener Substanzen wie z.B. Phenylbutazon) ist der Betrieb behördlich zu sperren.  Es folgt eine strenge Überprüfung des Betriebes (Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation,  der Arzneimittelanwendung; Kontrolle, ob verbotene Substanzen gelagert werden, etc…) und in weiterer Folge sind von den Tieren des Bestandes Proben zu ziehen. Im Falle der Bestätigung des Nachweises von verbotenen Substanzen ist/sind das oder die betroffenen Tiere zu töten. Strafverfahren werden eingeleitet.

 

Bei Höchstwertüberschreitungen ist gemäß § 18 der Rückstandskontrollverordnung vorzugehen, d.h. im Herkunftsbetrieb ist die Einhaltung veterinärrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen; (z.B.: Aufzeichnungen, Einhaltung der Wartezeiten, Besitz nicht erlaubter Tierarzneimittel, etc.). Erforderlichenfalls ist die Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben bei lebenden Tieren oder im Rahmen der Schlachtung vorzunehmen. Eine behördliche Sperre ist, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, zu verhängen.

 

Bei Milch, Eiern und Honig dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden, andere im Betrieb vorhandene und darauf nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse oder Verarbeitungsprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ergebnis einer amtlichen Untersuchung keinen Grund zur Beanstandung gibt. Der Tierhaltungsbetrieb wird in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle unterzogen.

 

Zusätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Diese Vorgangsweisen wurden je nach Verstoß eingehalten.

Im Falle von Leukomalachitgrün zum Beispiel erfolgte eine Sperre der betroffenen Betriebe. Die Betriebe wurden überprüft und es wurden weitere Proben zur Abklärung gezogen. In den Fällen, in denen Malachitgrün oder der Metabolit Leukomalachitgrün nachgewiesen werden konnte, wurden die Fische tierschutzgerecht getötet und entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) 1774/2002 als Material der Kategorie 1 entsorgt. Nach Aufhebung der Sperre unterliegen diese Betriebe einer verstärkten Überwachung durch die zuständige Behörde.

 

Frage 6:

Insgesamt wurden von 1.520 Proben bei lebenden Rindern, Schweinen, Geflügel und bei Erzeugnissen der Aquakultur direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise in den Teichwirtschaften und auf Tierarzneimittel und hormonell wirksame Substanzen gezogen.

 

Frage 7:

Gruppe A:

Stilbene, Thyreostatika, 17-ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Boldenon, Trenbolon, 19-Nortetstosteron, Zeranol, Beta-Agonisten, Chloramphenicol und  Nifursol

 

Gruppe B:

Seit 2005 werden auch Proben zur Untersuchung auf nicht steroidale entzündungshemmende Mittel am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen (zählen zur Gruppe B).

 

Lebende Tiere werden nicht auf antibakteriell wirksame Substanzen, deren Anwendung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zulässig ist, untersucht.

 

Frage 8:

2007 wurde in Harnproben von zwei Mastrindern 17α-19 Nortestosteron nachgewiesen. Eine vorschriftswidrige Behandlung konnte in beiden Fällen nicht verifiziert werden.

 

Fragen 9 und 10:

Da keine Höchstwertüberschreitungen festgestellt wurden, mussten auch keine behördlichen Maßnahmen ergriffen werden.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin