434/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.05.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0043-I/A/3/2007

Wien, am 26 . April 2007

 

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 525/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

In Österreich werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG und darauf basierender Entscheidungen lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Farmwild  und Erzeugnissen der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.

 

Lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Farmwild  und Erzeugnissen der Aquakultur:

Insgesamt wurden 9.383 Proben gezogen. Von diesen wurden 3.827 (40,79 %) auf Stoffe der Gruppe A und 5.556 (59,21 %) auf Stoffe der Gruppe B untersucht.

 

Milch, Eier und Honig:

175 Proben Honig (entsprechend 589 Untersuchungen)

231 Proben Eier (entsprechend 690 Untersuchungen)

353 Proben Milch (entsprechend 1085 Untersuchungen), Kuh- und Schafmilch

 

 

Frage 2:

In Jahre 2006 wurde auf folgende Rückstände bzw. Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG untersucht:

 

GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

 

-           Stilbene, Stilbenderivate (DES, Dienestrol, Hexestrol)

-           Thyreostatika (Thiouracil, Metimazol, ...)

-           Steroide (17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Trenbolon, 19-Nortestosteron,

-           Medroxyprogesteronazetat, Megestrolazetat, Chlormadinonazetat)

-           Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)

-           Beta-Agonisten (Clenbuterol, Salbutamol, Brombuterol, Cimaterol)

-           Stoffe des Anhanges IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 (Chloramphenicol, Nitrofurane, Ronidazol, Dimetridazol, Metronidazol, Dapson, Chlorpromazin)

 

GRUPPE B – Tierarzneimittel und Kontaminanten

 

-           Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide

-           Anthelmintika (Levamisol und Avermectine)

-           Kokzidiostatika (Salinomycin, Narasin, Monensin, Lasalocid, ...)

-           Carbamate und Pyrethroide (Aldicarb, Carbofuran, Cyhalothrin, Permethrin, …)

-           Beruhigungsmittel (Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin)

-           Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel (Flunixin, Ketoprofen, Phenylbutazon)

-           Organische Chlorverbindungen einschließlich PCBs (Chlordan, DDT, Endrin, ...)

-           Organische Phosphorverbindungen (Chlorpyrifos, Diazinon, Phoxim, ....)

-           Chemische Elemente (Blei, Cadmium, Quecksilber)

-           Mykotoxine (Ochratoxin A)

-           Farbstoffe (Lekomalachitgrün, Malachitgrün)

 

Frage 3:

Die Ergebnisse aus den Jahren 2006 stellten sich wie folgt dar:

 

Fleisch und Erzeugnisse der Aquakultur

63,47 % der in den Schlachtbetrieben gezogenen Proben wurden auf Substanzen der Gruppe A (Gruppe A insgesamt: 3.827 Proben) untersucht.

Dabei konnten in zwei Proben Stoffe der Gruppe A festgestellt werden: Chloramphenicol bei einem Mastschwein und a-Boldenon bei je einem Kalb.

 

Bei Untersuchungen von insgesamt 5.556 Proben wurden in 27 Proben (0,49 %) Rückstände der Gruppe B (Stoffe mit antibakterieller Wirkung [2], Sulfonamide [1], nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [2], Kokzidiostatika [1], Schwermetalle [8] und Farbstoffe [13]) nachgewiesen.

 

Beruhigungsmittel wie Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin, die Anthelmintika Levamisol und Avermectine konnten ebenso wenig gefunden werden wie Carbamate und Pyrethroide. Auch die Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen und Mykotoxine verliefen ohne positives Ergebnis.

 

 

Milch, Eier und Honig:

Im Jahr 2006 wurden bei 175 Proben Honig (entsprechend 589 Untersuchungen) 1 auf Sulfonamide positive Probe gefunden und in einer Probe konnte ein erhöhter Gehalt an einem Schwermetall (Blei) nachgewiesen werden. 231 Proben Eier (entsprechend 690 Untersuchungen) sowie 353 Proben Milch (entsprechend 1085 Untersuchungen) enthielten keine Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten.

 

Siehe auch Beantwortung der Frage 4.

 

Frage 4:

Fleisch

Höchstwertüberschreitungen:

 

Stoffe mit antibakterieller Wirkung [2]:

Penicillin G (Farmwild), Danofloxacin (Mastschwein),

 

Sulfonamide [1]:

Sulfadimidin (Lamm)

 

Schwermetalle [8]

Blei (1 Kuh, 1 Pferd, 3 Wildschweine, 2 Rehe, 1 Damwild)

 

 

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Steroide [1]: a-Boldenon (1 Kalb)

Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 [1]  : Chloramphenicol (1 Mastschwein)

 

nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [2]:

Flunixin (1 Schaf), Metamizol (1 Farmwild)

 

Kokzidiostatika [21]:

Nicarbazin (1 Masthuhn)

 

 

 

 

Honig

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

Sulfonamide (Sulfathiazol) [1]

 

Nachweis von Schwermetallen (Honig):

Blei [1]

 

 

Erzeugnisse der Aquakultur

Nachweis nicht zugelassener Substanzen:

 

Farbstoffe [13]:

Leukomalachitgrün und Malachitgrün (3 Forellen), Leukomalachitgrün (7 Forellen), Leukomalachitgrün (3 Karpfen)

 

 

 

Frage 5:

Bei jedem Nachweis von Rückständen war gemäß Rückstandskontrollverordnung BGBl II 1997/426, zuletzt geändert durch BGBl II 2002/254, vorzugehen.

Seit 14. März 2006 ist die Rückstandskontrollverordnung 2006 in Kraft (BGBl. II Nr. 110/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2006).

 

Bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung (z.B. Nachweis von Substanzen der Gruppe A, wie z.B. Chloramphenicol oder bei Nachweis nicht zugelassener Substanzen wie z.B. Malachitgrün) ist der Betrieb behördlich zu sperren. Es folgt eine strenge Überprüfung des Betriebes (Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation,  der Arzneimittelanwendung; Kontrolle, ob verbotene Substanzen gelagert werden, etc…) und in weiterer Folge sind von den Tieren des Bestandes Proben zu ziehen. Im Falle der Bestätigung des Nachweises von verbotenen Substanzen ist/sind das oder die betroffenen Tiere zu töten. Strafverfahren werden eingeleitet.

 

Bei Höchstwertüberschreitungen ist gemäß § 18 der Rückstandskontrollverordnung vorzugehen, d.h. im Herkunftsbetrieb ist die Einhaltung veterinärrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen; (z.B.: Aufzeichnungen, Einhaltung der Wartezeiten, Besitz nicht erlaubter Tierarzneimittel, etc.): Erforderlichenfalls ist die Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben bei lebenden Tieren oder im Rahmen der Schlachtung vorzunehmen. Eine behördliche Sperre ist, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, zu verhängen.

 

Bei Milch, Eiern und Honig dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden, darauf nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ergebnis der amtlichen Untersuchung keinen Grund zur Beanstandung gibt. Der Tierhaltungsbetrieb wird in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle unterzogen.

 

Zusätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Hinsichtlich des Boldenonfundes (17 alpha-Boldenon) im Jahr 2006 ist festzuhalten, dass diese Substanz auch bei nicht behandelten Tieren vorkommen kann. Aus diesem Grund werden weitere Untersuchungen ohne Sperre des Betriebes durchgeführt (Vorgangsweise von der Kommission der Europäischen Union festgelegt). Wird jedoch 17 beta-Boldenon festgestellt, so besteht der dringende Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung und die entsprechenden Maßnahmen sind zu treffen.

 

Im Falle von Chloramphenicol (2006) erfolgte eine Sperre der betroffenen Betriebes. Die Betriebe wurden überprüft und es wurden Blutproben zur weiteren Abklärung gezogen.

 

Frage 6:

Von 3.827 Proben wurden 37 % der Gruppe-A-Proben (verbotene Substanzen) bei lebenden Rindern, Schweinen, Geflügel und bei Erzeugnissen der Aquakultur direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise in den Teichwirtschaften gezogen.

 

 

Frage 7:

2006 wurde bei lebenden Tieren auf folgende Substanzen untersucht:

Gruppe-A:

Stilbene, Thyreostatika, 17-ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Boldenon, Trenbolon, 19-Nortetstosteron, Zeranol, Beta-Agonisten, Chloramphenicol, Nifursol

 

Seit 2005 werden auch Proben zur Untersuchung auf nicht steroidale entzündungshemmende Mittel am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen (zählen zur Gruppe B).

 

Lebende Tiere werden nicht auf antibakteriell wirksame Substanzen (Gruppe B) untersucht. In einem Bundesland wurden Untersuchungen auf antibakteriell wirksame Substanzen in geringer Anzahl mit negativem Ergebnis durchgeführt.

 

Frage 8:

In der Harnprobe eines Mastrindes war a-Boldenon nachweisbar.

 

Frage 9:

2006 wurden keine Höchstwertüberschreitungen festgestellt.

 

Frage 10:

Hinsichtlich des Boldenonfundes (17 alpha-Boldenon) ist festzuhalten, dass diese Substanz auch bei nicht behandelten Tieren vorkommen kann. Aus diesem Grund werden weitere Untersuchungen ohne Sperre des Betriebes durchgeführt. Wird jedoch 17 beta-Boldenon festgestellt, so besteht der dringende Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung.

 

Siehe auch Antwort zur  Frage 5.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin