4340/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.07.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0099-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4314/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Fichtenbauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Demotivation von Beamten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Derartige Vorgänge sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt. Gegebenenfalls würden derartige Behauptungen überprüft werden. Allerdings ist auch immer zu prüfen, ob nicht von der Möglichkeit des § 108 Abs. 2 StVG (bloße Abmahnung wegen geringer Schuld) Gebrauch gemacht wurde.

Zu 5:

Der § 133a Abs. 3 StVG sieht die Verpflichtung der Überwachung der Ausreise bis zur Grenze vor. Daher wird die Ausreise der gemäß § 133a StVG aus der Strafhaft entlassenen Personen durch Justizwachebeamte überwacht. Ausreisen erfolgen entweder auf dem Landweg oder mit dem Flugzeug. Ausreisen mit dem Flugzeug sind nur über den Flughafen Wien-Schwechat möglich – dafür werden die betroffenen Insassen in die Justizanstalt Wien-Josefstadt gebracht. Auf dem Landweg wird die Ausreise bis zur Grenze bzw. bei Ausreisen mit der Bahn bis zur letzten Haltestelle vor der Grenze überwacht.

Zu 6:

Im Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2008 reisten insgesamt 123 Personen gemäß § 133a StVG aus.

Zu 7:

Das Stundenkontingent wurde für die Vollziehung des § 133a StVG nicht aufgestockt. Es liegen der Personalabteilung der Strafvollzugsdirektion auch keine Anträge vor.

Zu 8:

Der § 133a StVG sieht nur die freiwillige Ausreise vor; eine (zwangsweise) Abschiebung findet nicht statt. Im Zeitraum von 1.1. bis 30.5.2008 reisten insgesamt 59 Personen aufgrund des § 133a StVG auf dem Luftweg aus.

Zu 9:

Bisher kamen alle Verurteilten ihrer Ausreiseverpflichtung nach.

Zu 10:

Bisher kehrte ein Verurteilter (deutscher Staatsbürger) wieder zurück und wurde in Haft genommen.

Zu 11:

Es wurden im Hinblick auf die EM 2008 keine Fernsehgeräte angekauft.

Zu 12 und 13:

Nein; vielmehr wurden sogar die Ausgänge zu dieser Zeit eingeschränkt.

Zu 14 bis 18:

Entfällt.

 

. Juli 2008

 

(Dr. Maria Berger)